MiCA + Stablecoins: Warum Banken 2026 stärker unter Druck geraten könnten
Die Regulierung der Kryptomärkte erreicht 2026 eine neue Dimension. Angesichts wachsender Volatilität, zunehmender Marktverflechtungen und einer steigenden Beteiligung privater Anleger rückt die Stabilität des Finanzsystems stärker in den Mittelpunkt der Aufsicht. Die BaFin identifiziert insbesondere Stablecoins, spekulatives Anlegerverhalten und technologische Verwundbarkeiten als zentrale Risikotreiber. Vertrauensschocks können sich in digitalisierten Märkten binnen Stunden verbreiten und bankrunähnliche Dynamiken auslösen. Gleichzeitig erhöhen Intransparenz, komplexe Geschäftsmodelle und Cyberbedrohungen die Wahrscheinlichkeit systemischer Verwerfungen. Für Kreditinstitute bedeutet dies, dass strategische Entscheidungen im Kryptogeschäft untrennbar mit aufsichtsrechtlichen Anforderungen verknüpft sind. MiCA, KWG und geldwäscherechtliche Vorgaben bilden dabei den verbindlichen Rahmen. Eine vorausschauende Governance, klare Verantwortlichkeiten und wirksame Kontrollmechanismen sind entscheidend, um Risiken frühzeitig zu erkennen und die Integrität der Märkte nachhaltig zu sichern. Im Jahr 2026. Zunehmend.
FAQ: MiCA + Stablecoins – Regulatorische Herausforderungen für Banken 2026
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Warum geraten Banken 2026 im Kryptobereich stärker unter Druck?
Die BaFin sieht im Kryptosektor wachsende Risiken für die Finanzstabilität. Insbesondere Stablecoins, spekulative Privatanleger und hohe Marktvolatilität könnten Vertrauensschocks auslösen. Bankrun-ähnliche Effekte und Ansteckungsrisiken für traditionelle Finanzmärkte erhöhen den aufsichtsrechtlichen Erwartungsdruck auf Kreditinstitute.
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Welche Rolle spielt MiCA für Kreditinstitute?
MiCA ist der zentrale unionsrechtliche Rahmen für Kryptowerte. Banken dürfen Kryptowerte verwahren, handeln oder beraten, unterliegen dabei jedoch Organisations-, Kapital- und Transparenzpflichten nach Art. 59 ff. MiCA sowie ergänzend den Anforderungen aus KWG, CRR, MaRisk und GwG.
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Welche Besonderheiten gelten für Stablecoins (EMT/ART)?
E-Geld-Token (EMT) dürfen nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten emittiert werden. Auch vermögenswertereferenzierte Token (ART) erfordern eine Zulassung als Emittent. Aufgrund möglicher Liquiditäts- und Vertrauensrisiken stehen Stablecoins besonders im Fokus der Aufsicht.
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Gilt für tokenisierte Finanzinstrumente ebenfalls MiCA?
Nicht zwingend. Handelt es sich um tokenisierte Wertpapiere oder Derivate, finden weiterhin MiFID II und das WpHG Anwendung. Die korrekte aufsichtsrechtliche Einordnung eines Tokens ist daher zentral für die Compliance-Bewertung.
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Welche Pflichten treffen Geschäftsleiter und Vorstände?
Geschäftsleiter tragen nach § 25a und § 25c KWG die Gesamtverantwortung für Strategie, Governance und Risikosteuerung. Kryptoaktivitäten müssen in die Gesamtbanksteuerung integriert, mit der Risikotragfähigkeit abgestimmt und angemessen kapitalisiert werden.
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Welche Aufgaben hat der Compliance Officer im Kryptokontext?
Der Compliance Officer überwacht die Einhaltung der MiCA-Vorgaben, prüft die regulatorische Einordnung neuer Token und stellt gemäß § 25a KWG i. V. m. MaRisk ein wirksames Compliance-Management-System sicher. Zudem begleitet er neue Produkte im Freigabeprozess.
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Welche Bedeutung hat das Geldwäscherecht bei Kryptowerte-Dienstleistungen?
Kreditinstitute bleiben Verpflichtete nach § 2 GwG. Die Risikoanalyse nach § 5 GwG muss Kryptorisiken berücksichtigen. Zusätzlich ist die Travel-Rule nach der EU-Transfer-of-Funds-Verordnung umzusetzen. Verdachtsmeldungen erfolgen gemäß § 43 GwG.
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Welche Risiken stehen 2026 besonders im Fokus der Aufsicht?
Neben Stablecoin-Risiken nennt die BaFin hohe Marktvolatilität, Cyberbedrohungen, Intransparenz von Geschäftsmodellen sowie Social-Media-getriebene Spekulationen. Diese Faktoren können Marktverwerfungen und Finanzkriminalität begünstigen.
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Wie sollten Banken strategisch reagieren?
Erforderlich sind eine klare Krypto-Geschäftsstrategie, angemessene Kapital- und Liquiditätsplanung, robuste Kontroll- und Eskalationsmechanismen sowie die kontinuierliche Anpassung von Risikoanalyse, Monitoring-Systemen und Schulungen.
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Bedeutet MiCA eine Entlastung oder eine Verschärfung?
MiCA schafft zwar unionsweite Harmonisierung und Rechtssicherheit, erhöht jedoch zugleich die formalen Organisations-, Dokumentations- und Kapitalanforderungen. Für Banken mit Kryptoexposures bedeutet dies 2026 eher eine Intensivierung der Aufsicht als eine Entlastung.
I. Normativer Bezug zwischen Kreditinstituten und Kryptowährung
Kreditinstitute stehen im Kryptobereich heute vor allem im Kontext der EU-Verordnung MiCA. Ein Kryptowert ist unionsrechtlich in Art. 3 MiCA definiert; eine pauschale Einordnung als Finanzinstrument im KWG besteht nicht mehr. Banken dürfen Kryptowerte verwahren, handeln oder Beratungs- und Tauschdienstleistungen erbringen und unterliegen dabei den Organisations-, Eigenmittel- und Verhaltenspflichten nach MiCA sowie den allgemeinen Anforderungen aus KWG, CRR, MaRisk und GwG. Eine besondere Rolle haben sie bei Stablecoins: E-Geld-Token (EMT) dürfen in der EU nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten emittiert werden, Vermögenswertreferenzierte Token (ART) ebenfalls von Kreditinstituten oder zugelassenen Emittenten. Für tokenisierte Finanzinstrumente gelten hingegen weiterhin MiFID II und WpHG. Erbringen Kreditinstitute Kryptowerte-Dienstleistungen, sind die Vorgaben der Art. 59 ff. MiCA maßgeblich. Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation richtet sich nach § 25a KWG in Verbindung mit MaRisk. Geldwäscherechtlich bleiben sie Verpflichtete nach § 2 GwG sowie der Transfer-of-Funds-Verordnung.
Zweck der Meldungen ist es, der Aufsicht eine konsolidierte Sicht auf Großengagements und Konzentrationsrisiken einzelner Kreditnehmer über das gesamte meldepflichtige Institutsspektrum hinweg zu ermöglichen. Die Millionenkreditmeldung war damit über Jahrzehnte ein zentrales Instrument der bankaufsichtlichen Kreditrisikoüberwachung in Deutschland.
Bedeutung für Kreditinstitute im Kryptokontext – Regelungsbereiche & Rechtsgrundlagen
| Bedeutung für Kreditinstitute im Kryptokontext | Regelungsbereich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Maßgeblicher unionsrechtlicher Rahmen für Kryptoaktivitäten; privilegierte Emissionsbefugnis bei EMT/ART; Organisations-, Verhaltens- und Transparenzpflichten | Definition des Kryptowerts; Emission von EMT/ART; Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) | Art. 3, 48 ff., 59 ff. MiCA |
| Prüfung, ob ein Token als Finanzinstrument gilt; Anwendung des Wertpapieraufsichtsrechts bei tokenisierten Wertpapieren/Derivaten | Abgrenzung zu Finanzinstrumenten | Art. 2 Abs. 4 MiCA i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II sowie WpHG |
| Sicherstellung angemessener Governance-, Kontroll- und Risikosteuerungssysteme bei Krypto-Exposures | Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Risikomanagement | § 25a KWG i. V. m. MaRisk |
| Kapitalunterlegung und aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Positionen und Risikopositionen | Eigenmittel- und Kapitalanforderungen | CRR/CRD |
| Umsetzung von Sorgfaltspflichten, Transaktionsüberwachung und Informationspflichten bei Kryptotransfers | Geldwäscheprävention und Travel-Rule | § 2 GwG i. V. m. EU-Transfer-of-Funds-Verordnung (TFR) |
II. Praktische Bedeutung
1. Geschäftsleiter / Vorstand:
Geschäftsleiter tragen die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts. Erbringt die Bank Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 59 ff. MiCA oder emittiert sie EMT bzw. ART gemäß Art. 48 ff. MiCA, müssen Vorstand und Geschäftsführung sicherstellen, dass Governance-, Kontroll- und Kapitalanforderungen erfüllt werden. Nach § 25a KWG i. V. m. MaRisk sind angemessene Risikosteuerungs- und Compliance-Strukturen einzurichten; CRR/CRD verpflichten zur ausreichenden Eigenmittelunterlegung von Krypto-Exposures. § 25c KWG begründet zudem persönliche Organpflichten hinsichtlich Sachkunde, Zuverlässigkeit und Risikoverantwortung.
2. Compliance Officer:
Der Compliance Officer ist operativ für die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen im Kryptobereich zuständig. Nach Art. 59 ff. MiCA überwacht er Verhaltens-, Transparenz- und Organisationspflichten bei Kryptowerte-Dienstleistungen. Zugleich prüft er gemäß Art. 2 Abs. 4 MiCA i. V. m. MiFID II und WpHG die aufsichtsrechtliche Einordnung eines Tokens. Grundlage seiner Tätigkeit ist § 25a KWG i. V. m. MaRisk AT 4.4.2, wonach ein wirksames Compliance-Management-System sicherzustellen ist.
3. Geldwäschebeauftragter (GwB):
Der GwB verantwortet die geldwäscherechtliche Organisation des Instituts im Kryptokontext. Nach § 2 i. V. m. § 7 GwG hat er angemessene Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 6 GwG einzurichten und die Risikoanalyse gemäß § 5 GwG um Krypto- und Stablecoin-Risiken zu erweitern. Die EU-Transfer-of-Funds-Verordnung verpflichtet zur Umsetzung der Travel-Rule bei Kryptotransfers. Bei verdächtigen Transaktionen greift die Meldepflicht nach § 43 GwG.
III. Action Plan
Im Zentrum dieser alternativen Informationsquellen steht die Kreditdatenstatistik „Analytical Credit Datasets“ (AnaCredit) des Eurosystems. Über AnaCredit melden Banken bereits seit mehreren Jahren auf Einzelgeschäftsebene sehr granulare Daten zu ihren Kreditengagements an die Deutsche Bundesbank, die diese wiederum an die Europäische Zentralbank übermittelt.
Anders als das nationale Millionenkreditmeldewesen arbeitet AnaCredit mit einer deutlich niedrigeren Schwelle (z.B. im Firmenkundengeschäft ab 25.000 Euro) und erfasst eine Vielzahl von Attributen zu Kreditvertrag, Kreditnehmer und Risikoparametern. Damit entsteht ein nahezu flächendeckendes, harmonisiertes Kreditregister für den Euroraum, das sowohl mikroprudenzielle als auch makroprudenzielle Analysen unterstützt.
In ihrer gemeinsamen Mitteilung stellen Bundesbank und BaFin klar, dass mit AnaCredit und der Statistik über Wertpapierinvestments „aussagekräftige Alternativen“ zum Millionenkreditmeldewesen zur Verfügung stehen. Die datenintensiven europäischen Meldungen ermöglichen der Aufsicht, Kreditrisiken und Konzentrationen mindestens ebenso gut, teilweise sogar deutlich besser zu analysieren als über die bisherigen Millionenkreditmeldungen.
1. Geschäftsleiter / Vorstand
Geschäftsleiter tragen die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts. Erbringt die Bank Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 59 ff. MiCA oder emittiert sie EMT bzw. ART gemäß Art. 48 ff. MiCA, müssen Vorstand und Geschäftsführung sicherstellen, dass Governance-, Kontroll- und Kapitalanforderungen erfüllt werden. Nach § 25a KWG i. V. m. MaRisk sind angemessene Risikosteuerungs- und Compliance-Strukturen einzurichten; CRR/CRD verpflichten zur ausreichenden Eigenmittelunterlegung von Krypto-Exposures. § 25c KWG begründet zudem persönliche Organpflichten hinsichtlich Sachkunde, Zuverlässigkeit und Risikoverantwortung.
Darüber hinaus müssen sie Kryptoaktivitäten in die Gesamtbanksteuerung integrieren und mit der Risikotragfähigkeit abstimmen. Sie haben sicherzustellen, dass ausreichende personelle und technische Ressourcen bereitgestellt werden. Zudem tragen sie Verantwortung für Notfallpläne und Krisenreaktionsmechanismen bei Marktverwerfungen.
- Festlegung einer klaren Krypto-Geschäfts- und Risikostrategie
- Sicherstellung angemessener Kapital- und Liquiditätsausstattung
- Einrichtung wirksamer Kontroll- und Eskalationsmechanismen
2. Compliance Officer
Der Compliance Officer ist operativ für die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen im Kryptobereich zuständig. Nach Art. 59 ff. MiCA überwacht er Verhaltens-, Transparenz- und Organisationspflichten bei Kryptowerte-Dienstleistungen. Zugleich prüft er gemäß Art. 2 Abs. 4 MiCA i. V. m. MiFID II und WpHG die aufsichtsrechtliche Einordnung eines Tokens. Grundlage seiner Tätigkeit ist § 25a KWG i. V. m. MaRisk AT 4.4.2, wonach ein wirksames Compliance-Management-System sicherzustellen ist.
Er identifiziert frühzeitig regulatorische Änderungen und passt interne Richtlinien entsprechend an. Zudem begleitet er neue Produkte im Rahmen des Produktfreigabeprozesses. Durch Schulungen und Monitoring stärkt er das regulatorische Bewusstsein im Institut.
- Regulatorische Einordnung neuer Token und Geschäftsmodelle
- Implementierung und Überwachung interner Compliance-Prozesse
- Schulung von Mitarbeitern zu MiCA- und Wertpapierpflichten
3. Geldwäschebeauftragter (GwB)
Der GwB verantwortet die geldwäscherechtliche Organisation des Instituts im Kryptokontext. Nach § 2 i. V. m. § 7 GwG hat er angemessene Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 6 GwG einzurichten und die Risikoanalyse gemäß § 5 GwG um Krypto- und Stablecoin-Risiken zu erweitern. Die EU-Transfer-of-Funds-Verordnung verpflichtet zur Umsetzung der Travel-Rule bei Kryptotransfers. Bei verdächtigen Transaktionen greift die Meldepflicht nach § 43 GwG.
Er analysiert neue Bedrohungsszenarien wie Wallet-Strukturen oder Mixing-Dienste. Zudem stimmt er sich eng mit IT- und Fraud-Abteilungen ab, um Transaktionsmonitoring-Systeme anzupassen. Durch regelmäßige Risikoüberprüfungen stellt er sicher, dass das Institut auf neue Geldwäschemethoden vorbereitet ist.
• Anpassung der institutsweiten Risikoanalyse an Kryptorisiken
• Umsetzung und Kontrolle der Travel-Rule bei Transfers
• Verdachtsmeldungen und Präventionsmaßnahmen gegen Finanzkriminalität
Funktionen im Kryptokontext – Rechtliche Grundlage, Risikoprävention & zentrale Maßnahmen
| Funktion | Rechtliche Grundlage | Risikoprävention | Zentrale Maßnahmen |
|---|---|---|---|
| Vorstand |
Art. 59 ff., 48 ff. MiCA; § 25a, § 25c KWG; MaRisk; CRR/CRD |
Strategische Steuerung, Governance, Kapitalausstattung und Integration von Kryptoaktivitäten. |
• Krypto-Strategie festlegen • Kapital & Liquidität sichern • Kontroll- & Eskalationsmechanismen einrichten |
| Compliance |
Art. 59 ff. MiCA; Art. 2 Abs. 4 MiCA i.V.m. MiFID II/WpHG; § 25a KWG, MaRisk AT 4.4.2 |
Regulatorische Einordnung, Überwachung und CMS-Implementierung. |
• Token-Klassifizierung • Compliance-Prozesse überwachen • Mitarbeiterschulungen durchführen |
| GwB |
§ 2, 5, 7, 43 GwG; EU-TFR |
AML-/CFT-Prävention durch Risikoanalyse, Monitoring und Meldewesen. |
• Risikoanalyse anpassen • Travel-Rule umsetzen • Verdachtsmeldungen abgeben |
Quellen
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BaFin
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_2026_02_12_finanzbetrug_ki_kryptowerten.html -
Deutsche Bundesbank
https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/einzelaspekte/micar-markets-in-crypto-assets-regulation-799398 -
EBA (European Banking Authority)
https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism/guidelines-information-requirements-relation-transfers-funds-and-certain-crypto-assets-transfers
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