Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Wann muß ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden? Für die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten hat die BaFin mehrere Kriterien festgelegt, die zu prüfen sind. Nach § 7 Abs. 2 GwG kann die BaFin unter den dort genannten Voraussetzungen Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines GWB aussprechen.
Mit S+P Inside erhalten Sie Informationen zu:
- Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene
- Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern
- Kompetenter Ansprechpartner auch bei einer Befreiung
- FAQ: Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB)
- I. Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
FAQ: Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB)
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Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von der GWB-Bestellung möglich?
Gemäß § 7 Abs. 2 GwG kann die BaFin eine Befreiung aussprechen, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr von Informationsverlusten durch arbeitsteilige Strukturen besteht und nach einer risikobasierten Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen wurden, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung effektiv zu verhindern.
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Kann ein Mitglied der Leitungsebene als Geldwäschebeauftragter bestellt werden?
Ja, dies wird jedoch restriktiv gehandhabt. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kommt die Bestellung von Leitungsorganen als GWB in der Regel nur bei kleinen Unternehmen mit weniger als 15 Vollzeitäquivalenten in Betracht, sofern kein geeigneter Beschäftigter unterhalb der Leitungsebene zur Verfügung steht.
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Wann ist eine Befreiung von der Bestellung grundsätzlich ausgeschlossen?
Nach ständiger Verwaltungspraxis wird eine Befreiung regelmäßig abgelehnt bei:
• Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern.
• Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind.
• Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen.
In diesen Fällen wird grundsätzlich von einer Gefahr für Informationsdefizite ausgegangen. -
Welche qualitativen Anforderungen stellt die BaFin an eine Befreiung?
Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die bestehenden Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche frei von gewichtigen Mängeln sind. Liegen Anhaltspunkte für Defizite im Compliance-System vor, wird der Antrag auf Befreiung in der Regel abgelehnt.
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Benötigt mein Unternehmen trotz Befreiung einen kompetenten Ansprechpartner?
Ja. Auch im Falle einer Befreiung muss die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten gewährleistet sein. Das S+P Compliance Team unterstützt hierbei und deckt ein breites Aufgabenspektrum ab – von der Internen Revision bis hin zum Datenschutz- oder Compliance-Beauftragten.
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Welche Rollen kann das S+P Compliance Team übernehmen?
Wir unterstützen Sie bei der Bestellung und operativen Umsetzung in folgenden Bereichen:
1. Geldwäschebeauftragter & Compliance Officer
2. Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter
3. WpHG- & MaRisk-Compliance
4. Durchführung der Internen Revision
I. Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Gemäß § 7 Abs. 2 GwG kann von der Bestellung eines GWB ausnahmsweise befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass
- die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
II. Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene
Als Ausnahmevorschrift wird die Befreiung unbeschadet der für die Verpflichteten bestehenden Möglichkeit, Mitglieder der Leitungsebene als GWB zu bestellen, restriktiv gehandhabt.
Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kommt die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zu GWB oder Stellvertretern in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als 15 Vollzeitäquivalente haben und für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene besitzen.
III. Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Eine Befreiung kommt in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, bei denen die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frei von gewichtigen Mängeln sind bzw. keine Anhaltspunkte für gewichtige Mängel vorliegen.
IV. Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern
Nach ständiger Verwaltungspraxis ist eine Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten regelmäßig bei Verpflichteten
1. mit mehr als 15 Mitarbeitern,
2. in Unternehmensgruppen sowie
3. bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen anzunehmen.
Kompetenter Ansprechpartner auch bei einer Befreiung
Auch im Falle einer Befreiung sind alle übrigen geldwäscherechtlichen Pflichten vom Verpflichteten einzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass im Falle von Anfragen der BaFin, der FIU oder von Straf-verfolgungsbehörden ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Der Verpflichtete hat den Antrag auf Befreiung schriftlich begründet einzureichen. Sowohl die Ablehnung des Antrags als auch dessen Bewilligung sind jeweils kostenpflichtig.
Anordnungsbefugnis: In Bezug auf die Verpflichteten nach § 2 Nrn. 4 und 5 GwG kann die BaFin gemäß § 7 Abs. 3 GwG die Bestellung eines GWB und eines Stellvertreters anordnen, wenn sie dies für angemessen hält.
Auslagerung des Beauftragtenwesens mit S+P Compliance Services
Bestellung als Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter, Compliance Officer, MaRisk-Compliance Officer, WpHG-Compliance Officer oder Interne Revision. Den Aufgabenumfang, welcher unser S+P Compliance Team abdeckt, können Sie in unserer Leistungsübersicht direkt einsehen.
Quick-Check: Befreiung vom Geldwäschebeauftragten (GWB)
| Check | Prüfkriterien gemäß § 7 Abs. 2 GwG & BaFin-Praxis |
|---|---|
| Mitarbeiterzahl < 15 (Vollzeit)? Liegt die Mitarbeiterzahl unter 15 Vollzeitäquivalenten? (Bei > 15 ist eine Befreiung nach Verwaltungspraxis i. d. R. ausgeschlossen). |
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| Keine Informationsverluste? Ist sichergestellt, dass durch die Unternehmensstruktur keine Informationsdefizite bei der Geldwäscheprävention entstehen? |
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| Risikobasierte Vorkehrungen getroffen? Existieren anderweitige Maßnahmen, um inkriminierte Geschäftsbeziehungen und Transaktionen effektiv zu verhindern? |
|
| Keine Gruppenstruktur / Auslandstätigkeit? Handelt es sich um ein lokales Einzelunternehmen ohne komplexe grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen? |
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| Präventionssystem mängelfrei? Sind die bisherigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche frei von gewichtigen Mängeln (BaFin-Anforderung)? |
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| Leitungsebene als GWB ungeeignet? Wurde geprüft, ob die Bestellung eines Geschäftsführers als GWB (statt kompletter Befreiung) die vorrangige Option ist? |
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| Fachkundiger Ansprechpartner vorhanden? Ist gewährleistet, dass auch im Falle einer Befreiung ein kompetenter Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden bereitsteht? |
🚦 Status: Aussicht auf Befreiung nach § 7 Abs. 2 GwG
Befreiung unwahrscheinlich (insb. bei > 15 MA oder Strukturmängeln).
Befreiung möglich, erfordert detaillierte Begründung gegenüber der BaFin.
Gute Voraussetzungen für einen Befreiungsantrag erfüllt.
Bestellung als Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter, Compliance Officer, MaRisk-Compliance Officer, WpHG-Compliance Officer oder Interne Revision. Den Aufgabenumfang, welcher unser S+P Compliance Team abdeckt, können Sie in unserer Leistungsübersicht direkt einsehen.