S+P Compliance Package
Gebündelte Unterstützung für Unternehmen, die Umsetzungskapazität und Nachweisführung extern absichern wollen.
Rechtsstand: September 2026Erstveröffentlichung 31. März 2026, überarbeitet im September 2026Lesezeit rund 14 Minuten
Sechs europäische Rechtsakte haben 2026 den Maßstab verschoben, an dem die Sorgfalt eines Organs gemessen wird. Der Beitrag ordnet ein, was davon bereits gilt, was 2027 folgt und welche Nachweise ein Aufsichtsrat verlangen sollte.
Die C-Level Haftung hat sich 2026 nicht dem Grunde nach geändert. Geändert hat sich, woran sie gemessen wird. Wo die Organpflicht früher an einer allgemeinen Sorgfaltsformel hing, knüpfen die neuen Rechtsakte an konkrete, prüfbare Einzelhandlungen an: ein gebilligter Beschluss, eine eingehaltene Meldefrist, eine dokumentierte Schulung. Das verschiebt die Beweislage. Wer den Vorgang nicht belegen kann, hat aus Sicht einer Aufsicht oder eines Gerichts nicht sorgfältig gehandelt, unabhängig davon, wie gut die Organisation tatsächlich arbeitet.
Drei Termine haben 2026 bereits gewirkt. Am 6. Februar 2026 ist die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten und hat das Sanktionsstrafrecht verschärft. Seit dem 2. August 2026 ist die KI-Verordnung allgemein anwendbar, während die Pflichten für Hochrisiko-Systeme durch den Digital Omnibus in die Jahre 2027 und 2028 verschoben wurden. Ab dem 11. September 2026 greifen die Meldepflichten des Cyber Resilience Act, und zwar auch für Produkte, die längst im Markt sind.
Zwei Themen laufen in die Gegenrichtung. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist am 7. Juni 2026 fällig geworden, ohne dass ein deutsches Umsetzungsgesetz vorliegt. Und die europäische Geldwäscheverordnung gilt erst ab dem 10. Juli 2027, während die neue Behörde AMLA in Frankfurt die technischen Standards derzeit konsultiert. In beiden Fällen ist der Zeitpunkt der Rechtsgeltung nicht identisch mit dem Zeitpunkt, zu dem eine Geschäftsleitung die Datengrundlage aufbauen muss.
Für die Führungsebene ergibt sich daraus eine schmale, aber klare Aufgabe: keine sechs Einzelprojekte, sondern eine gemeinsame Nachweisakte, die für jeden Rechtsakt Beschluss, Zuständigkeit, Überwachungstakt und Eskalationsweg festhält. Der Rest ist Fachaufgabe und delegierbar.
Die gesellschaftsrechtliche Grundlage ist unverändert. Ein GmbH-Geschäftsführer schuldet nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haftet der Gesellschaft für den Schaden aus einer Pflichtverletzung. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gilt § 93 AktG mit derselben Struktur, ergänzt um die Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und ohne Sondereinfluss zum Wohl der Gesellschaft entscheidet, handelt nicht pflichtwidrig, auch wenn die Entscheidung sich später als falsch erweist.
Diese Schutzregel greift jedoch nur bei unternehmerischen Entscheidungen. Bei gebundenen Pflichten, die das Gesetz der Geschäftsleitung ausdrücklich zuweist, gibt es kein Ermessen und damit auch keine Ermessensprivilegierung. Genau hier setzt die Entwicklung von 2026 an: Der Gesetzgeber schreibt zunehmend nicht mehr nur ein Ziel vor, sondern eine Handlung des Organs.
Das deutlichste Beispiel liefert § 38 BSIG in der Fassung des NIS-2-Umsetzungsgesetzes, das seit dem 6. Dezember 2025 gilt. Absatz 1 verpflichtet die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Absatz 2 ordnet die Haftung gegenüber der Einrichtung an. Absatz 3 verlangt die regelmäßige Teilnahme der Geschäftsleitung an Schulungen zu Cybersicherheitsrisiken. Die operative Arbeit darf an eine IT-Leitung, einen Informationssicherheitsbeauftragten oder einen externen Dienstleister gehen. Billigung, Überwachung und die eigene Schulung bleiben beim Organ.
Der Cyber Resilience Act folgt derselben Logik mit anderen Mitteln. Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 verlangt vom Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen die Meldung einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle und eines schwerwiegenden Sicherheitsvorfalls, gestuft nach 24 Stunden, 72 Stunden und einem Abschlussbericht. Diese Pflicht gilt ab dem 11. September 2026 und damit deutlich vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung im Dezember 2027. Sie erfasst auch Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden. Für die Geschäftsleitung ist das keine Produktfrage, sondern eine Frage der Reaktionsfähigkeit: Eine 24-Stunden-Frist lässt sich nur einhalten, wenn Zuständigkeit, Erreichbarkeit und Freigabeweg vorher festgelegt sind.
Im Sanktionsrecht hat sich der Maßstab in eine dritte Richtung verschoben. Die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um; im Kern novelliert sind die §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 AWV. Nach Darstellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zählen zu den wesentlichen Neuerungen die Strafbewehrung von Verstößen gegen Transaktionsverbote, die Strafbewehrung bestimmter Fälle vorsätzlicher Sanktionsumgehung sowie die Strafbarkeit leichtfertiger Verstöße gegen das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter.
Das Ministerium weist zugleich darauf hin, dass die allgemeinen strafrechtlichen Irrtumsregeln gutgläubig handelnden Unternehmen weiterhin Schutz bieten und dass sich der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages in einer ergänzenden Erklärung entsprechend geäußert hat. Für die Steuerungsebene bleibt der Befund dennoch: Der zeitliche Puffer zwischen Veröffentlichung einer Listung und der eigenen Reaktionsfähigkeit ist kein organisatorischer Komfort mehr, sondern ein Haftungsparameter.
Neben der Innenhaftung steht die Zurechnung zum Unternehmen. § 130 OWiG sanktioniert die Verletzung der Aufsichtspflicht des Betriebsinhabers, wenn eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre; § 30 OWiG erlaubt die Geldbuße gegen den Verband. Diese beiden Vorschriften sind der Grund, weshalb Aufsichtsbehörden bei einem Verstoß regelmäßig zuerst nach der Organisationsstruktur fragen und erst danach nach dem Einzelvorgang. Die neuen Rechtsakte liefern der Aufsicht dafür präzisere Anknüpfungspunkte als bisher.
Die Übersicht trennt bereits eingetretene Termine von künftigen. Bei laufenden Gesetzgebungsverfahren ist bewusst monatsgenau formuliert, weil sich Verfahrensstände kurzfristig verschieben.
| Rechtsakt | Stichtag | Pflicht auf Organebene | Norm |
|---|---|---|---|
| NIS-2 im BSIG | seit 6. Dezember 2025 | Billigen, überwachen, eigene Schulung | § 38 BSIG |
| Sanktionsstrafrecht | seit 6. Februar 2026 | Reaktionszeit des Screenings verantworten | §§ 18, 19 AWG |
| KI-Verordnung | seit 2. August 2026 | Systeme einordnen, Transparenz sicherstellen | Art. 6, 50 KI-VO |
| Cyber Resilience Act | ab 11. September 2026 | Meldefähigkeit binnen 24 Stunden herstellen | Art. 14 CRA |
| Entgelttransparenz | Frist am 7. Juni 2026 verstrichen | Datengrundlage aufbauen, unabhängig vom Gesetz | RL (EU) 2023/970 |
| EU-Geldwäscheverordnung | ab 10. Juli 2027 | Umstellungspfad beschließen und überwachen | Art. 69 AMLR |
Die Zeitleiste ordnet dieselben Termine mit Begründung und Reichweite ein.
§ 30, § 38 und § 65 BSIG
Das Gesetz gilt ohne Übergangsfrist. Die dreimonatige Registrierungsfrist beim BSI ist im März 2026 abgelaufen, eine vom BSI kommunizierte Nachfrist Ende Juli 2026. Wer betroffen und nicht registriert ist, befindet sich seither in einer Pflichtverletzung, die eine spätere Registrierung nicht rückwirkend heilt.
§§ 18, 19 AWG, § 82 AWV, Richtlinie (EU) 2024/1226
Der frühere Beitrag hatte diesen Termin auf Mai 2026 datiert. Tatsächlich ist die AWG-Novelle bereits am 6. Februar 2026 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit Außenwirtschaftsbezug ist damit seit über einem halben Jahr ein verschärfter Maßstab wirksam.
Verordnung (EU) 2024/2847
Seit Juni 2026 können Konformitätsbewertungsstellen für den Cyber Resilience Act notifiziert werden. Wer vernetzte Produkte für den Marktzugang ab Dezember 2027 plant, sollte die Kapazitätsfrage nicht als Beschaffungsthema behandeln, sondern als Terminrisiko mit Vertriebswirkung.
Richtlinie (EU) 2023/970
Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt nach dem hier ausgewerteten Stand nicht vor. Berichten zufolge strebt das zuständige Bundesministerium ein Inkrafttreten Anfang 2027 an. Bis dahin bleibt die Wirkung eine Frage der richtlinienkonformen Auslegung und, im öffentlichen Sektor, der unmittelbaren Wirkung.
Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50
Die Transparenzpflichten und die allgemeine Anwendbarkeit greifen seit August 2026. Der Digital Omnibus hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben. Verschoben ist der Prüfungstermin, nicht die Frage, welche Systeme im Haus überhaupt einzuordnen sind.
Art. 14 Verordnung (EU) 2024/2847
Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, danach ein Abschlussbericht. Empfänger sind das zuständige CSIRT und die ENISA. Die Pflicht erfasst auch Bestandsprodukte und ist damit der erste CRA-Termin mit unmittelbarer Betriebswirkung.
Art. 69 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1624
Die AMLA konsultiert seit Juli 2026 den Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Format von Verdachtsmeldungen und Transaktionsaufstellungen. Die Konsultation läuft bis zum 20. September 2026. Institute mit hohem Meldeaufkommen erhalten hier einen belastbaren Vorlauf auf die künftige Datenstruktur.
Verordnung (EU) 2024/1624
Die AMLR gilt unmittelbar und löst weite Teile des Geldwäschegesetzes ab. Nationale Auslegungsspielräume entfallen dort, wo die Verordnung abschließend regelt. Der Vorlauf ist kurz, weil Prozesse, Datenfelder und Schwellenwerte gleichzeitig umzustellen sind.
Anhang III und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689
Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab Dezember 2027, produkteingebettete Systeme nach Anhang I ab August 2028. Betroffen sind unter anderem Anwendungen in Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung und kritischer Infrastruktur.
Richtlinie (EU) 2026/470
Die Änderungsrichtlinie aus dem Omnibus-Paket ist im März 2026 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten setzen bis Juli 2028 um, die Anwendung beginnt 2029. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 eine Umsetzung eins zu eins beschlossen; das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bleibt bis dahin in Kraft und soll im Anwendungsbereich eingeschränkt werden.
Die folgende Aufteilung folgt der Verantwortung, nicht der Fachdisziplin. Sie ist als Grundlage für eine Ressortabgrenzung im Geschäftsverteilungsplan gedacht.
Die folgenden Punkte tauchen in Gesprächen mit Geschäftsleitungen und Aufsichtsräten wiederkehrend auf. Jeder hat einen konkreten Normbezug.
§ 38 Abs. 1 BSIG verlangt, dass die Geschäftsleitung die Risikomanagementmaßnahmen umsetzt und ihre Umsetzung überwacht. In der Praxis wird das Thema häufig in einer Sitzung besprochen, ohne dass Gegenstand, Datum und Beteiligte protokolliert werden. Damit fehlt im Prüfungsfall der Anknüpfungspunkt. Eine informelle Kenntnisnahme ersetzt die dokumentierte Entscheidung nicht.
Die Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten oder die Beauftragung eines Dienstleisters verlagert die Ausführung. Die Überwachungspflicht bleibt beim Organ, und § 38 Abs. 2 BSIG knüpft die Haftung an deren Verletzung. Wer ein Thema nach der Bestellung aus der Sitzungsagenda nimmt, hat die Pflicht nicht erfüllt, sondern nur ihre Sichtbarkeit reduziert.
Die 24-Stunden-Frist des Art. 14 CRA und die Meldefristen nach dem BSIG laufen kalendarisch, nicht in Arbeitstagen. Ein Vorfall am Freitagabend ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Ohne benannte Vertretung, ohne Erreichbarkeitsregelung und ohne vorab freigegebenen Meldetext ist die Frist organisatorisch nicht haltbar.
Mit der AWG-Novelle vom Februar 2026 ist der zeitliche Puffer nach Veröffentlichung einer Listung entfallen. Ein Screening, das Listen in wöchentlichen Zyklen einspielt, erzeugt damit ein Zeitfenster, in dem Transaktionen ungeprüft durchlaufen. Ob daraus im Einzelfall ein strafrechtlicher Vorwurf wird, hängt von den allgemeinen Irrtumsregeln ab. Die organisatorische Frage stellt sich davon unabhängig.
Sechs Rechtsakte, sechs Projektleitungen, sechs Statusberichte in unterschiedlichen Formaten. Für die Geschäftsleitung entsteht daraus kein Gesamtbild, sondern eine Ansammlung von Fortschrittsbalken. Die Haftungsfrage stellt sich aber quer zu den Projekten: Gab es einen Beschluss, gab es eine Überwachung, gab es eine Reaktion auf Abweichungen. Ein einheitliches Berichtsformat über alle Rechtsakte hinweg löst mehr als jedes einzelne Projekt.
Sechs Prüffelder. Wähle je Feld den Zustand, der dein Haus am ehesten beschreibt. Die Einordnung ersetzt keine Prüfung, sondern strukturiert das Gespräch mit der zweiten und dritten Verteidigungslinie.
§ 38 Abs. 1 BSIG
§ 38 Abs. 3 BSIG
Art. 14 Verordnung (EU) 2024/2847, § 32 BSIG
§ 18 AWG, Richtlinie (EU) 2024/1226
Art. 6 und Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689
Verordnung (EU) 2024/1624
Die Farben stehen jeweils zusammen mit einem Textlabel. Die Einordnung wird nicht gespeichert und nicht übertragen; sie dient allein der Strukturierung des eigenen Gesprächs.
Die folgenden Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie sich die offenen Verfahren entwickeln. Sie sind bewusst so gewählt, dass sie auch dann Bestand haben, wenn ein Gesetzgebungsverfahren später anders ausgeht als erwartet.
Ein Dokument mit einer Zeile je Rechtsakt: Beschlussdatum, Gegenstand, Zuständige, Überwachungstakt, offene Punkte, nächster Prüftermin. Das Format überdauert jede Fristverschiebung.
Ein Trockenlauf mit realistischem Szenario zeigt in zwei Stunden, was ein Statusbericht nicht zeigt: ob die Frist organisatorisch überhaupt haltbar ist.
Der geringste Aufwand mit der klarsten Nachweiswirkung. Die Pflicht ist nicht delegierbar, das Format ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Bei verschobenen Fristen zuerst klären, was überhaupt in den Anwendungsbereich fällt. Die Einordnung ist Voraussetzung jeder späteren Umsetzung und veraltet nicht.
Bei der Entgelttransparenz ist die Struktur der Daten der Engpass, nicht das Berichtsformat. Diese Arbeit ist unabhängig vom Stand des Umsetzungsgesetzes sinnvoll.
Wo mehrere Organmitglieder tätig sind, entscheidet die schriftliche Zuständigkeitsverteilung darüber, welche Überwachungspflicht wen trifft. Ohne sie haftet im Zweifel jedes Mitglied.
Der Befund für die C-Level Haftung im September 2026 ist nüchterner, als der Blick auf sechs Rechtsakte vermuten lässt. Die Sorgfaltsmaßstäbe der §§ 43 GmbHG und 93 AktG sind unverändert. Neu ist, dass mehrere Rechtsakte die Organhandlung selbst benennen und damit prüfbar machen. Wo das Gesetz eine gebundene Pflicht formuliert, hilft kein unternehmerisches Ermessen.
Drei Kernbotschaften bleiben:
Für Geschäftsleitung und Aufsichtsrat ist der nächste sinnvolle Schritt deshalb keine Investitionsentscheidung, sondern eine Bestandsaufnahme mit klarer Frage: Zu welchem der sechs Rechtsakte gibt es einen datierten Beschluss, und wer berichtet darüber in welchem Takt?
Die Haftung folgt aus der Organpflicht zur Legalitätskontrolle. § 43 GmbHG und § 93 AktG verlangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, und § 38 BSIG konkretisiert das für die Cybersicherheit mit einer eigenen Innenhaftung. Der Sorgfaltsmaßstab wird also nicht neu erfunden, sondern durch die neuen Rechtsakte messbar gemacht.
Ab diesem Tag gilt die Meldepflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, danach ein Abschlussbericht. Die Pflicht trifft Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen und erfasst auch Bestandsprodukte.
Die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um. Nach Darstellung des Bundeswirtschaftsministeriums sind Verstöße gegen Transaktionsverbote und bestimmte Fälle vorsätzlicher Sanktionsumgehung nun strafbewehrt, ebenso leichtfertige Verstöße gegen das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter.
Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt nach dem hier ausgewerteten Stand nicht vor. Für öffentliche Arbeitgeber kann sich die Richtlinie unmittelbar auswirken, für private Arbeitgeber wirkt sie über die richtlinienkonforme Auslegung. Für die Geschäftsleitung bleibt es damit eine Frage der Datenlage, nicht des Zeitpunkts.
Verschoben sind die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028. Die allgemeine Anwendbarkeit und die Transparenzpflichten greifen seit dem 2. August 2026. Für die Geschäftsleitung verschiebt sich damit der Prüfungstermin, nicht die Bestandsaufnahme.
Ausgelagert wird die Ausführung, nicht die Verantwortung. § 38 BSIG hält Billigung, Überwachung und die eigene Schulung ausdrücklich bei der Geschäftsleitung. Ein Dienstleister kann die Nachweisführung erleichtern, ersetzt aber weder den dokumentierten Beschluss noch die laufende Überwachung durch das Organ.
Primärquellen zuerst, danach die Behördenseiten. Alle Angaben im Beitrag sind gegen diese Quellen geprüft.
Zu Verfahrensständen laufender deutscher Gesetzgebung ist im Beitrag bewusst monatsgenau formuliert. Wo ein Beleg fehlt, ist die Aussage neutral gehalten und nicht einer Behörde zugeschrieben.
Der Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung und die Qualifizierung finden auf den beiden Fachplattformen statt.
Gebündelte Unterstützung für Unternehmen, die Umsetzungskapazität und Nachweisführung extern absichern wollen.
Übernahme der Beauftragtenfunktion, wenn im Haus keine tragfähige zweite Verteidigungslinie aufgebaut werden kann.
Relevant für Verpflichtete, die den Umstellungspfad auf die EU-Geldwäscheverordnung bis Juli 2027 begleiten lassen.
Einordnung der aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise und ihres Verhältnisses zur künftigen EU-Verordnung.
Qualifizierung für Geschäftsführung und Aufsichtsorgane, unter anderem zur Schulungspflicht nach § 38 BSIG.
Programmübersicht für Führungskräfte, die Governance-Anforderungen in Steuerungsgrößen übersetzen wollen.
Du willst die Nachweisakte nicht selbst aufbauen? Starte mit der Selbsteinschätzung und übergib den Rest.

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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