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Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Wann muß ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden? Für die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten hat die BaFin mehrere Kriterien festgelegt, die zu prüfen sind. Nach § 7 Abs. 2 GwG kann die BaFin unter den dort genannten Voraussetzungen Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines GWB aussprechen.

Mit S+P Inside erhalten Sie Informationen zu:

  1. Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  2. Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene
  3. Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  4. Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern
  5. Kompetenter Ansprechpartner auch bei einer Befreiung
Befreiung als Geldwäsche
Inhaltsverzeichnis
Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  1. FAQ: Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB)
  2. I. Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
II. Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene
III. Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
IV. Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern

FAQ: Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB)

I. Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Gemäß § 7 Abs. 2 GwG kann von der Bestellung eines GWB ausnahmsweise befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass

  • die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

II. Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene

Als Ausnahmevorschrift wird die Befreiung unbeschadet der für die Verpflichteten bestehenden Möglichkeit, Mitglieder der Leitungsebene als GWB zu bestellen, restriktiv gehandhabt.

Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kommt die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zu GWB oder Stellvertretern in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als 15 Vollzeitäquivalente haben und für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene besitzen.

III. Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Eine Befreiung kommt in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, bei denen die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frei von gewichtigen Mängeln sind bzw. keine Anhaltspunkte für gewichtige Mängel vorliegen.

IV. Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern

Nach ständiger Verwaltungspraxis ist eine Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten regelmäßig bei Verpflichteten

1. mit mehr als 15 Mitarbeitern,
2. in Unternehmensgruppen sowie
3. bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen anzunehmen.

Kompetenter Ansprechpartner auch bei einer Befreiung

Auch im Falle einer Befreiung sind alle übrigen geldwäscherechtlichen Pflichten vom Verpflichteten einzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass im Falle von Anfragen der BaFin, der FIU oder von Straf-verfolgungsbehörden ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Der Verpflichtete hat den Antrag auf Befreiung schriftlich begründet einzureichen. Sowohl die Ablehnung des Antrags als auch dessen Bewilligung sind jeweils kostenpflichtig.

Anordnungsbefugnis: In Bezug auf die Verpflichteten nach § 2 Nrn. 4 und 5 GwG kann die BaFin gemäß § 7 Abs. 3 GwG die Bestellung eines GWB und eines Stellvertreters anordnen, wenn sie dies für angemessen hält.

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Quick-Check: Befreiung vom Geldwäschebeauftragten (GWB)

Check Prüfkriterien gemäß § 7 Abs. 2 GwG & BaFin-Praxis
Mitarbeiterzahl < 15 (Vollzeit)?
Liegt die Mitarbeiterzahl unter 15 Vollzeitäquivalenten? (Bei > 15 ist eine Befreiung nach Verwaltungspraxis i. d. R. ausgeschlossen).
Keine Informationsverluste?
Ist sichergestellt, dass durch die Unternehmensstruktur keine Informationsdefizite bei der Geldwäscheprävention entstehen?
Risikobasierte Vorkehrungen getroffen?
Existieren anderweitige Maßnahmen, um inkriminierte Geschäftsbeziehungen und Transaktionen effektiv zu verhindern?
Keine Gruppenstruktur / Auslandstätigkeit?
Handelt es sich um ein lokales Einzelunternehmen ohne komplexe grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen?
Präventionssystem mängelfrei?
Sind die bisherigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche frei von gewichtigen Mängeln (BaFin-Anforderung)?
Leitungsebene als GWB ungeeignet?
Wurde geprüft, ob die Bestellung eines Geschäftsführers als GWB (statt kompletter Befreiung) die vorrangige Option ist?
Fachkundiger Ansprechpartner vorhanden?
Ist gewährleistet, dass auch im Falle einer Befreiung ein kompetenter Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden bereitsteht?

🚦 Status: Aussicht auf Befreiung nach § 7 Abs. 2 GwG

KRITISCH
Befreiung unwahrscheinlich (insb. bei > 15 MA oder Strukturmängeln).
PRÜFFALL
Befreiung möglich, erfordert detaillierte Begründung gegenüber der BaFin.
POSITIV
Gute Voraussetzungen für einen Befreiungsantrag erfüllt.

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