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Interne Governance: Kombinierte Ausschüsse

  • Gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU können es die zuständigen Behörden Instituten, die nicht als von erheblicher Bedeutung gelten, gestatten, den Risikoausschuss, sofern eingerichtet, mit dem Prüfungsausschuss gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2006/43/EG zu kombinieren.
  • Wenn in Instituten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, ein Risiko- und ein Nominierungsausschuss eingerichtet sind, dürfen die Ausschüsse kombiniert werden. In diesem Fall sollten die Institute die Gründe dokumentieren, aus denen sie sich entschieden haben, die Ausschüsse zu kombinieren, und wie mit dem Ansatz die Ziele der Ausschüsse verwirklicht werden.
  • Die Institute sollten zu jeder Zeit sicherstellen, dass die Mitglieder eines kombinierten Ausschusses individuell und kollektiv über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und das Erfahrungen verfügen, um die von einem kombinierten Ausschuss wahrzunehmenden Pflichten voll und ganz zu verstehen18.
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