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S+P Governance · Fachbeitrag

Grading Entgelttransparenz: Umsetzungsplan für die Geschäftsleitung

Mit Pflichtenmatrix, Prüfpfad für Entgeltunterschiede und 30-/90-Tage-Plan, am Beispiel eines Unternehmens mit 600 Beschäftigten

Beim Thema Grading Entgelttransparenz ist die Zuordnung aller Stellen zu sechs Grades erst der Anfang. Offen bleibt, ob die Tätigkeiten innerhalb eines Grades gleichwertig sind, warum einzelne Beschäftigte mehr verdienen als andere und ob das Unternehmen diese Unterschiede so belegen kann, dass ein Dritter sie nachvollzieht.

Rechtsstand: Oktober 2026 | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Management Summary: Grading Entgelttransparenz auf einen Blick

Der Beitrag begleitet die fiktive FinServ GmbH durch ein Grading-Projekt: 600 Beschäftigte, nicht tarifgebunden, ein Betriebsrat, Lageberichtspflicht. Er zeigt, wie aus einer Stellenbewertung ein Entscheidungs- und Kontrollprozess wird, den die Geschäftsleitung steuern und gegenüber Dritten erklären kann. Neun Arbeitshilfen und je Kapitel ein Nachweis machen das umsetzbar.

Zum Rechtsstand im Oktober 2026: Das Entgelttransparenzgesetz gilt, die Richtlinie (EU) 2023/970 ist in Deutschland noch nicht umgesetzt. Für die FinServ GmbH sind Auskunftsanspruch und Bericht nach § 21 EntgTranspG bereits heute relevant. Einzelheiten zeigt Kapitel 2.

Für die Geschäftsleitung ist das keine HR-Detailfrage. Sie entscheidet über Mandat und Kapazität, über Abhilfe bei nicht erklärbaren Unterschieden und über die Prüfung möglicher Nachzahlungen.

Inhalt und Werkzeugkasten

  1. 1. Der Ausgangsfall
  2. 2. Rechtsstand, Fristen und Pflichtenmatrix
  3. 3. Projektauftrag und Pflichten nach Funktion
  4. 4. Der Datencheck
  5. 5. Stellen bewerten
  6. 6. Vergleichsgruppen bilden
  7. 7. Entgeltunterschiede prüfen
  8. 8. Auskunft bearbeiten
  9. 9. Der 30-/90-Tage-Plan
  10. 10. Dauerbetrieb
  11. Schwachstellen und No-Regret-Maßnahmen
  12. Quick-Check: Wo steht dein Haus?
  13. Fazit
  14. Häufige Fragen
  15. Quellenverzeichnis

Die neun Arbeitshilfen im Überblick

ArbeitshilfeKapitelZweck
1 Pflichtenmatrix2Betroffenheit klären
2 Projektauftrag3Entscheidungsfelder, Musterbeschluss
3 Mindestdatenliste4Datenbasis sichern
4 Stellenbewertungsbogen5Einstufung begründen
5 Vergleichsgruppenvermerk6Zuordnung erklären
6 Prüfpfad für Entgeltunterschiede7Unterschiede prüfen
7 Maßnahmenbeschluss7Abhilfe festhalten
8 Vorgangsmaske Auskunftsersuchen8Ersuchen fristgerecht bearbeiten
9 Kontrollmatrix10Neue Unterschiede verhindern

Lesehilfe

Geltendes RechtHeute anwendbares deutsches Recht, insbesondere EntgTranspG, AGG und BetrVG.

EU-VorgabeAnforderungen der Richtlinie (EU) 2023/970, die in Deutschland noch umzusetzen sind.

EmpfehlungOrganisatorische Umsetzungsvorschläge, keine gesetzlichen Pflichten.

1. Der Ausgangsfall: Sechs Grades, aber keine erklärbaren Gehälter

Fall: FinServ GmbH

Die FinServ GmbH ist ein fiktives Finanzdienstleistungsunternehmen. Das Unternehmen ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Mit jeder Neueinstellung und jeder Umorganisation haben Vertrieb, Operations, IT und Compliance ihre Gehälter selbst festgelegt, meist nach dem jeweiligen Marktdruck. Heute führt das Unternehmen 95 Stellenbezeichnungen, für die es keine einheitlichen Anforderungsprofile gibt.

Den Anstoß gibt die Personalleitung. Die Personalleitung hat alle Stellen in einer ersten Tabelle sechs Grades zugeordnet, orientiert an den bestehenden Gehaltsbändern. Der Betriebsrat fragt daraufhin, nach welchen Kriterien die Zuordnung erfolgt ist. Die Antwort fällt dünn aus. Gleichzeitig ist die Richtlinie (EU) 2023/970 Thema in der Geschäftsleitung, und niemand kann sagen, welche Pflichten für das Unternehmen heute schon gelten.

Die Geschäftsleitung will deshalb nicht nur Stellen einordnen. Sie will wissen, welche Entscheidungen sie treffen muss und welche Nachweise im Streitfall tragen. Die folgenden Kapitel führen von der Pflichtenmatrix bis zu einem Entgeltunterschied von 7 Prozent in einer Vergleichsgruppe, der sich nicht vollständig erklären lässt. Namen, Zahlen und Abläufe sind frei erfunden.

Die Ausgangslage in Zahlen

MerkmalAusprägung
Beschäftigteregelmäßig 600 in einem deutschen Betrieb
Tarifstatusnicht tarifgebunden, kein Tarifvertrag angewendet
ArbeitnehmervertretungBetriebsrat vorhanden
LageberichtPflicht zur Erstellung nach §§ 264, 289 HGB
Stellenlandschaft95 Stellenbezeichnungen, keine einheitlichen Anforderungsprofile
Vergütungdezentral festgelegt, unterschiedliche Bonusregeln je Bereich

Die Geschäftsleitung stellt eine einzige Frage:

„Welche Unterlagen und Entscheidungen brauchen wir, damit wir jede Stellenbewertung und jeden wesentlichen Entgeltunterschied nachvollziehbar erklären können?“

Begriffsklärung

Grading bewertet die Stelle, nicht die Person. Es beantwortet die Frage, welche Anforderungen eine Tätigkeit stellt, unabhängig vom aktuellen Stelleninhaber und seinem bisherigen Gehalt. Davon zu trennen sind zwei weitere Ebenen: die Bildung von Vergleichsgruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit und die individuelle Entgeltfestsetzung.

Nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG zählen die tatsächlichen, für die Tätigkeit wesentlichen Anforderungen, unabhängig von den Beschäftigten und ihrer Leistung. Leistung kann später einen Entgeltunterschied rechtfertigen, sagt aber nichts über die Wertigkeit der Stelle.

2. Rechtsstand, Fristen und Pflichtenmatrix

Praxisfrage

Welche Pflichten gelten für uns heute, und welche kommen noch?

Was heute gilt

Geltendes RechtDas Entgelttransparenzgesetz gilt seit dem 6. Juli 2017. Es verbietet geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligungen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, und zwar für sämtliche Entgeltbestandteile (§§ 3, 7 EntgTranspG). Verwendet ein Arbeitgeber ein Entgeltsystem, muss es nach § 4 Abs. 4 EntgTranspG

  • die Art der Tätigkeit objektiv berücksichtigen,
  • auf gemeinsamen Kriterien für Frauen und Männer beruhen,
  • die Differenzierungskriterien diskriminierungsfrei gewichten und
  • insgesamt durchschaubar sein.

Diese materiellen Anforderungen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Schwellen von 200 und 500 Beschäftigten betreffen nur zusätzliche Instrumente wie Auskunft, Prüfverfahren und Bericht.

Was aus der EU kommt

EU-VorgabeEin deutsches Umsetzungsgesetz liegt trotz abgelaufener Umsetzungsfrist noch nicht vor. Nach der Antwort der Bundesregierung vom September 2026 (BT-Drs. 21/7026) hat das federführende Bundesfamilienministerium einen Gesetzentwurf vorbereitet und klärt derzeit noch einzelne Umsetzungsfragen. Danach soll das Gesetzgebungsverfahren beginnen.

Was daraus folgt: Gegenüber privaten Arbeitgebern wirkt die nicht umgesetzte Richtlinie grundsätzlich nicht unmittelbar. Neue Auskunfts-, Recruiting- und Berichtspflichten entstehen für sie erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz. Die Richtlinie kann jedoch bei der Auslegung des geltenden Rechts Bedeutung gewinnen.

Fristen und Zeitpunkte

ZeitpunktEreignisEinordnung
6. Juni 2023Richtlinie (EU) 2023/970 in Kraft getretenEU-Vorgabe
7. Juni 2026Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen, deutsches Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vorEU-Vorgabe
bis 7. Juni 2027Erster Entgeltbericht nach Art. 9 RL für Arbeitgeber ab 250 Arbeitnehmern, danach jährlich. Verbindlich wird der Termin in Deutschland erst mit dem UmsetzungsgesetzEU-Vorgabe
laufendAuskunft binnen drei Monaten bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG), künftig binnen zwei Monaten (Art. 7 RL)Geltendes Recht und EU-Vorgabe

Arbeitshilfe 1: Pflichtenmatrix

PrüffrageWarum sie wichtig istZuständig
Welche Gesellschaft ist Arbeitgeber?Legt die Betrachtungseinheit für alle weiteren Prüfungen festLegal/HR
Welche Betriebe bestehen und wie viele Beschäftigte haben sie?Der Auskunftsanspruch setzt einen Betrieb mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber voraus (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG)HR/Legal
Wie viele Beschäftigte hat der Arbeitgeber insgesamt?Prüfverfahren (§ 17) und Bericht (§ 21) knüpfen an mehr als 500 Beschäftigte anHR
Besteht Tarifbindung oder Tarifanwendung?Das Auskunftsverfahren und die Antwortfrist unterscheiden sich (§§ 14, 15 EntgTranspG)Legal
Besteht eine Lageberichtspflicht nach §§ 264, 289 HGB?Voraussetzung der Berichtspflicht nach § 21 EntgTranspGFinance/Legal
Welche EU-Vorgaben sind national umgesetzt?Trennt geltende Pflichten vom Zielbild, mit Datum und QuelleLegal

Wichtig

„Betrieb“, „Arbeitgeber“ und „Konzern“ sind bei der Schwellenwertprüfung nicht austauschbar.

Ergebnis für die FinServ GmbH

ThemaEinordnungKonsequenz
Entgeltgleichheit und Entgeltsystem, §§ 3, 4 Abs. 4, 7 EntgTranspGGeltendes Recht, unabhängig von der GrößeNicht gerechtfertigte Benachteiligungen beseitigen, Kriterien, Gewichtung und Anwendung prüfen
Individuelle Auskunft, §§ 10–16 EntgTranspGGeltendes Recht, über 200 BeschäftigteFunktionierenden Auskunftsprozess mit dem Betriebsrat vorhalten
Betriebliches Prüfverfahren, § 17 EntgTranspGGeltendes Recht, über 500 BeschäftigteKeine Durchführungspflicht allein aus § 17, aber dringend zu empfehlen
Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, § 21 EntgTranspGGeltendes Recht, über 500 Beschäftigte, LageberichtBerichtspflicht besteht: alle drei Jahre, als Anlage zum Lagebericht. Letzten Bericht und nächsten Stichtag in der Pflichtenmatrix festhalten
Entgeltbericht, Art. 9 RLEU-Vorgabe, ab 250 Arbeitnehmern ab 2027, in Deutschland erst mit Umsetzungsgesetz verbindlichBerichtsfähigkeit für das Kalenderjahr 2026 herstellen

Nachweis

Datierte Pflichtenmatrix mit Quellenangabe und Freigabe durch Legal.

3. Projektauftrag und Pflichten nach Funktion

Praxisfrage

Wer darf was entscheiden, und wer berichtet wann an wen?

Ohne klares Mandat bleibt Grading ein HR-Ordnungsprojekt. Bei ungeklärten Entgeltunterschieden geht es um Geld, mögliche Nachzahlungen und Prioritäten, also um Entscheidungen der Geschäftsleitung.

Arbeitshilfe 2: Sieben Entscheidungsfelder

  1. Umfang: Welche Gesellschaften, Betriebe und Beschäftigtengruppen umfasst das Projekt?
  2. Gesamtverantwortung: Wer leitet das Projekt?
  3. Methodik: Wer genehmigt das Bewertungsverfahren und spätere Änderungen?
  4. Beteiligung: Wie werden Betriebsrat und Datenschutzfunktion eingebunden?
  5. Ressourcen: Wer stellt Kapazität für Datenbereinigung und Stelleninterviews bereit?
  6. Abhilfe: Wer entscheidet über Anpassungen und die Prüfung von Nachzahlungen?
  7. Berichterstattung: Welche Zwischenstände erhält die Geschäftsleitung wann?

Musterbaustein für den Beschluss

„Die Geschäftsleitung beauftragt HR/Compensation mit dem Aufbau einer dokumentierten Stellenbewertungs- und Entgeltprüfungsstruktur. Legal begleitet die rechtliche Einordnung, die Beteiligung des Betriebsrats und die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Payroll/Finance verantwortet die Vollständigkeit und Abstimmung der Entgeltdaten. Compliance überwacht den Kontrollrahmen. Über ungeklärte wesentliche Entgeltunterschiede, erforderliche Abhilfemaßnahmen und offene Umsetzungsrisiken wird der Geschäftsleitung monatlich berichtet. Bestehende gesetzliche Auskunftspflichten werden unabhängig vom Projektfortschritt erfüllt.“

Pflichten nach Funktion

EmpfehlungEin Vorschlag, keine gesetzliche Vorgabe.

FunktionRolle
GeschäftsleitungMandat, Ressourcen, Abhilfeentscheidungen, Überwachung
HR/CompensationBewertung, Vergleichsgruppen, Vergütungsprozesse
Payroll/FinanceDatenvollständigkeit und Abstimmung
LegalRechtsprüfung, Auskunft, Ansprüche, Mitbestimmung
ComplianceKontrollrahmen, Eskalation systemischer Mängel
DatenschutzfunktionBeratung zu Verarbeitung und Zugriffsrechten
Interne RevisionUnabhängige Prüfung von Methodik und Prozess
BetriebsratBeteiligung und Mitbestimmung, Auskunft soweit zuständig

Mitbestimmung früh einplanen

Ein neues Grading- und Vergütungssystem berührt regelmäßig § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung). Die Beteiligung sollte beginnen, bevor das System faktisch festgelegt ist. Auch die Richtlinie sieht vor, die Bewertungskriterien unter Einbindung der Arbeitnehmervertretung festzulegen (Art. 4 Abs. 4 RL).

Nachweis

Unterzeichneter Projektauftrag, Rollenmatrix, Beteiligungsplan mit dem Betriebsrat.

4. Der Datencheck: Was vor jeder Entgeltanalyse vorliegen muss

Praxisfrage

Können wir jede Zahl der späteren Analyse auf eine Quelle zurückführen?

Eine Analyse nur des Fixgehalts greift zu kurz. Das Entgeltgleichheitsgebot gilt für jeden einzelnen Entgeltbestandteil und nicht nur für eine Gesamtbetrachtung der Vergütung (§ 3 Abs. 1 EntgTranspG; BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21). Auch der Entgeltbegriff der Richtlinie umfasst neben dem Grundentgelt ergänzende oder variable Bestandteile und Sachleistungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL).

Arbeitshilfe 3: Mindestdatenliste

DatenblockFelder (Beispiele)Qualitätsprüfung
BeschäftigungsverhältnisArbeitgeber, Betrieb, Eintritt, Austritt, vertragliche Arbeitszeit, GeschlechtBetrachtungseinheit und Zeitraum stimmen überein
TätigkeitStellen-ID, tatsächliche Aufgaben, Verantwortung, Stand des ProfilsTatsächliche Aufgaben statt bloßer Titel
StellenbewertungKriterien, Einstufung je Kriterium, Grade, Freigabe, DatumBewertungsweg nachvollziehbar
VergütungGrundgehalt, Bonus, Zulagen, Sachleistungen, ZahlungszeitpunktVollständigkeit und richtige Periodenzuordnung
DifferenzierungsgründeLeistungsbeurteilung, relevante Zusatzqualifikation, ZusatzverantwortungZeitnaher Nachweis, einheitliche Anwendung
DatenherkunftQuellsystem, Datenstand, BearbeitungsschritteBerechnung ist reproduzierbar

Typische Fehlerquellen: Teilzeit nicht normalisiert, unterjährige Ein- und Austritte, im Folgejahr ausgezahlte Boni, Sachleistungen außerhalb der Payroll, Zulagen in Sammelkonten.

Datenschutz

Für jeden Datenblock ist festzuhalten, wofür er gebraucht wird und wer darauf zugreifen darf. Ein Rollen- und Berechtigungskonzept gehört von Beginn an zur Umsetzung (vgl. Art. 12 RL).

Beispiel FinServ GmbH

Der Datencheck ergibt, dass die Vertriebsboni in einem separaten Tool berechnet werden und Dienstwagen nur in der Finanzbuchhaltung erfasst sind. Beide Quellen werden mit der Payroll zusammengeführt und abgestimmt.

Nachweis

Datenkatalog, Fehlerliste mit Bearbeitungsstatus, Berechtigungskonzept.

5. Stellen bewerten: Vom Aufgabenprofil zur begründeten Einstufung

Praxisfrage

Wie kommen wir von einer Stellenbeschreibung zu einer Bewertung, die wir begründen können?

§ 4 Abs. 2 EntgTranspG nennt unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Art. 4 Abs. 4 RL konkretisiert die Bewertung anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Ein bestimmtes kommerzielles Verfahren oder eine bestimmte Zahl von Grades schreibt das Recht nicht vor.

Vier Arbeitsschritte

  1. Stelleninhalt erheben: strukturierte Interviews mit Stelleninhabern und Führungskräften, statt alte Stellenbeschreibungen zu übernehmen.
  2. Ohne Gehaltskenntnis bewerten: Wer bewertet, kennt das aktuelle Gehalt nicht.
  3. Bereichsübergreifend kalibrieren: Vergleichbare Anforderungsniveaus werden über Abteilungsgrenzen hinweg abgeglichen.
  4. Freigeben und dokumentieren: Wer hat die Tatsachen bestätigt, wer die Einstufung freigegeben?

Arbeitshilfe 4: Stellenbewertungsbogen

KriteriumLeitfrage im InterviewMöglicher Nachweis
KompetenzenWelche Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen erfordert die Tätigkeit tatsächlich?Aufgabenprofil, Qualifikationsanforderung
BelastungenWelche geistigen, emotionalen oder körperlichen Anforderungen bestehen?Beschreibung typischer Arbeitssituationen
VerantwortungWelche Entscheidungen werden getroffen, mit welchen Folgen?Kompetenzordnung, Prozessbeschreibung
ArbeitsbedingungenWelche tätigkeitsbedingten Umstände prägen die Arbeit?Arbeitsorganisation, Einsatzbedingungen
FreigabeWer hat die Tatsachen bestätigt, wer die Bewertung freigegeben, wann?Unterschrift oder Systemfreigabe mit Datum

Für jedes Kriterium werden die Einstufung und eine kurze Begründung festgehalten. Damit die Einstufung nachrechenbar ist, braucht der Bogen ein Punkteschema.

EmpfehlungDas Schema der FinServ GmbH ist ein fiktives Beispiel, keine Vorgabe. Gewichtung und Grenzen legt jedes Unternehmen selbst fest, prüft sie auf Verzerrung und stimmt sie mit dem Betriebsrat ab.

ElementFestlegung (fiktiv)
Skala je KriteriumStufe 1 (gering) bis Stufe 5 (sehr hoch), je Stufe mit kurzer Beschreibung im Bogen
Gewichtungvier Kriterien zu je 25 Prozent, Summe 4 bis 20 Punkte
Punktgrenzen je GradeGrade 1: 4–6, Grade 2: 7–9, Grade 3: 10–12, Grade 4: 13–15, Grade 5: 16–18, Grade 6: 19–20

Kontrollfrage

Bildet das Grading die Gleichwertigkeit ab oder nur die gewachsene Gehaltshierarchie? Wer nach bestehenden Gehältern bewertet, reproduziert die Unterschiede, die untersucht werden sollen. Auch formal neutrale Kriterien können Tätigkeiten mit hohem Frauenanteil unterbewerten, etwa wenn Budget- und Personalverantwortung hoch, Kundenkommunikation und psychische Belastung niedrig gewichtet werden. Prüfe Kriterien, Gewichtung und Anwendung.

Beispiel FinServ GmbH: Senior AML Analyst und Compliance Specialist

KriteriumSenior AML AnalystCompliance Specialist
KompetenzenVertiefte GwG-Kenntnisse, Analyse komplexer Transaktionsmuster (Stufe 4)Vertiefte aufsichtsrechtliche Kenntnisse, Auslegung regulatorischer Anforderungen (Stufe 4)
BelastungenZeitdruck bei Verdachtsfällen, Konfliktgespräche mit dem Vertrieb (Stufe 3)Termindruck bei Prüfungen, Konfliktgespräche mit Fachbereichen (Stufe 3)
VerantwortungEigenständige Empfehlung zur Verdachtsmeldung, Entscheidung beim Geldwäschebeauftragten (Stufe 3)Eigenständige Bewertung von Compliance-Risiken, Entscheidung beim Compliance-Beauftragten (Stufe 3)
ArbeitsbedingungenBüro, Rufbereitschaft in Einzelfällen (Stufe 2)Büro, keine Rufbereitschaft (Stufe 1)
Summe12 Punkte11 Punkte
ErgebnisGrade 3 (10–12 Punkte)Grade 3 (10–12 Punkte)

Die Anforderungen sind in der Gesamtbetrachtung vergleichbar. Die Rufbereitschaft wird als Arbeitsbedingung erfasst und gesondert vergütet. Nach dem Ergebnis der Kalibrierungsrunde begründet sie keine höhere Einstufung. Die Zuordnung ist keine rechtliche Feststellung, sondern das dokumentierte Ergebnis der konkreten Tätigkeitsanalyse.

Nachweis

Ausgefüllter Bewertungsbogen je Stelle, Protokoll der Kalibrierungsrunde.

6. Vergleichsgruppen bilden: Die Zuordnung muss erklärbar sein

Praxisfrage

Warum vergleichen wir genau diese Tätigkeiten miteinander und andere nicht?

Ein Grade kann mehrere gleichwertige Tätigkeiten abbilden. Die gemeinsame Grade-Zuordnung beweist die rechtliche Gleichwertigkeit aber nicht abschließend. Umgekehrt darf eine Tätigkeit nicht allein wegen einer anderen Stellenbezeichnung oder Abteilung aus dem Vergleich herausfallen. Maßgeblich bleibt die Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anforderungen (§ 4 Abs. 2 EntgTranspG).

Arbeitshilfe 5: Vergleichsgruppenvermerk

FeldInhalt
Gruppen-IDz. B. VG-03-A
Einbezogene TätigkeitenStellen-IDs und Bezeichnungen
Tatsächliche AnforderungenKurzbeschreibung je Kriterium
Begründung der Gleichheit oder GleichwertigkeitWarum die Anforderungen in der Gesamtbetrachtung vergleichbar sind
Relevante UnterschiedeWelche Unterschiede bestehen und warum sie die Zuordnung nicht ändern
Geprüfte benachbarte TätigkeitenWelche Stellen erwogen wurden und warum sie nicht einbezogen sind
DatenstandStichtag und Quelle
FreigabeName, Funktion, Datum

Praxishinweis

Im Streitfall kann sich eine Beschäftigte auf eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit stützen, auch wenn die Vergleichsgruppe größer ist (BAG, Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24). Ein unauffälliger Gruppenwert schützt deshalb nicht vor Einzelklagen.

Nachweis

Ein Vermerk je Vergleichsgruppe, der bei jeder Auskunft und Entgeltanalyse herangezogen wird.

7. Entgeltunterschiede prüfen: Der 7-Prozent-Fall

Praxisfrage

Was tun wir, wenn eine Vergleichsgruppe einen auffälligen Unterschied zeigt?

Der Befund

Eine validierte Vergleichsgruppe umfasst 40 Beschäftigte: 24 Frauen und 16 Männer. Das Gesamtjahresentgelt wird intern auf einheitliche Arbeitszeit und ein volles Jahr normalisiert.

KennzahlFrauenMänner
Beschäftigte2416
Durchschnittliches normalisiertes Gesamtjahresentgelt74.400 Euro80.000 Euro

Der Unterschied beträgt 5.600 Euro, also 7 Prozent bezogen auf das Durchschnittsentgelt der Männer.

Abgrenzung

Diese interne Kennzahl ist nicht identisch mit dem Vergleichsentgelt im Auskunftsverfahren, einem auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten Median (§ 11 Abs. 3 EntgTranspG), und nicht mit den Indikatoren des Berichts nach der Richtlinie (Art. 9 RL).

Arbeitshilfe 6: Prüfpfad für Entgeltunterschiede

SchrittFrageDokumentiertes Ergebnis
1. Vergleich validierenSind die Tätigkeiten tatsächlich gleich oder gleichwertig?Vergleichsgruppe bestätigt oder begründet angepasst
2. Daten prüfenStimmen Arbeitszeit, Zeitraum und alle Entgeltbestandteile?Bereinigter Datensatz
3. Unterschied aufschlüsselnIn welchen Bestandteilen und bei welchen Personen entsteht die Abweichung?Übersicht nach Bestandteil und Einzelfall
4. Gründe prüfenSind die Gründe objektiv, geschlechtsneutral, einheitlich angewendet und belegt?Rechtliche Bewertung je Sachverhalt
5. EntscheidenBesteht weiterer Aufklärungs- oder Abhilfebedarf?Maßnahme, Verantwortliche, Termin
6. Wirkung kontrollierenWurde umgesetzt, ist der Unterschied behoben?Abschluss- oder Folgebefund

Drei Einzelkonstellationen

Konstellation A: Bonusunterschied mit belastbarer Grundlage

Zwei Beschäftigte erhielten einen höheren Bonus. Die Ziele wurden vorab schriftlich vereinbart, die Zielerreichung ist dokumentiert, und die Bonusregel wurde in der gesamten Gruppe gleich angewendet.

Ergebnis: voraussichtlich gerechtfertigt, Nachweise in die Begründungsakte.

Konstellation B: Zusatzverantwortung behauptet, aber nicht belegt

Ein höheres Gehalt wird mit der „Vertretung der Teamleitung“ begründet. Eine Vertretungsregelung oder ein Nachweis über tatsächliche Vertretungszeiten existiert nicht.

Ergebnis: weitere Aufklärung. Ist die Vertretung belegbar, wird eine Neubewertung der Stelle geprüft, sonst gilt Konstellation C.

Konstellation C: Keine tragfähige Erklärung

Für die niedrigeren Gehälter von vier Frauen findet sich auch nach weiterer Aufklärung kein sachlicher Grund. Die Unterschiede gehen auf individuell verhandelte Einstiegsgehälter zurück.

Ergebnis: Abhilfe erforderlich. Dass ein Kollege ein höheres Gehalt ausgehandelt hat, reicht für sich allein nicht aus, um die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung zu widerlegen (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).

Merksatz

„Er hat besser verhandelt“, „das war schon immer so“ oder „der Markt war schwierig“ sind keine Compliance-Nachweise. Fehlende Dokumentation beweist nicht automatisch eine Diskriminierung. Weist eine Beschäftigte aber ein niedrigeres Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach, wird die Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet (§ 22 AGG). Dann muss der Arbeitgeber die Rechtfertigung beweisen. Ohne Dokumentation gelingt das selten.

Arbeitshilfe 7: Maßnahmenbeschluss

Ein belastbarer Beschluss enthält:

  • die betroffenen Fälle und Entgeltbestandteile,
  • die rechtliche Bewertung je Fall,
  • Höhe und Zeitpunkt der Anpassung,
  • Ausgleich der Differenz zum Entgelt der herangezogenen Vergleichsperson in voller Höhe, wenn die Rechtfertigung nicht gelingt (BAG, Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24),
  • die Prüfung von Nachzahlungen und weiteren Ansprüchen, einschließlich Verjährung (§§ 195, 199 BGB), arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen und der Frist für Entschädigungsansprüche (§ 15 AGG),
  • Verantwortliche und Umsetzungstermine,
  • eine Wirksamkeitskontrolle mit Termin.

Warum Nachzahlungen zu prüfen sind: Eine künftige Gehaltserhöhung erledigt Ansprüche für die Vergangenheit nicht. Schon nach geltendem Recht besteht bei einer Benachteiligung ein Anspruch auf die Differenz (Art. 157 AEUV, §§ 3, 7 EntgTranspG), daneben kommt eine Entschädigung nach § 15 AGG in Betracht. Art. 16 RL sieht künftig vollständigen Schadensersatz vor, Art. 18 RL erweitert die Beweislastregeln.

Was die 5-Prozent-Schwelle bedeutet

EU-VorgabeNach Art. 10 Abs. 1 RL ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung erforderlich, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Entgeltbericht zeigt in einer Arbeitnehmergruppe einen Unterschied der durchschnittlichen Entgelthöhe von mindestens 5 Prozent.
  2. Der Arbeitgeber hat diesen Unterschied nicht mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien gerechtfertigt.
  3. Er hat ihn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Berichts behoben.

Die Schwelle ist keine Toleranzgrenze: Auch Unterschiede unter 5 Prozent können rechtswidrig sein, und ein Unterschied ab 5 Prozent beweist für sich genommen noch keine Diskriminierung im Einzelfall.

Für die FinServ GmbH heißt das: Die Gesellschaft darf die in Konstellation C erkannte Benachteiligung nicht bis zum ersten EU-Bericht fortbestehen lassen. Das Entgeltgleichheitsgebot gilt bereits heute. Die vorgezogene interne Analyse ist aber noch nicht das förmliche Verfahren nach Art. 10 RL.

Nachweis

Prüfvermerk je Vergleichsgruppe, Begründungsakte je Einzelfall, Maßnahmenbeschluss, Umsetzungs- und Wirksamkeitsnachweis.

8. Auskunft bearbeiten: Ein Vorgang vom Eingang bis zur Ablage

Praxisfrage

Wie stellen wir sicher, dass jede Auskunft fristgerecht, richtig und datenschutzkonform erteilt wird?

Geltendes RechtBeschäftigte in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber haben einen Auskunftsanspruch (§§ 10, 12 Abs. 1 EntgTranspG). Er umfasst die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und das Vergleichsentgelt (§ 11 EntgTranspG). Das Vergleichsentgelt ist nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt wird (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG). Vom Entgeltgleichheitsgebot befreit das nicht.

Bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern ist die Auskunft grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu erteilen (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Unterbleibt sie, trägt der Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG).

Bei der FinServ GmbH besteht ein Betriebsrat. Für die Auskunft ist deshalb grundsätzlich der Betriebsrat zuständig, soweit der Arbeitgeber die Beantwortung nicht übernommen hat (§§ 14, 15 EntgTranspG). Der Arbeitgeber muss ihm die erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitstellen. Kläre früh mit dem Betriebsrat, wer antwortet und wie die Informationen fließen.

EU-VorgabeKünftig umfasst die Auskunft die eigene Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen nach Geschlecht der Vergleichsgruppe. Die Antwort ist spätestens nach zwei Monaten zu erteilen, und die Beschäftigten sind jährlich über ihr Auskunftsrecht zu informieren (Art. 7 RL).

Arbeitshilfe 8: Vorgangsmaske Auskunftsersuchen

FeldInhalt
Vorgangsnummerfortlaufende Nummer
EingangsdatumTag des Zugangs
Anfragende Person, StelleName, Stellen-ID
Form und SperreErsuchen in Textform, Sperre für ein erneutes Ersuchen für zwei Jahre (§ 10 EntgTranspG)
Anwendbares VerfahrenEntgTranspG, nach Inkrafttreten das Umsetzungsgesetz
ZuständigkeitBetriebsrat, soweit der Arbeitgeber die Beantwortung nicht übernommen hat (§§ 14, 15 EntgTranspG)
Gesetzliche Fristerrechnetes Fristende
Form der AntwortTextform; bei drohender Fristversäumnis Information der anfragenden Person (§ 15 EntgTranspG)
Interne Vorfristenz. B. Berechnung bis Woche 6, Freigabe bis Woche 10
VergleichstätigkeitVerweis auf den Vergleichsgruppenvermerk
Abweichende VergleichstätigkeitBegründung anhand der betrieblichen Maßstäbe, Auskunft zur gleichwertigen Tätigkeit (§ 15 EntgTranspG)
BerechnungDatenstand, Methode, Ergebnis
MindestgrößePrüfung nach § 12 Abs. 3 EntgTranspG
DatenschutzprüfungErgebnis und prüfende Person
FreigabeName, Funktion, Datum
VersandDatum und Zugangsnachweis

Nachweis

Vollständige Vorgangsakte je Ersuchen, zentrale Fristenliste.

9. Der 30-/90-Tage-Plan mit Abnahmekriterien

EmpfehlungDie Zeiträume sind Projektziele, keine gesetzlichen Fristen. Sie hängen von Datenqualität, Stellenvielfalt und Beteiligungsverfahren ab, offene Punkte bleiben sichtbar.

Die ersten 30 Tage: Rechtslage, Verantwortung und Daten

ZeitraumMaßnahmeFederführungNachweis
Tag 1–5Projektauftrag, Budget, Berichtslinie, EntscheidungsrechteGeschäftsleitungProjektmandat
Tag 1–10Pflichtenmatrix erstellenLegalDatierte Pflichtenmatrix
Tag 5–15Betriebsrat und Datenschutzfunktion einbindenHR/LegalBeteiligungs- und Datenschutzkonzept
Tag 5–20Stellen-, Personal- und Entgeltdaten inventarisierenHR/PayrollDatenkatalog, Fehlerliste
Tag 10–25Bewertungsmethodik und Pilotstellen festlegenHR/FachbereicheMethodikentwurf
Tag 15–30Auskunftsprozess prüfen, Lücken schließenHR/LegalProzessbeschreibung, Fristenkontrolle
Bis Tag 30Statusbericht an die GeschäftsleitungProjektleitung/ComplianceStatusbericht

Übergangskontrolle ab Tag 1

EmpfehlungBis das neue System steht, gelten diese Mindestregeln:

  • Einstellungsgehälter nur mit vorläufigem Anforderungsprofil und Vergleichsprüfung.
  • Außerplanmäßige Erhöhungen nur mit dokumentiertem sachlichem Grund.
  • Ausnahmen werden zentral erfasst.
  • Laufende Auskunftsersuchen werden unabhängig vom Projekt bearbeitet.

Tag 31–60: Pilotierung und Kalibrierung

Repräsentative Stellen aus allen Bereichen werden ohne Kenntnis der Gehälter bewertet und bereichsübergreifend kalibriert. Die FinServ GmbH entscheidet sich für sechs Grades. Die Zahl ist eine interne Gestaltungsentscheidung.

Beispielhaft ordnet die FinServ GmbH den Operations Specialist Grade 2 zu, Senior AML Analyst und Compliance Specialist Grade 3 und Teamleitungen möglicherweise Grade 4.

Tag 61–90: Roll-out und erste Entgeltanalyse

Alle übrigen Stellen werden bewertet, Vergleichsgruppen gebildet und nach dem Prüfpfad aus Kapitel 7 analysiert. Neben den Gruppenwerten werden einzelne Entgeltbestandteile und auffällige Einzelfälle betrachtet.

Abnahmekriterien

Empfehlung

BisArbeitsergebnisAbgenommen, wenn …
Tag 30Pflichtenmatrix, Dateninventar, Auskunftsprozessfreigegeben, erfasst und mit Vorgangsmaske und Fristenkontrolle im Einsatz sind
Tag 60PilotbewertungBewertungsbögen vollständig und Kalibrierung protokolliert sind
Tag 90Stellenarchitekturalle Stellen vorläufig bewertet sind; die endgültige Freigabe steht unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Tag 90Vergleichsgruppen und erste Entgeltanalyseje Gruppe ein freigegebener Vermerk und ein Prüfvermerk vorliegen und die Datengrundlage reproduzierbar ist
Tag 90Maßnahmenplan und EU-Roadmapjeder Befund Verantwortliche, Termin und Status hat und die Datenlücken für den Bericht zum Kalenderjahr 2026 benannt sind

10. Dauerbetrieb: Kontrollen gegen neue ungeklärte Unterschiede

Praxisfrage

Wie verhindern wir, dass nach dem Projekt neue, unerklärte Unterschiede entstehen?

Recruiting

EU-VorgabeBewerbende sollen Informationen über Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne so rechtzeitig erhalten, dass transparente Verhandlungen möglich sind. Fragen nach der bisherigen Vergütung sind unzulässig (Art. 5 RL). Die deutsche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Beförderungen und Gehaltsrunden

Vor jeder Entscheidung getrennt prüfen:

  • Hat sich die Tätigkeit verändert, sodass eine Neubewertung nötig ist?
  • Oder bleibt die Tätigkeit gleich und es geht um individuelle Entgeltentwicklung?
  • Ist das verwendete Kriterium objektiv, geschlechtsneutral und einheitlich angewendet?
  • Vergrößert die Entscheidung einen bisher ungeklärten Unterschied?

Arbeitshilfe 9: Kontrollmatrix

AnlassKontrolleNachweis
NeueinstellungAnforderungsprofil, Entgeltspanne, Vergleich mit BelegschaftAngebotsfreigabe
AufgabenänderungNeubewertungsbedarf prüfenAktualisierter Bewertungsbogen
GehaltsrundeKriterien und Ausnahmen nachvollziehenEntscheidungsprotokoll
BonusentscheidungRegelanwendung und Datenbasis prüfenBonusnachweis
AuskunftsersuchenFrist und Berechnung kontrollierenVorgangsakte
Jährliche AnalyseOffene Befunde und Maßnahmen nachverfolgenKontrollbericht an die Geschäftsleitung
EU-Bericht ab 2027Daten des Vorjahres abstimmen, Bestätigung durch die Leitung nach Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 9 RL)Berichtsakte

Schwachstellen und No-Regret-Maßnahmen

EmpfehlungSechs Muster, an denen Entgeltentscheidungen scheitern, und je eine Maßnahme, die unabhängig vom Umsetzungsgesetz sinnvoll ist.

SchwachstelleMaßstabNo-Regret-Maßnahme
Grading nach historischem Gehalt§ 4 EntgTranspGOhne Gehaltskenntnis bewerten (Kapitel 5)
Gewichtung benachteiligt typische Frauentätigkeiten§ 4 EntgTranspG, Art. 4 RLKriterien und Gewichtung prüfen (Kapitel 5)
Nur das Fixgehalt wird geprüft§ 3 EntgTranspG, Art. 3 RL, BAG 8 AZR 450/21Entgeltdaten zusammenführen (Kapitel 4)
„Er hat besser verhandelt“§ 22 AGG, BAG 8 AZR 450/21Begründungsakte anlegen (Kapitel 7)
Unauffälliger GruppenwertBAG 8 AZR 300/24Einzelfälle mitprüfen (Kapitel 6 und 7)
Auskunft wird wegen des Projekts aufgeschoben§ 15 EntgTranspGFristenliste und Vorgangsmaske einführen (Kapitel 8)

Quick-Check: Wo steht dein Haus?

Wähle für jedes Feld den Stand in deinem Haus. Die Auswahl wird nicht gespeichert und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

1. Pflichtenmatrix: Liegt eine datierte Pflichtenmatrix vor? (Kapitel 2)

Erfüllt: Aktuell halten, sobald sich der Gesetzgebungsstand ändert.

Teilweise: Betrachtungseinheiten und Rechtsstand mit Datum ergänzen.

Offen: Mit Arbeitshilfe 1 beginnen.

2. Mandat: Hat die Geschäftsleitung Projektauftrag und Betriebsratsbeteiligung beschlossen? (Kapitel 3)

Erfüllt: Monatliche Berichterstattung sicherstellen.

Teilweise: Offene Entscheidungsfelder klären, vor allem Abhilfe und Nachzahlungen.

Offen: Beschluss fassen und den Betriebsrat früh beteiligen.

3. Datenbasis: Lassen sich alle Entgeltbestandteile auf eine Quelle zurückführen? (Kapitel 4)

Erfüllt: Neue Entgeltbestandteile außerhalb der Payroll regelmäßig prüfen.

Teilweise: Fehlende Quellen wie Bonus-Tools zusammenführen und abstimmen.

Offen: Quellen inventarisieren, Fehlerliste anlegen.

4. Stellenbewertung: Werden Stellen nach tatsächlichen Aufgaben, ohne Gehaltskenntnis und kalibriert bewertet? (Kapitel 5)

Erfüllt: Kriterien und Gewichtung auf Verzerrung prüfen.

Teilweise: Bewertungsbögen vervollständigen, Kalibrierung protokollieren.

Offen: Mit einer Pilotgruppe ohne Gehaltskenntnis starten.

5. Vergleichsgruppen: Gibt es je Vergleichsgruppe einen Vermerk und einen Prüfpfad? (Kapitel 6 und 7)

Erfüllt: Auch Einzelfälle und einzelne Entgeltbestandteile prüfen.

Teilweise: Vermerke vervollständigen, Verantwortliche und Termine je Befund festhalten.

Offen: Gruppen bilden und einen auffälligen Fall mit dem Prüfpfad analysieren.

6. Auskunftsprozess: Werden Auskunftsersuchen mit Vorgangsmaske und Fristenliste bearbeitet? (Kapitel 8)

Erfüllt: Fristeneinhaltung stichprobenartig kontrollieren.

Teilweise: Vorfristen, Datenschutzprüfung und Freigabe ergänzen.

Offen: Fristenliste und Vorgangsmaske sofort einrichten, Zuständigkeit mit dem Betriebsrat klären.

Fazit: Grading Entgelttransparenz als Führungsaufgabe

Grading Entgelttransparenz ist eine Führungsaufgabe. Für ein Unternehmen mit 600 Beschäftigten stehen drei Entscheidungen an:

  1. Bestehende Pflichten sofort absichern: Entgeltgleichheit, funktionierende Auskunft und der Bericht nach § 21 EntgTranspG.
  2. Die EU-Zielarchitektur vorbereiten: objektive Stellenbewertung, vergleichbare Daten, erweiterte Transparenz und Berichtsfähigkeit für das Kalenderjahr 2026.
  3. Jeden wesentlichen Entgeltunterschied erklärbar machen: mit sachlichen Kriterien, überprüfbaren Tatsachen und dokumentierten Entscheidungen, nicht allein mit einem Grade oder einer statistischen Bereinigung.

Der Praxistest

Kannst du für eine konkrete Entgeltentscheidung nachvollziehbar erklären, welche Tätigkeit bewertet wurde, warum die Vergleichsgruppe richtig ist und wodurch ein Unterschied sachlich gerechtfertigt ist? Erst wenn diese Kette trägt, wird aus Grading ein belastbarer Compliance-Prozess.

Häufige Fragen

Gilt das Entgelttransparenzgesetz auch für Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten?+−

Ja, soweit es um das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung und die Anforderungen an Entgeltsysteme geht (§§ 3, 4, 7 EntgTranspG). Nur Auskunft, betriebliches Prüfverfahren und Bericht hängen von den Schwellen von 200 und 500 Beschäftigten ab.

Wirkt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie schon heute gegenüber privaten Arbeitgebern?+−

Grundsätzlich nicht unmittelbar. Neue Auskunfts-, Recruiting- und Berichtspflichten entstehen für private Arbeitgeber erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz, das noch nicht vorliegt. Bei der Auslegung des geltenden Rechts kann die Richtlinie aber Bedeutung gewinnen.

Beweist die Zuordnung zu einem Grade, dass Tätigkeiten gleichwertig sind?+−

Nicht abschließend. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anforderungen nach § 4 EntgTranspG, dokumentiert im Vergleichsgruppenvermerk. Im Streitfall kann sich eine Beschäftigte zudem auf eine einzelne Vergleichsperson stützen.

Ist ein Entgeltunterschied von unter 5 Prozent unproblematisch?+−

Nein. Die 5-Prozent-Schwelle in Art. 10 der Richtlinie löst nur ein Verfahren aus, sie ist keine Toleranzgrenze. Auch kleinere Unterschiede können gegen das Entgeltgleichheitsgebot verstoßen.

Darf ein Auskunftsersuchen bis zum Abschluss des Grading-Projekts warten?+−

Nein. Ein laufendes Grading-Projekt rechtfertigt nicht, bestehende Auskunftspflichten aufzuschieben. Unterbleibt die Auskunft, trägt der Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast (§ 15 EntgTranspG).

Muss die Entgeltspanne künftig in jeder Stellenanzeige stehen?+−

Nein, eine solche Pflicht folgt aus der Richtlinie nicht. Bewerbende sollen Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne rechtzeitig erhalten, Fragen nach der bisherigen Vergütung sind unzulässig (Art. 5 RL). Die deutsche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst, danach die Rechtsprechung. Stand der Angaben: Oktober 2026.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Fallbeispiel ist fiktiv.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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