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CSRD: Einigung über neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

CSRD: Einigung über neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erzielt.

Der Vorschlag zielt darauf ab, Lücken in den geltenden Vorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu schließen, deren Qualität für eine angemessene Berücksichtigung durch die Anlegenden unzureichend war. Diese Lücken beeinträchtigen den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft.

CSRD: Einigung über neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU

Die BaFin, die Finanzunternehmen bei der Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung (Regulation (EU) 2019/2088) beaufsichtigt, begrüßt diese Einigung. Die EU-Offenlegungsverordnung verpflichtet unter anderem Finanzunternehmen, Angaben zur Berücksichtigung wesentlicher Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen. Hierfür benötigen die regulierten Unternehmen der Finanzmarktbranche viele detaillierte und verlässliche Daten von Unternehmen der Realwirtschaft, in die sie investieren. Aus Sicht der BaFin wird die CSRD zu einer besseren Datengrundlage führen und es den Finanzunternehmen vereinfachen, die Offenlegungsanforderungen zu erfüllen.

CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was beinhalten die neuen Vorschriften?

Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wird die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 geändert. Es werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und es wird sichergestellt, dass große Unternehmen verpflichtet sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen.

Außerdem wird mit der CSRD eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ein besserer Zugang zu Informationen eingeführt, indem deren Veröffentlichung in einem gesonderten Abschnitt der Lageberichte von Unternehmen vorgeschrieben wird.

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) wird nach fachlicher Beratung durch mehrere europäische Agenturen für die Festlegung europäischer Standards zuständig sein.

CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattung: Für wen wird die Richtlinie gelten?

Die EU-Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen gelten für alle großen Unternehmen und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen auf der Ebene ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich.

Die Vorschriften gelten auch für börsennotierte KMU, wobei deren Besonderheiten berücksichtigt werden. KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d. h., sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre sogenannten ESG-Auswirkungen vorlegen, d. h. über ökologische, soziale und Governance-Aspekte im Sinne der Richtlinie.

Wer gewährleistet die Qualität der Berichterstattung?

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, sorgt ein unabhängiger Prüfer dafür, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen. Die Berichterstattung nichteuropäischer Unternehmen muss ebenfalls von einem europäischen oder in einem Drittland ansässigen Prüfer zertifiziert werden.

CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattung: Ab wann gelten die Vorschriften?

Die Anwendung der Vorschriften erfolgt in drei Stufen:

  • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

 

CSRD: Einigung über neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

 

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Dein Nutzen

  • Nachhaltigkeit: So steuerst du die Risiken
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  • Risikomanagement: Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken
  • Corporate Social Reponsibility: Pflichten aktiv steuern

 

Programm zum Seminar

Nachhaltigkeit: So steuerst du die Risiken

  • ESG-Risiken: Welche Risiken sind im Risikomanagement zu beachten?
    • Tone at the Top: Risikokultur und Nachhaltigkeit
    • Richtige Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken
    • Verantwortlichkeiten und Vorbildfunktion
  • Neue Anforderungen an die Geschäfts- und Risikostrategie
  • CSR-Reporting: Umsetzung der SFRD Pflichten + §§ 289c, 340a, 341a HGB, DSR 20 und DIN ISO 26000

Risikomanagement: Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken

  • Neue BaFin-Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken
  • Risikoanalyse als Basis für das Management von Nachhaltigkeitsrisiken
    • Risikoklassifizierungsverfahren: Beurteilung von Nachhaltigkeitsrisiken
    • Verwendung von ESG-Ratings
    • Stresstests und Szenarioanalysen
  • Durchführung der ESG-Risikoanalyse mit Kennzahlen
  • Nachhaltigkeits-Management: Erstellen des Sollmaßnahmenkatalogs und Ableiten der risikoreduzierenden Maßnahmen

Corporate Social Responsibility: Pflichten aktiv steuern

  • Aktive Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Geschäftsorganisation:
    • Neue Aufgaben für die Compliance Funktion
    • Neue Anforderungen an die Qualifikation der Risikocontrolling-Funktion
    • ESG-Risiken im Auslagerungscontrolling sicher managen
    • Bundeslagebild Korruption: Prävention mit Nachhaltigkeits-Management
  • Neue Prüfungsaktivitäten der Internen Revision
  • Effiziente Kommunikation von ESG-Risiken: Verantwortlichkeiten und Schnittstellen für das CSR-Reporting klären
  • Kontrollplan für das Management von ESG-Risiken: Die wichtigsten Überwachungs- und Kontrollhandlungen