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C-Level Haftung 2026: Was die Geschäftsleitung nachweisen muss

Rechtsstand: September 2026Erstveröffentlichung 31. März 2026, überarbeitet im September 2026Lesezeit rund 14 Minuten

Sechs europäische Rechtsakte haben 2026 den Maßstab verschoben, an dem die Sorgfalt eines Organs gemessen wird. Der Beitrag ordnet ein, was davon bereits gilt, was 2027 folgt und welche Nachweise ein Aufsichtsrat verlangen sollte.

Management Summary

Die C-Level Haftung hat sich 2026 nicht dem Grunde nach geändert. Geändert hat sich, woran sie gemessen wird. Wo die Organpflicht früher an einer allgemeinen Sorgfaltsformel hing, knüpfen die neuen Rechtsakte an konkrete, prüfbare Einzelhandlungen an: ein gebilligter Beschluss, eine eingehaltene Meldefrist, eine dokumentierte Schulung. Das verschiebt die Beweislage. Wer den Vorgang nicht belegen kann, hat aus Sicht einer Aufsicht oder eines Gerichts nicht sorgfältig gehandelt, unabhängig davon, wie gut die Organisation tatsächlich arbeitet.

Drei Termine haben 2026 bereits gewirkt. Am 6. Februar 2026 ist die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten und hat das Sanktionsstrafrecht verschärft. Seit dem 2. August 2026 ist die KI-Verordnung allgemein anwendbar, während die Pflichten für Hochrisiko-Systeme durch den Digital Omnibus in die Jahre 2027 und 2028 verschoben wurden. Ab dem 11. September 2026 greifen die Meldepflichten des Cyber Resilience Act, und zwar auch für Produkte, die längst im Markt sind.

Zwei Themen laufen in die Gegenrichtung. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist am 7. Juni 2026 fällig geworden, ohne dass ein deutsches Umsetzungsgesetz vorliegt. Und die europäische Geldwäscheverordnung gilt erst ab dem 10. Juli 2027, während die neue Behörde AMLA in Frankfurt die technischen Standards derzeit konsultiert. In beiden Fällen ist der Zeitpunkt der Rechtsgeltung nicht identisch mit dem Zeitpunkt, zu dem eine Geschäftsleitung die Datengrundlage aufbauen muss.

Für die Führungsebene ergibt sich daraus eine schmale, aber klare Aufgabe: keine sechs Einzelprojekte, sondern eine gemeinsame Nachweisakte, die für jeden Rechtsakt Beschluss, Zuständigkeit, Überwachungstakt und Eskalationsweg festhält. Der Rest ist Fachaufgabe und delegierbar.

Warum C-Level Haftung 2026 anders bewertet wird

Die gesellschaftsrechtliche Grundlage ist unverändert. Ein GmbH-Geschäftsführer schuldet nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haftet der Gesellschaft für den Schaden aus einer Pflichtverletzung. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gilt § 93 AktG mit derselben Struktur, ergänzt um die Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und ohne Sondereinfluss zum Wohl der Gesellschaft entscheidet, handelt nicht pflichtwidrig, auch wenn die Entscheidung sich später als falsch erweist.

Diese Schutzregel greift jedoch nur bei unternehmerischen Entscheidungen. Bei gebundenen Pflichten, die das Gesetz der Geschäftsleitung ausdrücklich zuweist, gibt es kein Ermessen und damit auch keine Ermessensprivilegierung. Genau hier setzt die Entwicklung von 2026 an: Der Gesetzgeber schreibt zunehmend nicht mehr nur ein Ziel vor, sondern eine Handlung des Organs.

Vom Ziel zur benannten Organhandlung

Das deutlichste Beispiel liefert § 38 BSIG in der Fassung des NIS-2-Umsetzungsgesetzes, das seit dem 6. Dezember 2025 gilt. Absatz 1 verpflichtet die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Absatz 2 ordnet die Haftung gegenüber der Einrichtung an. Absatz 3 verlangt die regelmäßige Teilnahme der Geschäftsleitung an Schulungen zu Cybersicherheitsrisiken. Die operative Arbeit darf an eine IT-Leitung, einen Informationssicherheitsbeauftragten oder einen externen Dienstleister gehen. Billigung, Überwachung und die eigene Schulung bleiben beim Organ.

Der Cyber Resilience Act folgt derselben Logik mit anderen Mitteln. Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 verlangt vom Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen die Meldung einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle und eines schwerwiegenden Sicherheitsvorfalls, gestuft nach 24 Stunden, 72 Stunden und einem Abschlussbericht. Diese Pflicht gilt ab dem 11. September 2026 und damit deutlich vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung im Dezember 2027. Sie erfasst auch Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden. Für die Geschäftsleitung ist das keine Produktfrage, sondern eine Frage der Reaktionsfähigkeit: Eine 24-Stunden-Frist lässt sich nur einhalten, wenn Zuständigkeit, Erreichbarkeit und Freigabeweg vorher festgelegt sind.

Wegfall von Karenzzeiten

Im Sanktionsrecht hat sich der Maßstab in eine dritte Richtung verschoben. Die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um; im Kern novelliert sind die §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 AWV. Nach Darstellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zählen zu den wesentlichen Neuerungen die Strafbewehrung von Verstößen gegen Transaktionsverbote, die Strafbewehrung bestimmter Fälle vorsätzlicher Sanktionsumgehung sowie die Strafbarkeit leichtfertiger Verstöße gegen das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter.

Das Ministerium weist zugleich darauf hin, dass die allgemeinen strafrechtlichen Irrtumsregeln gutgläubig handelnden Unternehmen weiterhin Schutz bieten und dass sich der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages in einer ergänzenden Erklärung entsprechend geäußert hat. Für die Steuerungsebene bleibt der Befund dennoch: Der zeitliche Puffer zwischen Veröffentlichung einer Listung und der eigenen Reaktionsfähigkeit ist kein organisatorischer Komfort mehr, sondern ein Haftungsparameter.

Die Zurechnung über das Ordnungswidrigkeitenrecht

Neben der Innenhaftung steht die Zurechnung zum Unternehmen. § 130 OWiG sanktioniert die Verletzung der Aufsichtspflicht des Betriebsinhabers, wenn eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre; § 30 OWiG erlaubt die Geldbuße gegen den Verband. Diese beiden Vorschriften sind der Grund, weshalb Aufsichtsbehörden bei einem Verstoß regelmäßig zuerst nach der Organisationsstruktur fragen und erst danach nach dem Einzelvorgang. Die neuen Rechtsakte liefern der Aufsicht dafür präzisere Anknüpfungspunkte als bisher.

Fristen und Zeitpunkte im Überblick

Die Übersicht trennt bereits eingetretene Termine von künftigen. Bei laufenden Gesetzgebungsverfahren ist bewusst monatsgenau formuliert, weil sich Verfahrensstände kurzfristig verschieben.

Rechtsakt Stichtag Pflicht auf Organebene Norm
NIS-2 im BSIGseit 6. Dezember 2025Billigen, überwachen, eigene Schulung§ 38 BSIG
Sanktionsstrafrechtseit 6. Februar 2026Reaktionszeit des Screenings verantworten§§ 18, 19 AWG
KI-Verordnungseit 2. August 2026Systeme einordnen, Transparenz sicherstellenArt. 6, 50 KI-VO
Cyber Resilience Actab 11. September 2026Meldefähigkeit binnen 24 Stunden herstellenArt. 14 CRA
EntgelttransparenzFrist am 7. Juni 2026 verstrichenDatengrundlage aufbauen, unabhängig vom GesetzRL (EU) 2023/970
EU-Geldwäscheverordnungab 10. Juli 2027Umstellungspfad beschließen und überwachenArt. 69 AMLR

Die Zeitleiste ordnet dieselben Termine mit Begründung und Reichweite ein.

6. Dezember 2025 – bereits in Kraft

NIS-2-Umsetzungsgesetz und Pflichten der Geschäftsleitung

§ 30, § 38 und § 65 BSIG

Das Gesetz gilt ohne Übergangsfrist. Die dreimonatige Registrierungsfrist beim BSI ist im März 2026 abgelaufen, eine vom BSI kommunizierte Nachfrist Ende Juli 2026. Wer betroffen und nicht registriert ist, befindet sich seither in einer Pflichtverletzung, die eine spätere Registrierung nicht rückwirkend heilt.

6. Februar 2026 – bereits in Kraft

Verschärftes Sanktionsstrafrecht

§§ 18, 19 AWG, § 82 AWV, Richtlinie (EU) 2024/1226

Der frühere Beitrag hatte diesen Termin auf Mai 2026 datiert. Tatsächlich ist die AWG-Novelle bereits am 6. Februar 2026 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit Außenwirtschaftsbezug ist damit seit über einem halben Jahr ein verschärfter Maßstab wirksam.

11. Juni 2026 – bereits eingetreten

Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen nach dem CRA

Verordnung (EU) 2024/2847

Seit Juni 2026 können Konformitätsbewertungsstellen für den Cyber Resilience Act notifiziert werden. Wer vernetzte Produkte für den Marktzugang ab Dezember 2027 plant, sollte die Kapazitätsfrage nicht als Beschaffungsthema behandeln, sondern als Terminrisiko mit Vertriebswirkung.

7. Juni 2026 – Frist verstrichen

EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne deutsches Umsetzungsgesetz

Richtlinie (EU) 2023/970

Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt nach dem hier ausgewerteten Stand nicht vor. Berichten zufolge strebt das zuständige Bundesministerium ein Inkrafttreten Anfang 2027 an. Bis dahin bleibt die Wirkung eine Frage der richtlinienkonformen Auslegung und, im öffentlichen Sektor, der unmittelbaren Wirkung.

2. August 2026 – bereits anwendbar

Allgemeine Anwendbarkeit der KI-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50

Die Transparenzpflichten und die allgemeine Anwendbarkeit greifen seit August 2026. Der Digital Omnibus hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben. Verschoben ist der Prüfungstermin, nicht die Frage, welche Systeme im Haus überhaupt einzuordnen sind.

11. September 2026 – unmittelbar bevorstehend

Meldepflichten des Cyber Resilience Act

Art. 14 Verordnung (EU) 2024/2847

Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, danach ein Abschlussbericht. Empfänger sind das zuständige CSIRT und die ENISA. Die Pflicht erfasst auch Bestandsprodukte und ist damit der erste CRA-Termin mit unmittelbarer Betriebswirkung.

20. September 2026 – laufende Konsultation

AMLA-Konsultation zum Meldeformat für Verdachtsmeldungen

Art. 69 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1624

Die AMLA konsultiert seit Juli 2026 den Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Format von Verdachtsmeldungen und Transaktionsaufstellungen. Die Konsultation läuft bis zum 20. September 2026. Institute mit hohem Meldeaufkommen erhalten hier einen belastbaren Vorlauf auf die künftige Datenstruktur.

10. Juli 2027 – künftig

Geltungsbeginn der EU-Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624

Die AMLR gilt unmittelbar und löst weite Teile des Geldwäschegesetzes ab. Nationale Auslegungsspielräume entfallen dort, wo die Verordnung abschließend regelt. Der Vorlauf ist kurz, weil Prozesse, Datenfelder und Schwellenwerte gleichzeitig umzustellen sind.

2. Dezember 2027 und 2. August 2028 – künftig

Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung

Anhang III und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689

Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab Dezember 2027, produkteingebettete Systeme nach Anhang I ab August 2028. Betroffen sind unter anderem Anwendungen in Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung und kritischer Infrastruktur.

26. Juli 2028 und 26. Juli 2029 – künftig

Lieferkettensorgfalt nach der überarbeiteten CSDDD

Richtlinie (EU) 2026/470

Die Änderungsrichtlinie aus dem Omnibus-Paket ist im März 2026 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten setzen bis Juli 2028 um, die Anwendung beginnt 2029. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 eine Umsetzung eins zu eins beschlossen; das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bleibt bis dahin in Kraft und soll im Anwendungsbereich eingeschränkt werden.

Pflichten nach Funktion getrennt

Die folgende Aufteilung folgt der Verantwortung, nicht der Fachdisziplin. Sie ist als Grundlage für eine Ressortabgrenzung im Geschäftsverteilungsplan gedacht.

Geschäftsführung und Vorstand

  • Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG dokumentiert billigen und die Umsetzung überwachen; die Pflicht trifft nach § 38 BSIG jedes Mitglied unabhängig von der Ressortzuständigkeit.
  • Eigene Schulung zu Cybersicherheitsrisiken nachweisbar absolvieren; die Pflicht ist nicht an Dritte abgebbar.
  • Eine Reaktionsstruktur schaffen, die die 24-Stunden-Frist des Art. 14 CRA und die Meldefristen des BSIG organisatorisch trägt, einschließlich Vertretungsregelung.
  • Die Rückstellungs- und Versicherungsplanung an den erweiterten Bußgeldrahmen anpassen und den D&O-Schutz auf die neuen Pflichtenkreise prüfen lassen.
Nicht delegierbar

Aufsichtsrat und Beirat

  • Einen festen Berichtspunkt zur Regulatorik in der Sitzungsordnung verankern, statt anlassbezogen zu fragen.
  • Die Nachweisakte anfordern: Beschlussdatum, Beschlussgegenstand, Zuständige, Überwachungstakt, offene Punkte.
  • Prüfen, ob die Informationsgrundlage der Geschäftsleitung für die Business Judgement Rule tragfähig ist, wo tatsächlich ein Ermessen besteht.
  • Bei gebundenen Pflichten den Erfüllungsnachweis verlangen, nicht die Absichtserklärung.
Überwachungsebene

Compliance und Recht

  • Sanktionslisten-Screening auf Aktualisierungstakt und Reaktionszeit prüfen und die Prüfung dokumentieren.
  • Warenstamm auf Dual-Use-Relevanz neu bewerten, weil hier die Leichtfertigkeit strafbewehrt ist.
  • Meldewege zwischen interner Meldestelle, Fachbereich und Geschäftsleitung schriftlich fixieren.
  • Regelwerke auf Verweise prüfen, die auf abgelöste nationale Vorschriften zeigen.
Zweite Verteidigungslinie

Geldwäschebeauftragte

  • Die Konsultationsentwürfe der AMLA auswerten, insbesondere zum Meldeformat nach Art. 69 AMLR und zu den Sorgfaltspflichten nach Art. 28 AMLR.
  • Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten und die zugehörigen Schwellenwerte gegen die künftige Fassung abgleichen.
  • Datenfelder in den Kernsystemen daraufhin prüfen, ob sie ein strukturiertes, maschinenlesbares Meldeformat überhaupt bedienen können.
  • Die Auswirkungen der künftigen direkten Aufsicht durch die AMLA auf die eigene Institutsgruppe einschätzen.
Fachfunktion mit Direktzugang

IT-Sicherheit und Produktverantwortung

  • Feststellen, welche Produkte im Sinne des CRA als Produkte mit digitalen Elementen gelten und wer dafür als Hersteller einzustufen ist.
  • Einen Meldeprozess aufsetzen, der Frühwarnung, Folgemeldung und Abschlussbericht abbildet und die Nutzerinformation einschließt.
  • Eine Softwarestückliste für vernetzte Produkte aufbauen, weil ohne Lieferkettentransparenz keine belastbare Schwachstellenbewertung möglich ist.
  • Die Schnittstelle zwischen BSIG-Meldepflichten und CRA-Meldepflichten klären, damit ein Vorfall nicht zweimal unterschiedlich bewertet wird.
Erste Verteidigungslinie

Personal und Vergütung

  • Die Entgeltstruktur nach Funktionsgruppen auswertbar machen, unabhängig vom Stand des deutschen Umsetzungsgesetzes.
  • Die Kriterien für gleiche und gleichwertige Arbeit objektiv und geschlechtsneutral dokumentieren.
  • Auskunftsanfragen von Beschäftigten in einem definierten Prozess beantworten, statt im Einzelfall zu improvisieren.
  • Die Schulungsnachweise der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG revisionssicher ablegen.
Datengrundlage

Die fünf typischen Schwachstellen

Die folgenden Punkte tauchen in Gesprächen mit Geschäftsleitungen und Aufsichtsräten wiederkehrend auf. Jeder hat einen konkreten Normbezug.

1. Die Billigung existiert, aber nicht als Beschluss

§ 38 Abs. 1 BSIG verlangt, dass die Geschäftsleitung die Risikomanagementmaßnahmen umsetzt und ihre Umsetzung überwacht. In der Praxis wird das Thema häufig in einer Sitzung besprochen, ohne dass Gegenstand, Datum und Beteiligte protokolliert werden. Damit fehlt im Prüfungsfall der Anknüpfungspunkt. Eine informelle Kenntnisnahme ersetzt die dokumentierte Entscheidung nicht.

2. Delegation wird mit Enthaftung verwechselt

Die Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten oder die Beauftragung eines Dienstleisters verlagert die Ausführung. Die Überwachungspflicht bleibt beim Organ, und § 38 Abs. 2 BSIG knüpft die Haftung an deren Verletzung. Wer ein Thema nach der Bestellung aus der Sitzungsagenda nimmt, hat die Pflicht nicht erfüllt, sondern nur ihre Sichtbarkeit reduziert.

3. Meldefristen ohne Vertretungsregelung

Die 24-Stunden-Frist des Art. 14 CRA und die Meldefristen nach dem BSIG laufen kalendarisch, nicht in Arbeitstagen. Ein Vorfall am Freitagabend ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Ohne benannte Vertretung, ohne Erreichbarkeitsregelung und ohne vorab freigegebenen Meldetext ist die Frist organisatorisch nicht haltbar.

4. Screening-Takt bleibt hinter dem Rechtsakt zurück

Mit der AWG-Novelle vom Februar 2026 ist der zeitliche Puffer nach Veröffentlichung einer Listung entfallen. Ein Screening, das Listen in wöchentlichen Zyklen einspielt, erzeugt damit ein Zeitfenster, in dem Transaktionen ungeprüft durchlaufen. Ob daraus im Einzelfall ein strafrechtlicher Vorwurf wird, hängt von den allgemeinen Irrtumsregeln ab. Die organisatorische Frage stellt sich davon unabhängig.

5. Regulatorik wird als Projektportfolio geführt

Sechs Rechtsakte, sechs Projektleitungen, sechs Statusberichte in unterschiedlichen Formaten. Für die Geschäftsleitung entsteht daraus kein Gesamtbild, sondern eine Ansammlung von Fortschrittsbalken. Die Haftungsfrage stellt sich aber quer zu den Projekten: Gab es einen Beschluss, gab es eine Überwachung, gab es eine Reaktion auf Abweichungen. Ein einheitliches Berichtsformat über alle Rechtsakte hinweg löst mehr als jedes einzelne Projekt.

Selbsteinschätzung für die Geschäftsleitung

Sechs Prüffelder. Wähle je Feld den Zustand, der dein Haus am ehesten beschreibt. Die Einordnung ersetzt keine Prüfung, sondern strukturiert das Gespräch mit der zweiten und dritten Verteidigungslinie.

Ist die Billigung der Risikomanagementmaßnahmen als Beschluss dokumentiert?

§ 38 Abs. 1 BSIG

ErfülltHalte den Turnus fest, in dem der Beschluss überprüft und fortgeschrieben wird. Ein einmaliger Beschluss altert mit der Bedrohungslage.
TeilweiseErgänze die fehlenden Angaben im Protokoll: Datum, Beschlussgegenstand, anwesende Organmitglieder, gebilligte Maßnahmen. Das ist eine Formalie mit erheblicher Beweiswirkung.
OffenSetze die Billigung als eigenen Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung. Ohne dokumentierten Beschluss fehlt der zentrale Nachweis für die Erfüllung einer gebundenen Organpflicht.

Sind die Schulungsnachweise der Geschäftsleitung vorhanden und aktuell?

§ 38 Abs. 3 BSIG

ErfülltLege einen festen Turnus fest und dokumentiere ihn. Das Gesetz beziffert die Regelmäßigkeit nicht; ein selbst gesetzter und eingehaltener Takt macht sie belegbar.
TeilweiseKläre, ob alle Organmitglieder erfasst sind. Die Pflicht trifft die Geschäftsleitung als Organ, nicht nur das für IT zuständige Mitglied.
OffenPlane die Schulung terminlich ein. Sie ist der am einfachsten zu erfüllende und zugleich am leichtesten nachweisbare Teil der Organpflichten aus dem BSIG.

Trägt eure Organisation eine Meldung binnen 24 Stunden, auch am Wochenende?

Art. 14 Verordnung (EU) 2024/2847, § 32 BSIG

ErfülltTeste den Ablauf einmal jährlich mit einem realistischen Szenario und protokolliere das Ergebnis. Ein ungetesteter Notfallplan ist eine Absichtserklärung.
TeilweisePrüfe die Lücke gezielt: Fehlt die Vertretungsregelung, der freigegebene Meldetext oder der Zugang zur Meldeplattform? Jede dieser Lücken kostet im Ernstfall Stunden.
OffenDas ist der dringlichste Punkt dieser Übersicht, weil die CRA-Meldepflicht ab dem 11. September 2026 greift und Bestandsprodukte einschließt.

Ist der Aktualisierungstakt des Sanktions-Screenings geprüft und dokumentiert?

§ 18 AWG, Richtlinie (EU) 2024/1226

ErfülltHalte den Prüfbericht mit Datum und Ergebnis vor. Er ist der Beleg dafür, dass die Organisation den Takt bewusst gewählt hat und nicht zufällig verwendet.
TeilweiseKläre insbesondere den Warenstamm im Dual-Use-Bereich. Dort ist der Sorgfaltsmaßstab seit Februar 2026 am deutlichsten verschärft.
OffenSetze eine Bestandsaufnahme an: Woher kommen die Listen, in welchem Takt, wie lange dauert die Wirksamkeit im operativen System? Ohne diese drei Angaben lässt sich das Risiko nicht bewerten.

Habt ihr einen Überblick, welche KI-Systeme im Haus einzuordnen sind?

Art. 6 und Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689

ErfülltFühre das Verzeichnis fort und verknüpfe es mit dem Beschaffungsprozess, damit neue Systeme nicht an der Einordnung vorbeilaufen.
TeilweiseHäufig fehlen die fachlich beschafften Anwendungen außerhalb der IT. Genau dort entstehen die Einordnungsfragen, etwa in Personalauswahl und Kreditprüfung.
OffenDie Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 verschafft Zeit für die Konformitätsarbeit, nicht für die Bestandsaufnahme. Die Transparenzpflichten gelten bereits.

Ist der Umstellungspfad auf die EU-Geldwäscheverordnung beschlossen?

Verordnung (EU) 2024/1624

ErfülltVerfolge die Konsultationsentwürfe der AMLA mit, weil sich Datenfelder und Formate erst dort konkretisieren.
TeilweiseTrenne die Umstellung in zwei Stränge: fachliche Anforderungen aus der Verordnung und technische Anforderungen aus den Standards. Der zweite Strang hat die längere Vorlaufzeit.
OffenBis zum Geltungsbeginn im Juli 2027 bleiben rund zehn Monate. Für eine Umstellung von Datenfeldern in Kernsystemen ist das ein knapper, aber machbarer Zeitraum.

Die Farben stehen jeweils zusammen mit einem Textlabel. Die Einordnung wird nicht gespeichert und nicht übertragen; sie dient allein der Strukturierung des eigenen Gesprächs.

No-Regret-Maßnahmen

Die folgenden Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie sich die offenen Verfahren entwickeln. Sie sind bewusst so gewählt, dass sie auch dann Bestand haben, wenn ein Gesetzgebungsverfahren später anders ausgeht als erwartet.

Eine Nachweisakte statt sechs Projektberichten

Ein Dokument mit einer Zeile je Rechtsakt: Beschlussdatum, Gegenstand, Zuständige, Überwachungstakt, offene Punkte, nächster Prüftermin. Das Format überdauert jede Fristverschiebung.

Meldefähigkeit vor Meldepflicht testen

Ein Trockenlauf mit realistischem Szenario zeigt in zwei Stunden, was ein Statusbericht nicht zeigt: ob die Frist organisatorisch überhaupt haltbar ist.

Schulung der Geschäftsleitung terminieren

Der geringste Aufwand mit der klarsten Nachweiswirkung. Die Pflicht ist nicht delegierbar, das Format ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Bestandsaufnahme statt Konformitätsprojekt

Bei verschobenen Fristen zuerst klären, was überhaupt in den Anwendungsbereich fällt. Die Einordnung ist Voraussetzung jeder späteren Umsetzung und veraltet nicht.

Datengrundlage vor Berichtspflicht

Bei der Entgelttransparenz ist die Struktur der Daten der Engpass, nicht das Berichtsformat. Diese Arbeit ist unabhängig vom Stand des Umsetzungsgesetzes sinnvoll.

Ressortabgrenzung schriftlich fixieren

Wo mehrere Organmitglieder tätig sind, entscheidet die schriftliche Zuständigkeitsverteilung darüber, welche Überwachungspflicht wen trifft. Ohne sie haftet im Zweifel jedes Mitglied.

Systemlandschaften werden hier bewusst nicht bewertet. Die Einordnung erfolgt anbieterunabhängig; eine Aussage über Produkte einzelner Hersteller ist damit nicht verbunden.

Fazit: C-Level Haftung braucht eine belastbare Nachweisakte

Der Befund für die C-Level Haftung im September 2026 ist nüchterner, als der Blick auf sechs Rechtsakte vermuten lässt. Die Sorgfaltsmaßstäbe der §§ 43 GmbHG und 93 AktG sind unverändert. Neu ist, dass mehrere Rechtsakte die Organhandlung selbst benennen und damit prüfbar machen. Wo das Gesetz eine gebundene Pflicht formuliert, hilft kein unternehmerisches Ermessen.

Drei Kernbotschaften bleiben:

  • Der Nachweis ist die Pflicht. Nicht die Maßnahme allein, sondern ihre dokumentierte Billigung und Überwachung entscheidet im Prüfungsfall.
  • Auslagerung verschiebt Arbeit, nicht Verantwortung. Ein Dienstleister kann die Nachweisführung erleichtern; die Letztverantwortung bleibt beim Organ.
  • Fristverschiebungen sind kein Aufschub der Bestandsaufnahme. Was in den Anwendungsbereich fällt, muss vor der Umsetzung geklärt sein und veraltet nicht.

Für Geschäftsleitung und Aufsichtsrat ist der nächste sinnvolle Schritt deshalb keine Investitionsentscheidung, sondern eine Bestandsaufnahme mit klarer Frage: Zu welchem der sechs Rechtsakte gibt es einen datierten Beschluss, und wer berichtet darüber in welchem Takt?

Häufige Fragen

Warum haftet die Geschäftsleitung persönlich für Cyber- und Geldwäschepflichten?+

Die Haftung folgt aus der Organpflicht zur Legalitätskontrolle. § 43 GmbHG und § 93 AktG verlangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, und § 38 BSIG konkretisiert das für die Cybersicherheit mit einer eigenen Innenhaftung. Der Sorgfaltsmaßstab wird also nicht neu erfunden, sondern durch die neuen Rechtsakte messbar gemacht.

Welche Pflicht greift ab dem 11. September 2026 nach dem Cyber Resilience Act?+

Ab diesem Tag gilt die Meldepflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, danach ein Abschlussbericht. Die Pflicht trifft Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen und erfasst auch Bestandsprodukte.

Was hat sich im Sanktionsstrafrecht für Organmitglieder geändert?+

Die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um. Nach Darstellung des Bundeswirtschaftsministeriums sind Verstöße gegen Transaktionsverbote und bestimmte Fälle vorsätzlicher Sanktionsumgehung nun strafbewehrt, ebenso leichtfertige Verstöße gegen das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter.

Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, obwohl Deutschland die Frist versäumt hat?+

Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt nach dem hier ausgewerteten Stand nicht vor. Für öffentliche Arbeitgeber kann sich die Richtlinie unmittelbar auswirken, für private Arbeitgeber wirkt sie über die richtlinienkonforme Auslegung. Für die Geschäftsleitung bleibt es damit eine Frage der Datenlage, nicht des Zeitpunkts.

Was bedeutet die Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung?+

Verschoben sind die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028. Die allgemeine Anwendbarkeit und die Transparenzpflichten greifen seit dem 2. August 2026. Für die Geschäftsleitung verschiebt sich damit der Prüfungstermin, nicht die Bestandsaufnahme.

Wie weit reicht die Entlastung durch Auslagerung an einen externen Dienstleister?+

Ausgelagert wird die Ausführung, nicht die Verantwortung. § 38 BSIG hält Billigung, Überwachung und die eigene Schulung ausdrücklich bei der Geschäftsleitung. Ein Dienstleister kann die Nachweisführung erleichtern, ersetzt aber weder den dokumentierten Beschluss noch die laufende Überwachung durch das Organ.

Quellen

Primärquellen zuerst, danach die Behördenseiten. Alle Angaben im Beitrag sind gegen diese Quellen geprüft.

Zu Verfahrensständen laufender deutscher Gesetzgebung ist im Beitrag bewusst monatsgenau formuliert. Wo ein Beleg fehlt, ist die Aussage neutral gehalten und nicht einer Behörde zugeschrieben.

Verwandte Leistungen und Programme

Der Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung und die Qualifizierung finden auf den beiden Fachplattformen statt.

S+P Compliance Package

Gebündelte Unterstützung für Unternehmen, die Umsetzungskapazität und Nachweisführung extern absichern wollen.

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Outsourcing Compliance Officer

Übernahme der Beauftragtenfunktion, wenn im Haus keine tragfähige zweite Verteidigungslinie aufgebaut werden kann.

Zur Auslagerungslösung

Outsourcing Geldwäsche Officer

Relevant für Verpflichtete, die den Umstellungspfad auf die EU-Geldwäscheverordnung bis Juli 2027 begleiten lassen.

Zur Beauftragtenfunktion

Neues Geldwäschegesetz: Auslegungshinweise

Einordnung der aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise und ihres Verhältnisses zur künftigen EU-Verordnung.

Zur Einordnung

Compliance Excellence für C-Level

Qualifizierung für Geschäftsführung und Aufsichtsorgane, unter anderem zur Schulungspflicht nach § 38 BSIG.

Zu den Seminaren

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Programmübersicht für Führungskräfte, die Governance-Anforderungen in Steuerungsgrößen übersetzen wollen.

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C-Level Haftung 2026: Was Organe jetzt nachweisen müssen

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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