GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen: Was Sie unbedingt wissen müssen
Der Onlinehandel mit Edelmetallen boomt. Immer mehr Privatkunden kaufen Gold, Silber oder Platin bequem über Online-Plattformen. Doch gerade hier gelten besondere Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Viele Händler unterschätzen die Anforderungen – insbesondere die unterschiedlichen Schwellenwerte für Bar- und Online-Zahlungen – und riskieren empfindliche Bußgelder.
In diesem Artikel erhalten Sie eine praxisnahe Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Edelmetallhändler im Onlinegeschäft, mit Fokus auf die relevanten Schwellenwerte, Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen.
Überblick: GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen
| Bereich | Regelung | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Anwendbarkeit | Barzahlungen ab 2.000 € (§ 10 Abs. 6a GwG), unbare Zahlungen ab 15.000 € (§ 10 Abs. 3 GwG) | Für reine Online-Zahlungen gilt nur die 15.000 €-Schwelle; Barzahlung nur bei Abholung relevant |
| Schwellenwerte | 2.000 € (Barzahlung) und 15.000 € (unbare Zahlungen) | Darunter keine KYC-Pflicht, aber Monitoring erforderlich |
| Verdachtsfälle | Unabhängig vom Betrag Sorgfaltspflichten & Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) | Immer prüfen, z. B. bei ungewöhnlichen Bestellmustern oder falschen Angaben |
| Risikomanagement | Angemessene Risikoanalyse & interne Kontrollen nachweisen (§ 4 GwG) | Monitoring aller Transaktionen, Mitarbeiterschulung & klare Prozesse |
| Dokumentation | Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren (§ 8 GwG) | Kopien von Ausweisen, Transaktionsdaten & interne Prüfvermerke sichern |
1. Die wichtigsten Schwellenwerte: 2.000 € vs. 15.000 €
Der häufigste Fehler im Edelmetallhandel ist die Verwechslung der Schwellenwerte. Die Sorgfaltspflichten (KYC) werden durch unterschiedliche Beträge ausgelöst, je nachdem, wie bezahlt wird.
Barzahlungen (z.B. bei Abholung)
Im klassischen stationären Edelmetallhandel („Tafelgeschäft“) gilt eine niedrige Schwelle: Ab 2.000 Euro Barzahlung greifen die verschärften Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG).
-
Praxis-Fall: Ein Kunde bestellt online, wählt aber „Abholung“ und bezahlt vor Ort 2.500 € in bar.
-
Folge: Sie müssen sofort die KYC-Pflichten erfüllen (Kunde identifizieren, Ausweis kopieren etc.).
Unbare Zahlungen (Das typische Online-Geschäft)
Im reinen Onlinehandel (Zahlung per Überweisung, Kreditkarte, PayPal etc.) gilt die 2.000-Euro-Grenze nicht. Hier greifen die allgemeinen Regeln des § 10 Abs. 3 GwG.
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Praxis-Fall: Ein Kunde kauft online für 10.000 € und zahlt per Überweisung.
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Folge: Die Sorgfaltspflichten (KYC) greifen erst ab 15.000 Euro pro Transaktion (oder bei verbundenen Transaktionen, die diesen Wert überschreiten).
2. Verdacht schlägt Schwellenwert: Die Monitoringpflicht
Unabhängig von den Beträgen 2.000 € oder 15.000 € gilt: Bei Verdachtsmomenten müssen Sie immer Sorgfaltspflichten erfüllen und handeln!
Das betrifft insbesondere:
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Ungewöhnlich hohe oder wiederkehrende Bestellmengen, die nicht zum Kundenprofil passen.
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Falsche oder unvollständige Angaben bei der Bestellung (z.B. „Testkunde“).
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Offensichtliches „Smurfing“ (Gestückelte Bestellungen, die der Umgehung von Schwellenwerten dienen).
In solchen Fällen müssen Sie:
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Den Kunden identifizieren (KYC).
-
Eine Risikoanalyse dokumentieren.
-
Gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung an die FIU abgeben (§ 43 GwG).
Wichtig: Der Verdacht zählt mehr als der Betrag. Selbst bei einer 500-Euro-Bestellung kann eine Meldung nötig sein, wenn die Umstände auffällig sind.
3. Risikomanagement & Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 4 GwG)
Das GwG verpflichtet Sie nicht nur zur Einhaltung der Schwellenwerte, sondern auch zur Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements. Sie müssen nachweisen können, dass Sie Ihre Risiken kennen und steuern.
Das umfasst:
-
Risikobewertung Ihres Geschäftsmodells (z.B. besondere Risiken durch anonymen Online-Zugang, internationale Zahlungen etc.).
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Interne Grundsätze und Kontrollen zur Erkennung verdächtiger Muster (Monitoring).
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Dokumentation aller Prüfungen und Entscheidungen.
-
Regelmäßige Schulungen Ihrer Mitarbeiter, insbesondere im Kundenservice und in der Zahlungsabwicklung
4. Praxis-Szenarien: Wann wird die KYC-Pflicht ausgelöst?
Um die Anforderungen richtig umzusetzen, können Sie sich an folgenden Szenarien orientieren:
-
Fall 1: Onlinekauf (unbar) unter 15.000 €
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Ein Kunde kauft für 8.000 € Gold und zahlt per Überweisung.
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Maßnahme: Keine KYC-Pflicht, aber laufendes Monitoring (Prüfung auf Auffälligkeiten) ist notwendig.
-
-
Fall 2: Onlinekauf (unbar) über 15.000 €
-
Ein Kunde kauft für 16.000 € Silber und zahlt per Überweisung.
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Maßnahme: Volle Identifizierungspflicht (KYC), Dokumentation und Speicherung der Daten.
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Fall 3: Abholung mit Barzahlung über 2.000 €
-
Ein Kunde bestellt online für 3.000 € und zahlt bei Abholung in bar.
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Maßnahme: Sofortige KYC-Pflicht, Identifizierung mittels Ausweis vor Ort.
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-
Fall 4: Verdächtige Bestellung (unabhängig vom Betrag)
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Ein Neukunde bestellt für 1.000 €, gibt aber offensichtlich falsche Adressdaten an und zahlt über ein Konto im Ausland.
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Maßnahme: KYC-Prüfung (sofern möglich) und hohe Wahrscheinlichkeit einer Verdachtsmeldung.
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5. Die Verdachtsmeldung an die FIU (§ 43 GwG)
Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die zentrale Meldestelle für Geldwäscheverdachtsfälle. Als Edelmetallhändler sind Sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verdachts unverzüglich eine Meldung abzugeben.
Beispiele für meldepflichtige Verdachtsfälle im Onlinehandel:
-
Ein Neukunde bestellt mehrfach kleine Mengen knapp unter den Schwellenwerten.
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Ein Kunde zahlt über verschiedene Drittkonten oder nutzt virtuelle Währungen unklarer Herkunft.
-
Bestellungen erfolgen auf Namen, die nicht mit den Zahldaten übereinstimmen.
Tipp: Entwickeln Sie klare interne Meldeprozesse und stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter wissen, wie sie Verdachtsmomente erkennen und eskalieren.
6. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)
Neben den Prüfpflichten verlangt das GwG, dass Sie alle relevanten Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Dazu gehören:
-
Kopien von Ausweisdokumenten (oder digitale Ident-Nachweise) bei KYC-Prüfungen.
-
Aufzeichnungen über Transaktionen oberhalb der Schwellenwerte.
-
Interne Vermerke über Verdachtsfälle und die getroffenen Maßnahmen.
Die BaFin legt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen (Kapitel 4.2.1) ausdrücklich fest, dass die Dokumentation so ausgestaltet sein muss, dass ein sachverständiger Dritter die Prüfung nachvollziehen kann.
7. Typische Fehler, die Händler vermeiden sollten
Viele Händler machen ähnliche Fehler – und setzen sich damit erheblichen Risiken aus:
-
Schwellenwerte werden falsch angewendet: Die 2.000-Euro-Grenze wird fälschlicherweise auch bei Onlinezahlungen angewendet.
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Monitoring wird vernachlässigt: Transaktionen unterhalb der 15.000-Euro-Schwelle bleiben gänzlich unüberwacht.
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Keine klare Prozessverantwortung: Unklare Zuständigkeiten im Team führen zu Lücken bei der Risikoerkennung.
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Unzureichende Mitarbeiterschulungen: Mitarbeiter im Kundenservice wissen nicht, wie sie Auffälligkeiten erkennen sollen.
8. Best Practices für Sie als Händler
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie folgende Best Practices umsetzen:
-
Klare Risikoanalyse: Dokumentieren Sie, welche Risiken Ihr Geschäftsmodell im Onlinehandel birgt.
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Prozesse automatisieren: Nutzen Sie Softwarelösungen, die Schwellenwerte überwachen und Auffälligkeiten (Red Flags) melden.
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Schulungen durchführen: Sensibilisieren Sie Ihr Team regelmäßig für Geldwäsche-Risiken.
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Verdachtsmeldungen vorbereiten: Halten Sie Standardformulare und klare interne Prozesse bereit, um schnell reagieren zu können.
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Regelmäßige interne Prüfungen: Kontrollieren Sie mindestens jährlich, ob Ihre Prozesse GwG-konform sind.
Fazit
Der Onlinehandel mit Edelmetallen ist nicht nur lukrativ, sondern auch risikobehaftet. Das GwG verpflichtet Sie als Händler zu klaren Sorgfaltspflichten, insbesondere im Hinblick auf Schwellenwerte und Verdachtsfälle.
Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:
-
2.000-Euro-Grenze nur bei Barzahlungen (z.B. Abholung).
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15.000-Euro-Schwelle bei unbaren Onlinezahlungen.
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Verdachtsfälle immer prüfen und ggf. melden, unabhängig vom Betrag.
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Monitoring- und Dokumentationspflichten gelten immer.
Wenn Sie diese Grundregeln beherzigen und ein starkes Risiko- und Kontrollmanagement etablieren, sind Sie auf der sicheren Seite – und können Ihren Kunden ein transparentes und sicheres Einkaufserlebnis bieten.
KYC-Pflichten für Edelmetallhändler: Innerhalb und außerhalb einer Geschäftsbeziehung
| Konstellation | Pflichten bei Barzahlungen | Pflichten bei Nicht-Barzahlungen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Innerhalb einer Geschäftsbeziehung |
|
|
§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG (Barzahlungen) § 10 Abs. 1 GwG (Allgemeine Pflichten) |
| Außerhalb einer Geschäftsbeziehung |
|
|
§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG (Barzahlungen) § 10 Abs. 3 Nr. 2b GwG (Nicht-Barzahlungen) |
FAQs zu GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen
Bei unbaren Zahlungen wie Überweisung oder Kreditkarte gilt die KYC-Pflicht erst ab 15.000 € pro Transaktion oder verbundenem Geschäft. Bei Barzahlung im Rahmen einer Abholung greift die Pflicht bereits ab 2.000 €.
Nein, unterhalb der Schwellenwerte besteht keine Pflicht zur Identifizierung. Allerdings müssen Sie ein Monitoring durchführen und auffällige Transaktionsmuster dokumentieren.
Eine Verdachtsmeldung ist immer erforderlich, wenn Anzeichen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen – unabhängig vom Betrag oder der Zahlungsart.
Sie müssen alle relevanten Unterlagen, insbesondere Ausweiskopien und Transaktionsdaten, mindestens fünf Jahre aufbewahren (§ 8 GwG).
Ja, das GwG gilt auch im Onlinehandel. Bei unbaren Zahlungen sind die Sorgfaltspflichten jedoch erst ab 15.000 € relevant – es sei denn, es liegt ein Verdachtsfall vor.
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