Neue Hochrisikoländer auf der EU-Liste: Beschluss vom 10. Juni 2025
Die datierte Einordnung der vorangegangenen Änderung. Nützlich, um den Verlauf der Listenänderungen nachzuvollziehen; der aktuelle Rechtsstand steht auf dieser Seite.
Geldwaeschepraevention · Governance
Rechtsstand: September 2026 · EU-Liste zuletzt geändert mit Wirkung zum 29. Januar 2026 · BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) vom 13. Juli 2026 · FATF-Erklärungen vom 19. Juni 2026 · Lesezeit: etwa 9 Minuten
Die Liste, nach der dein Haus steuert, ist nicht zwingend die Liste, nach der es geprüft wird. Zwischen der EU-Liste der EU-Hochrisikostaaten und den FATF-Listen liegt seit Juni 2026 eine größere Lücke als zuvor – und die Politik für diese Lücke ist eine Entscheidung der Geschäftsleitung, keine Einstellung im Monitoring-System.
Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG werden automatisch nur durch eine Liste ausgelöst: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 in der jeweils gültigen Fassung. Sie wurde zuletzt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 geändert, beide in Kraft seit dem 29. Januar 2026. Die FATF-Listen sind rechtlich etwas anderes. Wer beide Systeme gleich behandelt, erfüllt entweder zu wenig oder zu viel – und beides fällt in der Prüfung auf.
Nach dem FATF-Plenum im Juni 2026 ist die Lücke konkret geworden. Algerien und Namibia stehen nicht mehr unter verstärkter FATF-Beobachtung, sind in der EU-Liste aber weiterhin aufgeführt; die Pflichten nach § 15 Abs. 5 GwG gelten dort unverändert fort. Umgekehrt hat die FATF Bosnien und Herzegowina sowie Irak neu unter Beobachtung gestellt – ohne dass daraus unmittelbare Handlungspflichten folgen. Die BaFin stellt das im Rundschreiben 07/2026 (GW) ausdrücklich klar.
Für Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sind daraus drei Fragen abzuleiten, die nicht delegierbar sind: Wie behandelt das Haus Staaten in der Lücke zwischen beiden Listen? Wo verläuft die Grenze zwischen risikoorientierter Verschärfung und pauschalem Rückzug aus Geschäftsbeziehungen? Und welcher Prozess stellt sicher, dass eine Listenänderung im Haus tatsächlich einen Änderungsvorgang auslöst, dokumentiert und nachvollziehbar?
Der letzte Punkt wiegt am schwersten, weil die EU-Geldwäscheverordnung die Systematik in absehbarer Zeit umstellt. Entscheidungen, die heute auf eine bestimmte Länderliste zugeschnitten werden, sind dann Makulatur. Entscheidungen, die auf den Prozess zielen, tragen weiter.
Grundlage ist Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849. Er ermächtigt die Europäische Kommission, Drittländer mit strategischen Mängeln in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln. Das ist mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016 geschehen; der Anhang wird seither fortlaufend geändert.
Die deutsche Anknüpfung steht in § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG: Ist an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion ein in der Delegierten Verordnung genannter Drittstaat oder eine dort ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt, sind mindestens sämtliche verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 5 GwG zu erfüllen. Dazu gehören zusätzliche Informationen zu Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem, die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und eine verstärkte laufende Überwachung.
Zwei Delegierte Verordnungen wurden gleichzeitig wirksam. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 nimmt Russland auf – und zwar in einer eigenen Kategorie für Drittländer, die weder Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln noch einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren FATF-Mitgliedschaft aber ausgesetzt ist. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/83 nimmt Bolivien und die Britischen Jungferninseln auf und streicht Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania.
Der Fall Russland ist für die Systemsteuerung der wichtigste. Screening-Regeln, die ihre Trefferlogik allein an FATF-Listen hängen, erfassen ihn nicht. Wer sein Regelwerk nie gegen die Delegierte Verordnung selbst abgeglichen hat, hat hier eine Lücke, die keine Fehlermeldung erzeugt.
Die FATF führt zwei Verzeichnisse. Für die Staaten, die einem Aufruf zum Handeln unterliegen, ruft sie zu Gegenmaßnahmen auf; das betrifft nach der Erklärung vom 19. Juni 2026 Nordkorea und Iran. Myanmar ist gesondert eingeordnet: Hier verlangt die FATF verstärkte Sorgfaltspflichten, ausdrücklich keine Gegenmaßnahmen, und kündigt an, im Oktober 2026 über Gegenmaßnahmen zu entscheiden, falls kein Fortschritt eintritt.
Für die Länder unter verstärkter Beobachtung gilt etwas anderes, das in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Die FATF ruft für diese Gruppe nicht zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten auf. Sie bittet um Berücksichtigung in der Risikoanalyse und warnt davor, ganze Kundengruppen abzustoßen. Die BaFin formuliert es im Rundschreiben 07/2026 (GW) entsprechend: keine unmittelbaren Handlungspflichten, aber angemessene Berücksichtigung bei der Bewertung des Länderrisikos.
Die Lücke in beide Richtungen. Seit Juni 2026 stehen Algerien und Namibia nicht mehr unter verstärkter FATF-Beobachtung, bleiben aber in der EU-Liste – die Pflichten laufen weiter. Umgekehrt führt die FATF unter anderem Bosnien und Herzegowina, Irak, Kuwait und Papua-Neuguinea, die nicht in der Delegierten Verordnung stehen. Bulgarien steht als EU-Mitgliedstaat ohnehin außerhalb der Drittstaatensystematik.
| Zeitpunkt | Vorgang | Wirkung für Verpflichtete |
|---|---|---|
| 29. Januar 2026 | Delegierte Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 in Kraft | Neue EU-Liste maßgeblich; Russland, Bolivien und Britische Jungferninseln lösen § 15 Abs. 5 GwG aus, sechs Staaten fallen heraus |
| 19. Juni 2026 | FATF-Erklärungen zu schwarzer und grauer Liste | Bosnien und Herzegowina sowie Irak neu unter Beobachtung; Algerien und Namibia gestrichen – ohne Änderung der EU-Liste |
| 13. Juli 2026 | BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) | Ersetzt die vorherigen Rundschreiben zu den EU- und FATF-Länderlisten; Verwaltungspraxis inhaltlich unverändert |
| Oktober 2026 | Nächste FATF-Bewertung zu Myanmar angekündigt | Bei ausbleibendem Fortschritt prüft die FATF Gegenmaßnahmen; Eskalationsstufe im eigenen Regelwerk vorsehen |
| 2027 | Geltungsbeginn der EU-Geldwäscheverordnung | Unmittelbare Geltung ohne nationalen Umsetzungsakt; die Anknüpfung an Hochrisikodrittländer wird neu gefasst |
Die EU-Liste folgt der FATF mit Verzug und nicht deckungsgleich. Ein Turnus, der die eigene Prüfung an die FATF-Plenartermine koppelt, geht deshalb regelmäßig am auslösenden Rechtsakt vorbei.
Die Verantwortung für das Risikomanagement nach dem GwG liegt bei der Leitungsebene und ist nicht auf den Geldwäschebeauftragten verlagerbar. Konkret zu entscheiden sind der Umgang mit Staaten in der Lücke zwischen EU- und FATF-Liste, die Schwelle für eine Beendigung von Geschäftsbeziehungen und der Eskalationsweg bei Listenänderungen.
Hinzu kommt eine Einzelfallpflicht: § 15 Abs. 5 GwG verlangt die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung. Ohne dokumentierte Entscheidungsgrundlage ist das eine Unterschrift ohne Substanz.
Der Geldwäschebeauftragte nach § 7 GwG verantwortet die Umsetzung, nicht die Grundsatzentscheidung. Seine Aufgabe gegenüber der Leitungsebene besteht darin, die Divergenz zwischen den Listensystemen zu berichten und Entscheidungsbedarf auszulösen, statt ihn im Fachbereich zu absorbieren.
Praktisch heißt das: ein Abgleich gegen den Anhang der Delegierten Verordnung selbst, nicht gegen eine Zusammenfassung, und eine Vorlage, die Abweichungen zur FATF-Liste ausweist statt sie zu glätten.
Das Überwachungsorgan muss die Politik für die Lücke nicht selbst festlegen. Es muss aber feststellen können, dass sie festgelegt wurde, von wem, wann und auf welcher Grundlage. Fehlt diese Spur, ist die Aussage, das Haus wende einen risikoorientierten Ansatz an, nicht überprüfbar.
Eine brauchbare Berichtsfrage lautet nicht „Welche Länder sind gelistet?“, sondern „Welche Länder behandeln wir strenger als rechtlich gefordert – und warum?“
Ein Abgleich der aktuellen Länderliste im System gegen die aktuelle Delegierte Verordnung sagt wenig aus. Aussagekräftig ist die Rückverfolgung: Wie viele Tage lagen zwischen dem Inkrafttreten am 29. Januar 2026 und der Wirksamkeit im Monitoring? Wer hat freigegeben? Welche Bestandskunden wurden neu bewertet?
Ebenso prüfbar ist die Gegenrichtung – ob Entlistungen nachvollzogen wurden und ob dabei zwischen EU- und FATF-Entlistung unterschieden wurde.
Pflichtauslöser ist ausschließlich die Delegierte Verordnung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Wer seinen Update-Prozess an FATF-Meldungen hängt, reagiert auf das falsche Ereignis – mal zu früh, mal gar nicht.
Algerien und Namibia sind seit Juni 2026 nicht mehr unter FATF-Beobachtung, stehen aber weiter in der EU-Liste. Wer die FATF-Meldung als Signal zur Herabstufung nimmt, unterschreitet § 15 Abs. 5 GwG.
Die FATF ruft für die Länder unter verstärkter Beobachtung ausdrücklich nicht zu verstärkten Sorgfaltspflichten auf. Pauschale Gleichbehandlung erzeugt Aufwand ohne Rechtsgrund und tendiert zum Rückzug aus ganzen Kundengruppen.
Russland ist über die Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 gelistet, ohne auf einer FATF-Liste zu stehen. Regelwerke, die Kategorien statt des Verordnungsanhangs abbilden, erfassen den Fall nicht.
§ 15 Abs. 5 GwG verlangt eine Zustimmung, kein Abzeichnen. Ohne dokumentierte Grundlage – Herkunft der Vermögenswerte, Zweck der Beziehung, Restrisiko – entsteht ein Feststellungsrisiko in der Prüfung.
Die Risikoanalyse nach § 5 GwG muss beide Quellen mit unterschiedlicher Rechtsfolge tragen. Eine einzige Spalte „Hochrisikoland“ verliert genau die Unterscheidung, auf die es ankommt.
Fünf Fragen zur Selbsteinschätzung. Wähle je Frage einen Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl bleibt in deinem Browser und wird nicht übertragen.
Vier Schritte, die unabhängig davon tragen, wie die EU-Geldwäscheverordnung die Länderlogik neu fasst. Sie zielen auf den Prozess, nicht auf den aktuellen Listenstand.
Schritt 1
Verankere den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in der jeweils gültigen Fassung als maßgebliche Quelle – nicht eine Aufbereitung, nicht eine Dienstleisterliste. Aufbereitungen bleiben als Arbeitshilfe zulässig, tragen aber nicht die Dokumentation.
Schritt 2
Trenne in Risikoanalyse, Kundenklassifizierung und Monitoring nach Rechtsgrund: EU-Liste mit Pflichtfolge, FATF-Beobachtung als Risikofaktor. Erst diese Trennung macht bewusste Übererfüllung als Entscheidung sichtbar statt als Fehler.
Schritt 3
Ein Leitungsbeschluss, wie mit Staaten in der Lücke umgegangen wird, mit Datum und Begründung. Er ersetzt die Diskussion bei jeder Listenänderung und ist das Dokument, nach dem Revision und Aufsicht fragen.
Schritt 4
Erfasse die Zeit zwischen Inkrafttreten einer Änderung und ihrer Wirksamkeit im System als Kennzahl. Sie ist einfach zu erheben, in der Prüfung sofort verständlich und der beste Frühindikator für einen brechenden Prozess.
Für Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sind EU-Hochrisikostaaten damit kein Listenthema, sondern eine Frage der Steuerung: Wer entscheidet die Politik für die Lücke, wer dokumentiert sie, und woran würde man merken, dass der Prozess nicht mehr trägt? Wer diese drei Fragen beantworten kann, ist auf die Umstellung durch die EU-Geldwäscheverordnung vorbereitet – unabhängig davon, wie die Länderliste dann aussieht.
Ausschließlich die EU-Liste. § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG knüpft an die Drittstaaten mit hohem Risiko an, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in der jeweils gültigen Fassung genannt sind. Für Staaten, die nur im FATF-Statement zu den Ländern unter verstärkter Beobachtung stehen, bestehen nach dem BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) keine unmittelbaren Handlungspflichten.
Die Pflichten bleiben bestehen. Maßgeblich ist die Delegierte Verordnung, nicht die FATF-Liste. Nach dem FATF-Plenum im Juni 2026 trifft das auf Algerien und Namibia zu: Beide stehen nicht mehr unter verstärkter FATF-Beobachtung, sind in der EU-Liste aber weiterhin aufgeführt. Bis die Kommission die Delegierte Verordnung ändert, greift § 15 Abs. 5 GwG unverändert.
Nein, aber sie ist kein Pflichtauslöser. Die BaFin erwartet, dass die Lage dieser Staaten bei der Bewertung des Länderrisikos angemessen berücksichtigt wird. Die FATF selbst ruft für die Länder unter verstärkter Beobachtung ausdrücklich nicht zu verstärkten Sorgfaltspflichten auf und warnt davor, ganze Kundengruppen abzustoßen.
Die Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/46 eine eigene Kategorie geschaffen: Drittländer, die weder Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln noch einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren FATF-Mitgliedschaft aber ausgesetzt ist. Screening-Regeln, die allein an FATF-Listen anknüpfen, erfassen diesen Fall nicht.
Drei: die Politik für die Lücke zwischen EU- und FATF-Liste, die Grenze zwischen risikoorientierter Verschärfung und pauschalem Rückzug aus Geschäftsbeziehungen, und der Prozess, mit dem Listenänderungen ausgelöst und dokumentiert werden. Hinzu kommt die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene nach § 15 Abs. 5 GwG im Einzelfall.
Die EU-Geldwäscheverordnung gilt unmittelbar und ohne nationalen Umsetzungsakt; die Anknüpfung an Hochrisikodrittländer wird neu gefasst. Der Geltungsbeginn liegt im Jahr 2027. Entscheidungen, die jetzt getroffen werden, sollten deshalb auf den Prozess zielen und nicht auf die konkrete Länderliste.
Primärquellen, abgerufen am 6. September 2026.
Die datierte Einordnung der vorangegangenen Änderung. Nützlich, um den Verlauf der Listenänderungen nachzuvollziehen; der aktuelle Rechtsstand steht auf dieser Seite.
Wo die Aufsicht 2026 hinsieht. Hochrisiko- und Drittstaatengeschäft gehört zu den benannten Schwerpunkten – relevant für die Priorisierung im eigenen Haus.
Die Abgrenzung zwischen geldwäscherechtlicher Länderlogik und Sanktionsrecht. Beide Regelwerke greifen nebeneinander und dürfen nicht vermischt dokumentiert werden.
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