Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk: Ein Praxis-Leitfaden
Die korrekte Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug ist eine der zentralen Herausforderungen im modernen Auslagerungsmanagement (AT 9 MaRisk). Fehler bei dieser Abgrenzung von Auslagerungen können zu gravierenden Feststellungen in Sonderprüfungen führen.
Wann liegt eine Auslagerung nach § 25b KWG vor und wann handelt es sich lediglich um sonstigen Fremdbezug? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kriterien für eine rechtssichere Abgrenzung von Auslagerungen entscheidend sind und wie Sie Ihre Auslagerung MaRisk-konform steuern.
Was ist eine Auslagerung? Begriffsdefinition nach MaRisk
Nicht jeder Einkauf von Dienstleistungen fällt unter den Begriff der Auslagerung. Gemäß
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im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen stehen und
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ansonsten vom Institut selbst erbracht würden.
Eine detaillierte Anleitung zur Entscheidungsfindung finden Sie in unserem Beitrag:
Zivilrechtliche Verträge allein schließen das Vorliegen einer Auslagerung nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung von Auslagerungen ist der funktionale Zusammenhang zum Kerngeschäft.
Kriterien für die Einordnung als Auslagerung
Für die Klassifizierung im Rahmen der Abgrenzung von Auslagerungen ist es unerheblich:
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Welche Rechtsform das Auslagerungsunternehmen besitzt.
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Ob die Auslagerung dauerhaft oder temporär ist.
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Ob ein Beteiligungsverhältnis besteht (Konzernprivileg existiert in diesem Sinne nicht pauschal).
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Ob die Aktivitäten räumlich getrennt erbracht werden.
Abgrenzung: Was ist keine Auslagerung (Fremdbezug)?
Der bloße Fremdbezug von Gütern und Dienstleistungen (Einkauf) ist keine Auslagerung im Sinne des § 25b KWG. Hier gelten „nur“ die allgemeinen Anforderungen an die Geschäftsorganisation (§ 25a KWG), nicht jedoch die strengen Anforderungen des AT 9 MaRisk.
Beispiele für Fremdbezug (Keine Auslagerung):
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Allgemeine Services: Postzustellung, Reinigungsdienste, Gärtnerei, Kantine, Wachschutz.
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Infrastruktur: Strom-, Wasser- und Gasversorgung, Abfallentsorgung.
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Beratung: Rechts- und Steuerberatung (sofern keine Daueraufgabe wie z.B. die komplette Innenrevision ausgelagert wird), einmalige Unternehmensberatung.
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Handelsübliche Software: Standardsoftware ohne individuelle Anpassung (z.B. Office-Pakete).
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Marktdaten: Bezug von Informationsdiensten wie Reuters oder Bloomberg (reiner Datenbezug).
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Pflichtprüfungen: Abschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer.
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Zentralbankfunktionen: Nutzung von Clearingstellen im Zahlungsverkehr.
Wichtige Unterscheidung bei Software
Ein häufiges Streitthema bei der Abgrenzung von Auslagerungen in Prüfungen ist die IT. Hier gilt:
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Fremdbezug: Standard-Software (Commercial off-the-shelf).
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Auslagerung: Software, die individuell für das Institut angepasst wird oder kritische Bankprozesse (z.B. Kernbanksysteme, Risikomanagement-Tools) abbildet.
Sonderfälle in der Abgrenzung
1. Spezialfonds und KVG-Dienstleistungen
Stellt das Depot-A-Management oder die Nutzung von Risikokennzahlen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) eine Auslagerung dar?
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Keine Auslagerung: Die reine Vermögensverwaltung durch die KVG und die Lieferung von Rohdaten (Durchschau-Daten).
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Potenzielle Auslagerung: Wenn das Institut Risikokennzahlen (z.B. Value at Risk), die von der KVG geliefert werden, ungeprüft und unvalidiert in die eigene Risikotragfähigkeitsrechnung übernimmt. Hier fehlt die eigene gedankliche Leistung des Instituts.
2. Cloud-Dienstleistungen
Die Nutzung von Cloud-Services wird von der Aufsicht (BaFin und EBA) zunehmend kritisch beleuchtet. Handelt es sich um wesentliche Daten oder Prozesse, ist die Cloud-Nutzung bei der Abgrenzung von Auslagerungen fast immer als wesentliche Auslagerung einzustufen.
Pflichten bei Vorliegen einer Auslagerung
Wurde eine Dienstleistung im Prozess der Abgrenzung von Auslagerungen eindeutig als solche identifiziert, greifen die Pflichten nach § 25b KWG und MaRisk AT 9. Ein robustes
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Risikoanalyse: Vor Beginn der Auslagerung muss eine detaillierte
durchgeführt werden.Risikobewertung von Auslagerungsvereinbarungen -
Auslagerungsvertrag: Schriftliche Fixierung von
. Dies sichert Ihre Kontrollfähigkeit.Zugangs-, Informations- und Prüfungsrechten sowie Kündigungsrechten -
Zentrales Auslagerungsmanagement: Steuerung und Überwachung der Risiken, inklusive der Prüfung potenzieller
.Interessenkonflikte gemäß EBA-Guidelines -
Integration in das IKS: Die Prozesse der Auslagerung müssen in das interne Kontrollsystem einbezogen werden.
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Notfallkonzept: Strategien für den Fall, dass der Dienstleister ausfällt. Hierfür sind klare
zu definieren.Ausstiegsstrategien (Exit Strategies)
EBA Guidelines & MaRisk: Verschärfte Anforderungen
Die EBA Guidelines on Outsourcing haben den Begriff der Auslagerung europäisch harmonisiert. Besonders wichtig ist die Unterscheidung in „kritische/wesentliche“ Funktionen.
Wann genau eine Funktion als kritisch gilt, erfahren Sie in unserem Artikel:
Eine Auslagerung gilt als wesentlich/kritisch, wenn ein Ausfall der Dienstleistung:
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die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gefährdet,
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die finanzielle Performance oder Solidität wesentlich beeinträchtigt,
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die Kontinuität der Bankdienstleistungen stört.
Die operative Auslagerung von internen Kontrollfunktionen (Compliance, Risikocontrolling, Interne Revision) gilt laut EBA und MaRisk stets als wesentliche Auslagerung.
Checkliste: Auslagerung vs. Fremdbezug
| Kriterium | Spricht für Fremdbezug | Spricht für Auslagerung |
|---|---|---|
| Bezug zum Kerngeschäft | Kein direkter Bezug (z. B. Gebäudereinigung) | Direkter Bezug (z. B. Kreditbearbeitung, IT-Betrieb) |
| Individualität | Standardprodukt für viele Marktteilnehmer | Individuelle Anpassung für das Institut erforderlich |
| Dauer | Einmalig oder gelegentlich | Dauerhaft oder wiederkehrend |
| Erbringung intern möglich? | Nein, typischerweise extern (z. B. Strom) | Ja, könnte vom Institut selbst erbracht werden |
| Risikogehalt | Niedrig / allgemeines Geschäftsrisiko | Hoch / operatives Risiko, Reputationsrisiko |
Fazit
Die Abgrenzung von Auslagerungen ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss regelmäßig im Rahmen der Risikoinventur überprüft werden. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung („Warum ist das Fremdbezug?“), um in Prüfungen auskunftsfähig zu sein.
Ein zentrales Instrument hierfür ist das
Nächster Schritt: Überprüfen Sie Ihr aktuelles Auslagerungsregister auf „Fremdbezüge“, die aufgrund neuerer MaRisk-Novellen eventuell umklassifiziert werden müssen.
FAQ – Häufige Fragen zur Abgrenzung nach MaRisk
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Wann liegt eine Auslagerung gemäß § 25b KWG vor?
Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein Institut ein anderes Unternehmen damit beauftragt, banktypische Aktivitäten oder Prozesse zu übernehmen, die das Institut ansonsten selbst erbringen würde.
Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zum Bankgeschäft bzw. zur Finanzdienstleistung.
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Was gilt als „sonstiger Fremdbezug“?
Sonstiger Fremdbezug liegt vor, wenn Güter oder Dienstleistungen nicht das bankfachliche Kerngeschäft betreffen.
Typische Beispiele:
- Strom- und Wasserversorgung
- Reinigungsdienste
- Gärtner- und Gebäude-Service
- einmalige Beratungsleistungen
Hier greift § 25b KWG nicht.
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Zählt der Einkauf von Software immer als Auslagerung?
Nein. Der Bezug von Standardsoftware (z. B. Office, Standard-Buchhaltung) ist in der Regel Fremdbezug.
Eine Auslagerung liegt jedoch vor, wenn die Software:
- für das Institut individuell angepasst wird oder
- kritische Prozesse abbildet (z. B. Kernbanksystem, Risikomanagement).
Solche Fälle gelten oft als wesentliche Auslagerung.
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Wie sind Cloud-Dienstleistungen einzustufen?
Die Aufsicht (BaFin & EBA) stuft Cloud-Services für relevante Bankprozesse regelmäßig als Auslagerung ein.
Grund:
- Verarbeitung sensibler Daten
- Abhängigkeit von IKT-Dienstleistern
- erhöhte Anforderungen an IT-Sicherheit & Notfallmanagement
Oft handelt es sich um eine wesentliche Auslagerung.
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Kann ich die Verantwortung für ausgelagerte Prozesse abgeben?
Nein. Auch bei einer Auslagerung bleibt die Gesamtverantwortung bei der Geschäftsleitung des Instituts.
Eine Übertragung der Haftung auf den Dienstleister ist aufsichtsrechtlich ausgeschlossen.
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Was ist der Unterschied zwischen „wesentlicher“ und „nicht wesentlicher“ Auslagerung?
Eine Auslagerung ist wesentlich, wenn Risiken die:
- finanzielle Lage,
- Solvenz oder
- Geschäftskontinuität
des Instituts gefährden können.
Bei wesentlichen Auslagerungen greifen strenge Anforderungen des MaRisk AT 9, u. a.:
- Benennung eines Auslagerungsbeauftragten
- detaillierte Exit-Strategie
- erweiterte Vertrags- & Prüfpflichten
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