Das Ende einer Ära: Die Einstellung des Millionenkredit-Meldewesens nach § 14 KWG
Das nationale Millionenkreditmeldewesen nach § 14 KWG wird zum 30. Dezember 2026 eingestellt. Grundlage hierfür ist das Standortfördergesetz (StoFöG), das den bürokratischen Aufwand für rund 3.200 meldepflichtige Institute reduziert. Die Aufsichtsbehörden BaFin und Bundesbank ersetzen die Daten künftig durch die bereits etablierte europäische Kreditdatenstatistik AnaCredit, die granularere Informationen bietet.
Mit diesem Schritt vollzieht die deutsche Bankenaufsicht eine historische Wende. Nachdem die Reform bereits im August 2025 angestoßen wurde, ist nun klar: Die doppelte Meldelast aus nationalen Anforderungen und europäischen Datensammlungen findet ein Ende. Für Kreditinstitute bedeutet dies nicht nur eine Entlastung der Compliance-Ressourcen, sondern auch den finalen Fokus auf eine harmonisierte, europäische Datenbasis.
Millionenkreditmeldewesen vs. AnaCredit – Systemvergleich
| Bisher: § 14 KWG | Neu: AnaCredit & europäische Statistiken |
|---|---|
| Vierteljährliche Meldung aller Kreditengagements ab 1 Mio. EUR je Kreditnehmer bzw. Kreditnehmereinheit. | Granulare Einzelkreditmeldung ab deutlich niedrigerer Schwelle (z.B. 25.000 EUR im Firmenkundengeschäft). |
| Nationale Aggregation auf Kreditnehmerebene. | Einzelgeschäftsbezogene Datenerhebung mit umfangreichen Attributen zu Vertrag, Sicherheiten und Risikoparametern. |
| Fokus auf Großengagemente und nationale Konzentrationsrisiken. | EU-weit harmonisierte Datenbasis für mikro- und makroprudenzielle Analysen – auch grenzüberschreitend. |
| Separate Meldeprozesse, eigene Kontrollstrecken und spezifische Meldewesensoftware. | Integration in bestehende europäische Melde- und Statistikprozesse. |
| Doppelbelastung durch parallele nationale und europäische Meldungen. | Konsolidierung des Meldewesens und Reduktion redundanter Berichtspflichten. |
| Laufzeit bis 30. Dezember 2026. | Dauerhafte Nutzung als zentrale Datenquelle im Eurosystem. |
FAQ: Einstellung des Millionenkreditmeldewesens – Was ändert sich bis 30.12.2026?
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Wann wird das Millionenkreditmeldewesen nach § 14 KWG eingestellt?
Die Meldepflicht nach § 14 KWG endet zum 30. Dezember 2026. Bis zu diesem Stichtag bleibt das bestehende Regime vollständig anwendbar. Erst danach entfällt die nationale Millionenkreditmeldung.
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Warum wird das Millionenkreditmeldewesen abgeschafft?
Ziel ist der Bürokratieabbau und die Vermeidung redundanter Meldestrukturen. Die Aufsicht greift inzwischen auf granulare europäische Datensammlungen – insbesondere AnaCredit – zurück, die eine mindestens gleichwertige, teils bessere Risikoanalyse ermöglichen.
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Welche Datenquelle ersetzt die Millionenkreditmeldung?
Zentrale Grundlage ist die Kreditdatenstatistik „Analytical Credit Datasets“ (AnaCredit). Sie erfasst Einzelkredite mit deutlich niedrigerer Meldeschwelle und umfangreichen Attributen zu Kreditnehmer, Vertragsstruktur und Risikoparametern.
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Geht der Aufsicht durch die Abschaffung Information verloren?
Nach Einschätzung von BaFin und Bundesbank nicht. Die auf Einzelgeschäftsebene erhobenen AnaCredit-Daten ermöglichen eine detaillierte Analyse von Kreditrisiken, Konzentrationen und Ausfallentwicklungen – auch grenzüberschreitend.
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Welche Institute waren bislang betroffen?
Rund 3.200 meldepflichtige Unternehmen – insbesondere Kreditinstitute, Versicherer und weitere Finanzunternehmen – mussten vierteljährlich Millionenkredite melden.
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Welche Entlastung ergibt sich für Institute?
Wegfallen werden die quartalsweise Aggregation aller Engagements ab 1 Mio. EUR je Kreditnehmer, spezifische Kontroll- und Plausibilisierungsprozesse sowie separate Meldewege für § 14 KWG. Damit reduziert sich die Doppelbelastung aus nationalen und europäischen Meldesystemen.
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Was müssen Institute in der Übergangsphase bis Ende 2026 beachten?
Prozesse dürfen nicht vorzeitig eingestellt werden. Erforderlich sind eine geordnete Rückbauplanung, die Aktualisierung interner Richtlinien, Anpassungen im IKS sowie die technische Vorbereitung der Abschaltung nach der letzten Meldung.
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Welche Rolle spielt das Standortfördergesetz?
Die Abschaffung wird über das Standortfördergesetz rechtlich umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Investitionen zu fördern und regulatorische Belastungen für Unternehmen zu reduzieren. Die Streichung des § 14 KWG ist Teil dieses Maßnahmenpakets.
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Bedeutet die Reform eine generelle Entschlackung des Meldewesens?
Nicht vollständig. Zwar entfällt ein nationales Meldeformat, gleichzeitig gewinnen europäische Reporting-Strukturen wie AnaCredit und perspektivisch IReF weiter an Bedeutung. Die strategische Relevanz eines robusten Datenhaushalts bleibt daher hoch.
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Was ist aus Compliance-Sicht besonders wichtig?
Der Wegfall der Meldepflicht muss sauber dokumentiert werden. Meldewesen-Policies, Prozessbeschreibungen, Kontrollmatrizen und IT-Dokumentationen sollten angepasst werden, um eine prüfungssichere Übergabe in die Post-§14-KWG-Struktur zu gewährleisten.
1. Ausgangslage: Rolle des Millionenkreditmeldewesens
Das Millionenkreditmeldewesen nach § 14 KWG verpflichtet bislang Kreditinstitute, Versicherer und weitere Meldepflichtige, vierteljährlich alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit zu melden, deren Gesamtengagement den Schwellenwert von einer Million Euro erreicht oder überschreitet. Rund 3.200 Unternehmen unterliegen derzeit dieser Pflicht.
Zweck der Meldungen ist es, der Aufsicht eine konsolidierte Sicht auf Großengagements und Konzentrationsrisiken einzelner Kreditnehmer über das gesamte meldepflichtige Institutsspektrum hinweg zu ermöglichen. Die Millionenkreditmeldung war damit über Jahrzehnte ein zentrales Instrument der bankaufsichtlichen Kreditrisikoüberwachung in Deutschland.
2. Reformimpuls: Bürokratieabbau und europäische Datenquellen
Mit der Pressemitteilung vom August 2025 haben BaFin und Bundesbank erstmals öffentlich vorgeschlagen, das Millionenkreditmeldewesen zum 30. Dezember 2026 einzustellen. Ausschlaggebend seien zum einen Bürokratieabbau und Kostenentlastung, zum anderen die Verfügbarkeit granularer europäischer Kreditdaten.
BaFin‑Präsident Mark Branson betont, die Einstellung baue „weiter Bürokratie im Finanzsektor ab“ und befreie Banken, Versicherer und andere Unternehmen von Meldepflichten, die aus Sicht der Aufsicht nicht mehr erforderlich sind. Die notwendigen Informationen zur Risikoanalyse würden mittlerweile aus anderen, effizienteren Quellen gewonnen.
3. AnaCredit als zentrale Datenbasis der Zukunft
Im Zentrum dieser alternativen Informationsquellen steht die Kreditdatenstatistik „Analytical Credit Datasets“ (AnaCredit) des Eurosystems. Über AnaCredit melden Banken bereits seit mehreren Jahren auf Einzelgeschäftsebene sehr granulare Daten zu ihren Kreditengagements an die Deutsche Bundesbank, die diese wiederum an die Europäische Zentralbank übermittelt.
Anders als das nationale Millionenkreditmeldewesen arbeitet AnaCredit mit einer deutlich niedrigeren Schwelle (z.B. im Firmenkundengeschäft ab 25.000 Euro) und erfasst eine Vielzahl von Attributen zu Kreditvertrag, Kreditnehmer und Risikoparametern. Damit entsteht ein nahezu flächendeckendes, harmonisiertes Kreditregister für den Euroraum, das sowohl mikroprudenzielle als auch makroprudenzielle Analysen unterstützt.
In ihrer gemeinsamen Mitteilung stellen Bundesbank und BaFin klar, dass mit AnaCredit und der Statistik über Wertpapierinvestments „aussagekräftige Alternativen“ zum Millionenkreditmeldewesen zur Verfügung stehen. Die datenintensiven europäischen Meldungen ermöglichen der Aufsicht, Kreditrisiken und Konzentrationen mindestens ebenso gut, teilweise sogar deutlich besser zu analysieren als über die bisherigen Millionenkreditmeldungen.
Geschäftsleiter – Verantwortung beim Wegfall des Millionenkreditmeldewesens
Als Geschäftsleiter tragen Sie die Gesamtverantwortung für ein ordnungsgemäßes Meldewesen und eine wirksame Organisation nach § 25a KWG. Die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens nach § 14 KWG zum 30. Dezember 2026 entbindet Sie nicht von dieser Verantwortung – sie verlagert vielmehr den Schwerpunkt.
Während ein nationales Meldeformat entfällt, gewinnen AnaCredit und europäische Reporting-Strukturen strategisch an Bedeutung. Entscheidend ist, dass der Übergang geordnet erfolgt und das interne Kontrollsystem die Anpassungen transparent und prüfungssicher nachvollzieht.
- Steuerung einer geordneten Übergangsphase bis zum 30.12.2026
- Sicherstellung der fortlaufenden Erfüllung aller Meldepflichten bis zum Stichtag
- Strategische Neuausrichtung des Meldewesens mit Fokus auf AnaCredit
- Anpassung von Richtlinien, Prozessbeschreibungen und Kontrollmatrizen
- Dokumentation des Rückbaus nationaler Meldestrecken im IKS
- Vermeidung von Organisationsverschulden bei vorzeitiger oder fehlerhafter Umstellung
- Sicherstellung einer belastbaren Datenqualität für europäische Meldesysteme
Der Wegfall des § 14 KWG ist kein bloßer Bürokratieabbau, sondern eine strukturelle Veränderung im Meldewesen. Als Geschäftsleiter müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Institut auch künftig über eine robuste, integrierte und revisionssichere Reporting-Architektur verfügt.
Quick-Check: Wegfall des Millionenkreditmeldewesens – Sind Sie vorbereitet?
| Check | Zentrale Fragestellung bis 30.12.2026 |
|---|---|
| Übergangsplanung definiert? Gibt es einen klaren Zeit- und Maßnahmenplan bis zur letzten § 14-KWG-Meldung? |
|
| Meldepflicht bis Stichtag gesichert? Ist organisatorisch gewährleistet, dass keine Meldung vorzeitig eingestellt wird? |
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| Richtlinien angepasst? Werden § 14 KWG, interne Arbeitsanweisungen und Meldewesen-Policies rechtzeitig aktualisiert? |
|
| IKS angepasst? Sind Kontrollhandlungen und Kontrollmatrizen an den Wegfall der Meldestrecke angepasst? |
|
| IT-Rückbau strukturiert geplant? Ist die Abschaltung der Millionenkredit-Meldestrecke technisch sauber vorbereitet? |
|
| AnaCredit strategisch gestärkt? Sind Datenqualität, Schnittstellen und Governance für europäische Meldungen robust aufgestellt? |
|
| Vorstandsbeschluss dokumentiert? Ist der Rückbau des § 14-KWG-Regimes formell beschlossen und protokolliert? |
🚦 Einordnung aus Sicht von Aufsicht & Prüfung
Hohe Organisations- und Prüfungsrisiken
Teilweise strukturierte Übergangssteuerung
Geordneter, dokumentierter Rückbau
4. Gesetzgeberische Umsetzung über das Standortfördergesetz
Die vorgeschlagene Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens wird über das Standortfördergesetz (StoFöG) rechtlich umgesetzt. Nach Beschluss von Bundesregierung und Bundestag hat der Bundesrat dem Gesetz nun zugestimmt; damit steht fest, dass die Meldepflicht nach § 14 KWG zum 30. Dezember 2026 ausläuft.
Das Standortfördergesetz verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, private Investitionen zu fördern und bürokratische Belastungen für Unternehmen zu reduzieren. Die Streichung des nationalen Millionenkreditmeldewesens ist ein Baustein in einem breiteren Maßnahmenpaket zur Entschlackung des aufsichtsrechtlichen Meldewesens.
5. Aufsichtliche Perspektive: Informationsgehalt bleibt erhalten
Aus Sicht der Aufsicht steht bei der Reform die Sicherung der Informationsqualität im Vordergrund. BaFin und Bundesbank stellen ausdrücklich klar, dass die Daten aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen – einschließlich AnaCredit – eine wesentliche Erkenntnisquelle zur Identifikation und Analyse von Kreditrisiken im Bankensektor darstellen.
Mit AnaCredit und weiteren europäischen Statistiken stehen der deutschen Aufsicht „aussagekräftige Alternativen“ zum nationalen Millionenkreditmeldewesen zur Verfügung. Die auf Einzelkreditebene erhobenen Daten ermöglichen u.a.:
- eine umfassende Sicht auf Kreditrisikopositionen eines Unternehmens gegenüber mehreren Banken, auch grenzüberschreitend;
- eine frühzeitige Identifikation von Ausfallrisiken und Konzentrationen;
- flexible Auswertungen für bankaufsichtliche, geldpolitische und finanzstabilitätsbezogene Fragestellungen.
Die Kernaussage der Aufsicht lautet daher: Die aufsichtsrelevanten Informationen, die bislang über das Millionenkreditmeldewesen erhoben wurden, können heute in ausreichender Qualität und Granularität aus AnaCredit und flankierenden europäischen Statistiken gewonnen werden. Ein Verlust an Überwachungsqualität wird nicht erwartet.
6. Vorteile für Institute: Entlastung im Meldewesen
Für die betroffenen Institute bedeutet die Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens vor allem eine spürbare Reduzierung des Meldeaufwands. Wegfallen werden insbesondere:
-
die vierteljährliche Aggregation aller Millionenkredite auf Ebene von Kreditnehmer- bzw. Kreditnehmereinheiten;
-
spezifische Prozesse zur Plausibilisierung, Freigabe und Dokumentation dieser Meldungen;
-
laufende Anpassungen der Meldewesensoftware an Änderungen der Durchführungsbestimmungen.
Branchenvertreter wie die Deutsche Kreditwirtschaft hatten bereits im Rahmen der Konsultationen darauf hingewiesen, dass die Doppelbelastung aus nationalen und europäischen Meldeanforderungen unverhältnismäßig sei und die Streichung der Millionenkreditmeldung daher überfällig erscheine.
7. Übergangsphase bis Ende 2026: Handlungsbedarf für Meldewesen und Compliance
Bis zum 30. Dezember 2026 bleibt das bestehende Regime allerdings in Kraft. Institute müssen daher eine Übergangsphase gestalten, in der die bisherigen Prozesse geordnet zurückgebaut und mit der AnaCredit‑Meldepraxis verzahnt werden. Wesentliche To‑dos sind:
- Überprüfung der internen Richtlinien und Arbeitsanweisungen zum Meldewesen, insbesondere der Regelungen zu § 14 KWG;
- Anpassung der IT‑gestützten Meldeprozesse (Stammdaten, Kreditdaten, Schnittstellen), einschließlich Abschaltung der spezifischen Millionenkredit‑Meldestrecken nach Ablauf der letzten Meldefrist;
- Überführung relevanter Kontrollhandlungen in ein konsistentes Kontrollkonzept rund um AnaCredit und weitere europäische Meldungen;
- Schulung von Fach‑ und Führungskräften im Meldewesen und in der Fachabteilung zu den veränderten Anforderungen.
Gerade aus Compliance‑Sicht ist wichtig, dass die Dokumentation des internen Kontrollsystems den Wegfall der Meldepflicht transparent nachvollzieht, etwa über aktualisierte Meldewesen‑Policies, Prozessbeschreibungen und Kontrollmatrizen.
§ 14 KWG – Nationale Meldelogik vs. neue europäische Reporting-Architektur
| Themenfeld | Bisher: Millionenkreditmeldewesen (§ 14 KWG) | Neu: AnaCredit & europäische Statistiken |
|---|---|---|
| Regulatorische Zielsetzung | Nationale Erfassung von Großengagements ab 1 Mio. EUR je Kreditnehmer oder Kreditnehmereinheit. | EU-weit harmonisierte Einzelkrediterfassung mit granularen Risikodaten für mikro- und makroprudenzielle Analysen. |
| Meldeschwelle | Meldung bei Überschreiten von 1 Mio. EUR Gesamtengagement. | Deutlich niedrigere Schwelle (z.B. 25.000 EUR im Firmenkundengeschäft) mit umfassender Datentiefe. |
| Datenstruktur | Aggregierte Meldung auf Kreditnehmerebene, begrenzte Detailtiefe. | Einzelgeschäftsbezogene Meldung mit Attributen zu Vertrag, Sicherheiten, Laufzeit und Risikoparametern. |
| Geografischer Fokus | Nationale Konsolidierung innerhalb Deutschlands. | Grenzüberschreitende EU-Datenbasis mit konsistenter Methodik im Euroraum. |
| Meldeaufwand | Separate quartalsweise Aggregation, eigene Plausibilisierungs- und Freigabeprozesse. | Integration in bestehende europäische Reporting-Strecken, Wegfall redundanter nationaler Meldungen. |
| Kontrollsystem (IKS) | Eigene Kontrollhandlungen für § 14-KWG-Meldestrecke. | Konzentration der Kontrollen auf Datenqualität und Governance im AnaCredit-Umfeld. |
| Aufsichtlicher Mehrwert | Überblick über Großengagemente mit begrenzter Detailanalyse. | Tiefgehende Analyse von Konzentrations-, Ausfall- und Strukturmerkmalen auf Einzelkreditebene. |
| Strategische Bedeutung für Institute | Erfüllung einer zusätzlichen nationalen Meldepflicht. | Aufbau eines robusten, datengetriebenen Reporting-Modells als Kernkompetenz im europäischen Meldewesen. |
| Haftungs- & Organisationsrisiko | Risiko bei fehlerhafter oder verspäteter § 14-Meldung. | Risiko bei mangelhafter Übergangssteuerung oder unzureichender Datenqualität im europäischen Reporting. |
8. Ausblick: Konsolidierung des Meldewesens und IReF
Die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens ist eingebettet in eine breitere Entwicklung hin zu einer Konsolidierung der statistischen und aufsichtsrechtlichen Meldelandschaft im Euroraum. Neben AnaCredit wird auf europäischer Ebene der integrierte Rahmen für statistische Meldungen (Integrated Reporting Framework, IReF) diskutiert, der perspektivisch weitere Datenanforderungen harmonisieren soll.
Für Institute bedeutet dies: Das nationale Meldewesen wird zwar punktuell schlanker, die strategische Bedeutung eines robusten Datenhaushalts und eines professionellen Meldewesens steigt jedoch weiter. Nur wer seine granularen Kreditdaten dauerhaft qualitativ hochwertig vorhält, kann sowohl die bestehenden AnaCredit‑Pflichten als auch künftige europäische Reporting‑Rahmenwerke effizient erfüllen
Offizielle Quellen von BaFin & Deutscher Bundesbank
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BaFin – Pressemitteilung vom 25. August 2025
„Bundesbank und BaFin schlagen Einstellung des Millionenkreditmeldewesens vor“
www.bafin.de – Pressemitteilung 25.08.2025 -
BaFin – Meldung zur Verabschiedung des Standortfördergesetzes
Bestätigung der Einstellung des § 14 KWG zum 30. Dezember 2026
www.bafin.de – Meldung zur Umsetzung -
Deutsche Bundesbank – Pressenotiz vom 25. August 2025
„Bundesbank und BaFin schlagen Einstellung des Millionenkreditmeldewesens vor“
www.bundesbank.de – Pressenotiz 25.08.2025 -
Gesetzliche Grundlage: § 14 KWG – Millionenkredite
Wortlaut der bisherigen Meldepflicht
www.gesetze-im-internet.de – § 14 KWG
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