| Ziele prüfbar machen | Die SMART-Methode prüft, ob ein Ziel so formuliert ist, dass sich seine Erreichung später feststellen lässt. | Kein Normbezug (Methode) | – |
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| Herkunft und Lesarten | Doran beschrieb die fünf Kriterien 1981; die Buchstaben A und R werden heute je nach Quelle unterschiedlich belegt. | Kein Normbezug (Fachliteratur) | – |
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| Verantwortung der Leitung | Die Geschäftsleitung wendet die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters an; unternehmerische Entscheidungen brauchen eine angemessene Informationsgrundlage. | § 93 Abs. 1 AktG; § 43 Abs. 1 GmbHG | – |
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| Bericht über Zielabweichungen | Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat über Geschäftspolitik und Unternehmensplanung und geht auf Abweichungen von früher berichteten Zielen ein. | § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG | mindestens jährlich |
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| Überwachung braucht einen Maßstab | Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung; Ziele mit Messgröße und Termin geben dieser Überwachung einen Maßstab. | § 111 Abs. 1 AktG | – |
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| Überprüfbare Ziele bei Instituten | Institute im Anwendungsbereich der MaRisk formulieren strategische Ziele so, dass eine sinnvolle Überprüfung der Zielerreichung möglich ist. | AT 4.2 MaRisk (Rundschreiben 06/2026 (BA)) | – |
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| Grenzen der Methode | SMART prüft die Formulierung, nicht die strategische Richtigkeit; nicht jedes Ziel lässt sich zahlenmäßig fassen. | Kein Normbezug (Fachliteratur) | – |
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