DORA und das Auslagerungsmanagement
Beitrag zum Zusammenspiel von DORA und Auslagerungsmanagement.
Umsetzung und Einreichung: Zu S+P Compliance · Zum Quick-Check
S+P Governance | DORA und IKT-Drittparteienrisiko
Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: rund 16 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsleitung, Leitungsorgan, IKT-Risiko- und Auslagerungsmanagement
Das DORA-Informationsregister erfasst alle vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern. Finanzunternehmen müssen es führen, aktuell halten und der Aufsicht vorlegen. Für die Geschäftsleitung zählt, dass Vollständigkeit, Stichtag und Einreichung nachweisbar sind und die Verantwortung auch bei IKT-Dienstleistungen von Dritten bei ihr bleibt.
Die Frage an die Geschäftsleitung lautet nicht nur, ob das Register eingereicht wurde, sondern was sie belegen kann: dass es vollständig und zum Stichtag aktuell ist, dass kritische oder wichtige Funktionen eingestuft sind und dass die Leitung die Risiken aus IKT-Dienstleistungen regelmäßig überprüft.
Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 3 DORA: Finanzunternehmen führen und aktualisieren im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die IKT-Drittdienstleister bereitstellen, und unterscheiden dabei Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen von den übrigen. Das Format legt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 mit Standardvorlagen fest.
Die BaFin nimmt das Register jährlich ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform entgegen. Es gibt den Sachstand zum 31. Dezember des Vorjahres wieder, und der Einreichungsprozess ist bis spätestens 31. März vollständig und fehlerfrei zu durchlaufen. Erst wenn auch die Europäischen Aufsichtsbehörden das Register validiert haben, ist die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die Verantwortung bleibt bei den Finanzunternehmen: Sie bleiben jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung ihrer Pflichten verantwortlich (Art. 28 Abs. 1 Buchst. a DORA). Dieser Beitrag zeigt Inhalt, Einreichung, Fristen und Pflichten nach Funktion und enthält einen Quick-Check, mit dem du einordnest, wo dein Haus steht.
Die Tabelle fasst zusammen, was der Beitrag weiter unten ausführt und belegt.
| Keypoint | Kernaussage | Normbezug |
|---|---|---|
| Pflicht | Finanzunternehmen führen und aktualisieren ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Unterscheidung | Die Dokumentation unterscheidet Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen von den übrigen. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Format | Standardvorlagen für das Register legt die Durchführungsverordnung der Kommission fest. | Art. 28 Abs. 9 DORA, Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 |
| Einreichung | Jährlich über die MVP der BaFin, Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, bis spätestens 31. März vollständig und fehlerfrei; als xBRL-Datei oder mit der Excel-Vorlage der BaFin. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Validierung | BaFin und danach die ESAs validieren das Register. Erst nach der Validierung durch die ESAs ist die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Weitere Anzeigen | Geplante Verträge über IKT-Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen sind zeitnah anzuzeigen. Sektorale Anzeigen von Auslagerungen gelten weiter. | Art. 28 Abs. 3 DORA, BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Verantwortung | Die Finanzunternehmen bleiben jederzeit in vollem Umfang verantwortlich. Das Leitungsorgan überprüft regelmäßig die Risiken aus Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen. | Art. 28 Abs. 1 Buchst. a DORA, Art. 28 Abs. 2 DORA |
Das Informationsregister ist nach Art. 28 Abs. 3 DORA ein Register aller vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die IKT-Drittdienstleister bereitstellen. Finanzunternehmen führen und aktualisieren es im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene.
Die BaFin analysiert die Daten, um zum Beispiel Konzentrationsrisiken für den Finanzmarkt zu erkennen, und leitet die Register an die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) weiter. Diese stufen anhand der Register jährlich die kritischen IKT-Drittdienstleister ein.
Erfasst sind alle Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, nicht nur Auslagerungen kritischer Funktionen. Das Register unterscheidet aber, ob eine Vereinbarung kritische oder wichtige Funktionen unterstützt. Das Format der Standardvorlagen ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956, die auf Art. 28 Abs. 9 DORA beruht.
Die BaFin nennt wesentliche Inhalte, die richtig und vollständig eingetragen sein müssen. Die Tabelle stellt sie neben die Vorgaben aus DORA.
| Inhalt | Anforderung | Normbezug |
|---|---|---|
| Verträge | Übersicht über sämtliche Verträge mit IKT-Drittdienstleistern, die dem Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen bereitstellen. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Direkter Dienstleister (Rang 1) | Informationen immer, unabhängig davon, ob die Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Unterauftragnehmer | Bei IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen: sämtliche Unterauftragnehmer, die die Dienstleistung wirksam unterstützen. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Gruppeninterne Dienstleister | Nutzen sie Unterauftragnehmer, mindestens der erste Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe in der Dienstleistungskette, auch ohne kritische oder wichtige Funktion. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Unterscheidung | Die Vereinbarungen werden angemessen dokumentiert, getrennt nach Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen und übrigen Vereinbarungen. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Ebenen | Führung und Aktualisierung auf Unternehmensebene sowie teilkonsolidiert und konsolidiert. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Format | Standardvorlagen für das Informationsregister. | Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 |
Der Ablauf gilt für Unternehmen unter Aufsicht der BaFin. Die Schritte folgen den Angaben der BaFin zum Informationsregister und zum MVP-Fachverfahren.
Stichtag beachten
Das Register gibt den Sachstand zum 31. Dezember des vergangenen Jahres wieder.
Register befüllen
Die Daten folgen den Standardvorlagen und den von den ESAs veröffentlichten Validierungsregeln für die einzelnen Datenfelder.
Melder freischalten lassen
Im MVP-Portal wird das Fachverfahren DORA beantragt. Voraussetzung ist der LEI-Code des Finanzunternehmens; die BaFin schaltet frei und informiert per E-Mail.
Testen
Eine testweise Einreichung ist jederzeit über das Fachverfahren „TEST: Digital Operational Resilience Act (DORA)“ möglich.
Einreichen
Ausschließlich über die MVP, als strukturierte xBRL-Datei nach der Taxonomie der ESAs oder mit der Excel-Vorlage der BaFin, bis spätestens 31. März vollständig und fehlerfrei.
Validierung abwarten
BaFin und danach die ESAs validieren das Register, was bis zu 48 Stunden dauern kann. Bei einem Fehlerprotokoll korrigieren und erneut einreichen. Erst nach der Validierung durch die ESAs ist die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt.
Danach prüfen die ESAs die Datenqualität und können über das MVP-Portal zur Korrektur auffordern. Für den Einreichungszyklus 2027 sind nach Angabe der BaFin keine Taxonomie-Änderungen vorgesehen. Wird die Melde- und Einreichungspflicht an einen Dienstleister übertragen, ist das Excel-Formular zur Auslagerung der Meldungsabgabe an die BaFin zu senden.
Die jährliche Einreichung ist nicht die einzige Pflicht. Die Tabelle zeigt, was daneben gilt und was die BaFin nach eigener Angabe nicht doppelt verlangt.
| Anzeige | Was gilt | Normbezug |
|---|---|---|
| Zahl neuer Vereinbarungen | Finanzunternehmen berichten mindestens jährlich über die Zahl neuer Vereinbarungen, die Kategorien der Drittdienstleister, die Art der Vereinbarungen sowie die bereitgestellten Dienstleistungen und Funktionen. Nach Angabe der BaFin müssen die Zahlen nicht zusätzlich gemeldet werden, weil die BaFin sie aus den Registern selbst erheben kann. | Art. 28 Abs. 3 DORA, BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Geplante Verträge für kritische oder wichtige Funktionen | Die zuständige Behörde ist zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung über IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen zu unterrichten, ebenso wenn eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Register auf Verlangen | Auf Verlangen ist das vollständige Register oder auf Anfrage sind bestimmte Teile zusammen mit allen Informationen bereitzustellen, die für eine wirksame Beaufsichtigung als notwendig erachtet werden. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Sektorale Anzeigen | Anzeigen von Auslagerungen nach KWG, VAG oder KAGB gelten weiter und erfolgen über das MVP-Fachverfahren „Anzeige von Auslagerungen“. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
DORA regelt das Register im Abschnitt über Schlüsselprinzipien für das Management des IKT-Drittparteienrisikos. Die Tabelle ordnet die Vorgaben nach der Frage, die sich der Leitung stellt.
| Frage | Was gilt | Normbezug |
|---|---|---|
| Wer bleibt verantwortlich? | Finanzunternehmen, die vertragliche Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen getroffen haben, bleiben jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach DORA und nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich. | Art. 28 Abs. 1 Buchst. a DORA |
| Welche Rolle hat das Leitungsorgan? | Finanzunternehmen beschließen eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko und überprüfen sie regelmäßig. Das Leitungsorgan überprüft regelmäßig die Risiken, die im Zusammenhang mit Vereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ermittelt werden. Ausgenommen sind unter anderem Kleinstunternehmen. | Art. 28 Abs. 2 DORA |
| Was verlangt das Register? | Führung und Aktualisierung eines Informationsregisters über alle vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern, angemessen dokumentiert und nach kritischen oder wichtigen Funktionen unterschieden. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Wer legt das Format fest? | Die ESAs erarbeiten Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Standardvorlagen des Registers. Die Kommission hat sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 erlassen. | Art. 28 Abs. 9 DORA, Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 |
| Was gilt gegenüber der Aufsicht? | Das Register ist auf Verlangen vollständig oder in Teilen bereitzustellen. Die BaFin verlangt die jährliche Vorlage über die MVP. | Art. 28 Abs. 3 DORA, BaFin-Angaben zum Informationsregister |
Wie ein Haus das Register für die Leitung aufbereitet, regelt DORA nicht im Einzelnen. Nach unserer Einschätzung gehört ein regelmäßiger Bericht an die Leitung dazu, weil sie die Risiken aus Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen regelmäßig überprüfen muss.
Allgemeine Darstellung, keine Rechtsberatung. Die Angaben zur Einreichung betreffen von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen; für andere Aufsichtsbehörden gelten deren Vorgaben. Die BaFin kann ihre Hinweise anpassen.
Die zeitlichen Vorgaben ergeben sich aus den Angaben der BaFin. Konkrete Einreichungsfenster nennt die BaFin zu Beginn des jeweiligen Jahres.
| Gegenstand | Zeitpunkt oder Frist | Normbezug |
|---|---|---|
| Stichtag | 31. Dezember des vergangenen Jahres: Das Register gibt den Sachstand zu diesem Tag wieder. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Einreichung | Jährlich; der Einreichungsprozess ist bis spätestens 31. März vollständig und fehlerfrei zu durchlaufen. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Beginn der Annahme | Die BaFin informiert zu Beginn jedes Jahres auf ihrer Website, ab wann sie das Register entgegennimmt. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Validierung | Prüfung durch BaFin und danach durch die ESAs, die bis zu 48 Stunden dauern kann. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
| Geplante Verträge | Zeitnahe Unterrichtung über geplante Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Zyklus 2027 | Keine Taxonomie-Änderungen vorgesehen. | BaFin-Angaben zum Informationsregister |
Wer im Haus welche Aufgabe übernimmt, richtet sich nach der Organisation. Die Übersicht zeigt, wo Vorgaben berührt sind.
| Funktion | Aufgabe | Normbezug |
|---|---|---|
| Geschäftsleitung, Leitungsorgan | Verantwortet die Einhaltung der Pflichten, beschließt die Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko und überprüft regelmäßig die Risiken aus Vereinbarungen für kritische oder wichtige Funktionen. | Art. 28 Abs. 1 Buchst. a DORA, Art. 28 Abs. 2 DORA |
| IKT-Risiko- und Auslagerungsmanagement | Führt und aktualisiert das Register, stuft Vereinbarungen nach kritischen oder wichtigen Funktionen ein und pflegt die Unterauftragsketten. | Art. 28 Abs. 3 DORA |
| Vertrags- und Einkaufsmanagement | Liefert vollständige Vertragsdaten sowie Angaben zu Dienstleistern und Unterauftragnehmern. | Praxisaufgabe, kein Normbezug |
| Meldeverantwortliche | Beantragen die Freischaltung im MVP-Portal mit dem LEI-Code, reichen ein und korrigieren nach einem Fehlerprotokoll. | BaFin-Angaben zum MVP-Fachverfahren |
| Beauftragter Dienstleister für die Meldung | Wird die Melde- und Einreichungspflicht übertragen, lässt der Dienstleister eigene Melder freischalten, und das Finanzunternehmen sendet das Formular zur Auslagerung der Meldungsabgabe an die BaFin. | BaFin-Angaben zum MVP-Fachverfahren |
Allgemeine Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die konkrete Zuordnung hängt von Rechtsform, Größe und Organisation des Hauses ab.
Alle sechs Herausforderungen haben einen Bezug zu DORA oder zu Angaben der BaFin.
Das Register muss alle vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen erfassen, nicht nur Auslagerungen kritischer Funktionen.
Die Dokumentation muss je Vereinbarung unterscheiden, ob sie solche Funktionen unterstützt. Das setzt voraus, dass die Funktionen im Haus eingestuft sind.
Bei kritischen oder wichtigen Funktionen sind sämtliche Unterauftragnehmer zu erfassen, die die Dienstleistung wirksam unterstützen; bei gruppeninternen Dienstleistern mindestens der erste externe.
Das Register muss den Sachstand zum 31. Dezember des Vorjahres wiedergeben. Nach unserer Einschätzung braucht das einen festen Jahresabschluss der Vertragsdaten.
Zuerst validieren BaFin und ESAs formal, danach prüfen die ESAs die Datenqualität und können zur Korrektur auffordern.
Das Register ist auf Unternehmensebene sowie teilkonsolidiert und konsolidiert zu führen und zu aktualisieren.
Das Informationsregister ist mehr als eine Meldung. Es zeigt, welche IKT-Abhängigkeiten das Haus hat und wo sich Risiken bei einzelnen Dienstleistern konzentrieren. Die BaFin nutzt die Daten selbst, um Konzentrationsrisiken zu erkennen. Für die Geschäftsleitung lautet die Leitfrage, was sie belegen kann: dass das Register vollständig und aktuell ist, dass kritische oder wichtige Funktionen eingestuft sind und dass sie die Risiken regelmäßig überprüft.
Vier Fragen, je drei Stufen. Zu jeder Stufe erscheint eine Empfehlung für die nächste Sitzung der Geschäftsleitung. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.
Bezug: Art. 28 Abs. 3 DORA.
Bezug: Art. 28 Abs. 3 DORA und BaFin-Angaben zum Informationsregister.
Bezug: BaFin-Angaben zum Informationsregister und BaFin-Angaben zum MVP-Fachverfahren.
Bezug: Art. 28 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 DORA.
Diese fünf Maßnahmen sind nach unserer Einschätzung unabhängig von Größe und Struktur des Hauses sinnvoll.
Das Informationsregister ist ein Pflichtbaustein des IKT-Drittparteienrisikomanagements und zugleich ein Nachweis dafür, dass die Leitung ihre IKT-Abhängigkeiten kennt. Die Verantwortung bleibt bei den Finanzunternehmen.
Die Entscheidung liegt bei der Geschäftsleitung: Wer das DORA-Informationsregister vollständig, zum Stichtag aktuell und mit klarem Berichtsweg führt, kann gegenüber Aufsicht und Prüfern darlegen, wie das Haus seine IKT-Abhängigkeiten steuert.
Die Antworten beziehen sich auf Art. 28 DORA und die Angaben der BaFin, Stand Oktober 2026.
Das DORA-Informationsregister erfasst alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die IKT-Drittdienstleister bereitstellen. Finanzunternehmen führen und aktualisieren es auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene (Art. 28 Abs. 3 DORA).
Unternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden und DORA umsetzen müssen, stellen der BaFin jährlich das vollständige Informationsregister zur Verfügung. Für andere Aufsichtsbehörden gelten deren Vorgaben.
Es ist jährlich einzureichen. Der Einreichungsprozess ist bis spätestens 31. März vollständig und fehlerfrei zu durchlaufen. Das Register muss den Sachstand zum 31. Dezember des Vorjahres wiedergeben. Zu Beginn jedes Jahres informiert die BaFin darüber, ab wann sie das Register entgegennimmt.
Eine Übersicht über sämtliche Verträge mit IKT-Drittdienstleistern, Informationen zum direkten Dienstleister immer, bei kritischen oder wichtigen Funktionen sämtliche Unterauftragnehmer, die die Dienstleistung wirksam unterstützen, und bei gruppeninternen Dienstleistern mindestens den ersten Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe. Die Vereinbarungen werden danach unterschieden, ob sie kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.
Ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin, entweder als strukturierte xBRL-Datei nach ESA-Taxonomie oder mit der Excel-Vorlage der BaFin. BaFin und danach die ESAs validieren das Register; erst nach der Validierung durch die ESAs ist die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt.
Nein. Die Zahl neuer Vereinbarungen muss nach Angabe der BaFin nicht zusätzlich gemeldet werden. Geplante Verträge über IKT-Dienstleistungen für kritische oder wichtige Funktionen sind der BaFin aber zeitnah anzuzeigen (Art. 28 Abs. 3 DORA), und sektorale Anzeigen von Auslagerungen nach KWG, VAG oder KAGB gelten weiter.
Primärquellen: EU-Rechtsakte und Veröffentlichungen der BaFin, Stand Oktober 2026.
Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)
Art. 28: Verantwortung, Strategie, Informationsregister und Ermächtigung für die Standardvorlagen (Absätze 1, 2, 3 und 9).
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956
Technische Durchführungsstandards zu den Standardvorlagen für das Informationsregister.
BaFin: Informationsregister und Anzeigepflichten
Einreichungszyklus, Stichtag, Einreichungsweg, Inhalte, Validierung und weitere Anzeigepflichten.
BaFin: MVP-Fachverfahren für DORA-Meldungen
Melderfreischaltung, LEI-Code und ausgelagerte Meldepflichten.
EBA: FAQ zur Meldung der Informationsregister unter DORA (PDF)
Von der BaFin zur Befüllung des Registers verlinkt; Fragen und Antworten zur Meldung der Register.
Die Angaben der BaFin zu Fristen und Verfahren können sich ändern. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung der verlinkten Seiten.
Dieser Beitrag ordnet ein. Umsetzung und Qualifizierung finden an anderer Stelle statt.
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Die regulatorischen Anforderungen an Leitungsorgane (AMLR, DORA, ESG, KI-Governance) sind heute so komplex, dass sie ein massives persönliches Haftungsrisiko darstellen. Als Unternehmer mit jahrzehntelanger Praxis auf C-Level kenne ich die Realität in den Boardrooms genau: Wer hier die Kontrolle verliert, haftet persönlich. Führende Entscheider – Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsleitungen – vertrauen auf meine Expertise, um genau diesen Kontrollverlust zu vermeiden. Mit der S+P Compliance und dem S+P Unternehmerforum übersetze ich komplexe Regularien in belastbare, aufsichtskonforme Führungsstrukturen. Ich biete keine theoretischen Floskeln, sondern die exakte Architektur für wasserdichte Delegation und strategische Steuerung. Mein Fokus: ✔ Organhaftung & C-Level-Verantwortung ✔ Auslagerungsmanagement & Fremdbezug (MaRisk, DORA) ✔ Geldwäscheprävention (GwG & AMLR) ✔ Aufbau prüfungssicherer Compliance-Strukturen Mein Ziel als Ihr strategischer Sparringspartner: Ihnen die Souveränität und Prüfungssicherheit zu geben, die Sie benötigen, um Ihre Organisation unangreifbar und erfolgreich durch den Wandel zu führen.
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