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Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023? Im Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums legte die EU Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:

  • Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen,
  • Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und
  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.

Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen relevante, vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben.

Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen.

 

Änderungen mit der CSRD auf einen Blick

Diese Berichtspflicht soll nun erheblich ausgeweitet werden. Die CSRD wird die NFRD erweitern und den Anwendungsbereich deutlich ausweiten. Mit der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 49.000. Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:

  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
  • Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:

  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Die CSRD soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausweiten. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf Ebene der EU einzuführen.

Im Folgenden werden die zentralen Neuerungen der CSRD dargestellt:

Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht: Unternehmen müssen künftig umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten. Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte im Wege von Kennziffern sollen außerdem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden. Erste Entwürfe der noch durch die EU-Kommission zu erlassenden Standards werden aktuell durch EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) unter Einbeziehung von Stakeholdern und Expert*innen entwickelt. Dabei sollen bestehende Standards und Regelwerke einbezogen werden.

Neues Verständnis von Wesentlichkeit: Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Bislang musste nur dann über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Externe Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür legt die EU-Kommission Prüfstandards fest. Darüber hinaus soll die Prüfungstiefe schrittweise erweitert werden: In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) vorgesehen. Danach wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) verlangt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht.

Teil des Lageberichts: Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.

Einheitliches elektronisches Berichtsformat: Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen in dem sog. European Single Electronic Format (ESEF) offenzulegen, das für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar ist. Hierbei werden Konzernabschlüsse in XHTML-Format mit sogenannten XBRL-Tags gekennzeichnet. Im Rahmen der CSRD soll diese Anforderung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Dazu plant die Europäische Kommission die Veröffentlichung einer eigenen XBRL-Taxonomie.

 

Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

 

Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

Die RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 schafft einen neuen Rahmen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Folgende Regelungen sind zu beachten:

Artikel 6 regelt den Geltungsbeginn von Artikel 4

Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Artikel 1 bis 3 der Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 umzusetzen und sicherzustellen, dass die in ihr enthaltenen Vorschriften für das am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2023 für Unternehmen gelten.

Artikel 4 dieser Richtlinie wird auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt.

 

Nachhaltigkeitsberichterstattung wird Bestandteil des Lageberichts – Wie ändert sich der Lagebericht mit CSR ab 2023?

AB 01.01.2023 gelten die neuen Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen haben die Neuregelungen ab 01. Januar 2026 zu beachten.

Artikel 19a regelt die Umsetzungsfristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1) Große Unternehmen und ab dem 1. Januar 2026 kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a nehmen in den Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.

 

Welche Standards gelten für die Nachhaltigskeitsberichterstattung?

Artikel 19b regelt die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird festgelegt, welche Informationen Unternehmen in Einklang mit den Artikeln 19a und 29a melden müssen, und gegebenenfalls die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind.

In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards

a) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über

i) Klimaschutz;

ii) Anpassung an den Klimawandel;

iii) Wasser- und Meeresressourcen;

iv) Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft;

v) Verschmutzung,

vi) Biodiversität und Ökosysteme;

b) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Sozialfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über

i) Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;

ii) Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, sowie ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld;

iii) die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;

c) die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Governance-Faktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über

i) die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, und deren Zusammensetzung;

ii) Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung;

iii) das politische Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;

iv) die Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken;

v) die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsprozess des Unternehmens.

 

Welche Anforderungen gelten für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Artikel 29a regelt die Pflichten für die Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1) Mutterunternehmen einer großen Gruppe nehmen in den konsolidierten Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.

 

Was müssen KMU beachten?

Mit Artikel 19c werden die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU geregelt.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen, die den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen sind. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist spezifiziert, welche Informationen nach den Artikeln 19a und 29a kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a melden.