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6. August 2026

BGH (II ZR 78/24): Verschärfte Überwachungspflicht bringt Aufsichtsräte ins persönliche Haftungsrisiko

I. Einführung in die Thematik

Management Summary: Das aktuelle BGH-Urteil (II ZR 78/24) statuiert ein klares Warnsignal für Aufsichtsräte: Auch bei inaktiven Aktiengesellschaften ruhen die formellen Überwachungs– und Berichtspflichten niemals. Verlässt sich der Aufsichtsrat bei ausbleibenden Vorstandsberichten auf beiläufige Nachfragen statt diese proaktiv einzufordern, handelt er pflichtwidrig. Wer in dieser Situation passiv bleibt, riskiert bei unbemerkten Geschäftstätigkeiten unweigerlich die persönliche, gesamtschuldnerische Haftung.

Aufsichtsrat Titel deutsch

Sachverhalt und wesentliche Problemkonstellation

Die Aktiengesellschaft ruhte. Der Aufsichtsrat war auf ein Mitglied geschrumpft. Statt formelle Quartalsberichte einzufordern, begnügte sich der verbliebene Aufseher mit beiläufigen Nachfragen beim Bäcker: „Alles in Ordnung?“ Der Vorstand nickte, nahm aber heimlich die Geschäfte wieder auf und verursachte einen massiven Schaden. Die Gesellschaft verklagte den ahnungslosen Aufsichtsrat. Das Urteil des BGH war hart, denn der Vorwurf wog schwer:

Mangelnde Überwachung durch Wegschauen.

Das BGH-Urteil II ZR 78/24 verschärft die Anforderungen gegenüber der Vorinstanz deutlich und ist Basislektüre für Aufsichtsräte, Vorstände und Gesellschaftsrechtler. Der BGH stellt entgegen der Vorinstanz klar, dass die vierteljährliche Berichtspflicht und die Überwachungspflicht auch bei einer inaktiven Aktiengesellschaft zwingend fortbestehen. Liefert der Vorstand nicht, muss der Aufsichtsrat Berichte aktiv einfordern; beiläufige Gespräche beim Bäcker genügen nicht. Die Entscheidung verdeutlicht eindrücklich: Passivität, Flurfunk und Inaktivität schützen Aufsichtsräte nicht vor persönlicher Haftung.

Fristen und Vorgaben

Aus dem BGH-Urteil ergeben sich folgende relevante Fristen und Vorgaben, wann die Regelungen, insbesondere die Überwachungs- und Berichtspflichten nach §§ 90, 111, 116 AktG, greifen:

1.) Relevante Fristen:

  • Vierteljährliche Berichtspflicht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG): Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft „regelmäßig, mindestens vierteljährlich“ berichten.

  • Erstellungsdauer für Berichte (Praxiswert ohne eigene Norm): Das Gericht hält fest, dass erfahrungsgemäß vier bis sechs Wochen für die Erstellung dieser Berichte durch den Vorstand ausreichen.

  • Reaktionspflicht bei Veränderungen: Nimmt eine zuvor inaktive Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit wieder auf, muss dies dem Aufsichtsrat innerhalb des gesetzlichen Berichtszyklus so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er seine Überwachungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann. Die im Urteil genannten Zeiträume beziehen sich auf den konkreten Einzelfall und stellen keine allgemeine gesetzliche Monatsfrist dar.

  • Ende der Amtszeit (§ 102 Abs. 1 AktG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG): Die Pflichten als Aufsichtsrat enden nach dem Gesetz und einer entsprechenden Satzung nicht automatisch, sondern erst mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt.

2.) Wann greifen die Regelungen?

  • Bei Inaktivität der Gesellschaft (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG für den Vorstand; § 111 Abs. 1 AktG für den Aufsichtsrat): Die vierteljährlichen Berichtspflichten und die Überwachungspflichten entfallen nicht, wenn die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht oder ein zeitweiser Stillstand herrscht.

  • Bis zur vollständigen Beendigung der Gesellschaft (Allgemeine Fortgeltung der §§ 90, 111 AktG): Bis zur vollständigen Beendigung der Gesellschaft bestehen gesellschaftsrechtliche Organisations- und Überwachungspflichten grundsätzlich fort; während der Abwicklung verändern sich allerdings Zuständigkeiten und Aufgaben.

  • Zwingendes Recht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG): Die Berichtspflicht bildet ein gesetzliches Minimum. Sie kann weder durch die Satzung noch durch einen Beschluss der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats eingeschränkt oder aufgehoben werden.

  • Auch bei Beschlussunfähigkeit des Gremiums (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG bzgl. Beschlussfähigkeit; § 111 Abs. 1 AktG bzgl. Pflichten): Die gesetzlichen Überwachungspflichten und die Haftung gelten für das einzelne verbliebene Aufsichtsratsmitglied auch dann in vollem Umfang weiter, wenn der Aufsichtsrat als Gremium, weil beispielsweise weniger als die gesetzlich geforderten drei Mitglieder im Amt sind, beschlussunfähig geworden ist. In einem solchen Fall trifft das verbliebene Mitglied sogar eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.

Pain Points, Haftungsrisiken und konkrerte Sanktionen

Hier sind die „Pain Points“ ergänzt um die konkreten Normen aus dem Aktiengesetz (AktG), gegen die Vorstände oder Aufsichtsräte in den jeweiligen Situationen verstoßen:

1.) Bürokratie und Aufwand trotz Stillstand (Kein „Ruhen“ der Pflichten)

  • Der Pain Point: Auch wenn eine Aktiengesellschaft völlig inaktiv ist, müssen zwingend formelle, vierteljährliche Berichte erstellt und geprüft werden.

  • Der konkrete Normverstoß: Der Aufsichtsrat verstößt gegen seine Überwachungspflicht aus § 111 Abs. 1 AktG, wenn er duldet, dass der Vorstand gegen seine zwingende Berichterstattungspflicht aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG verstößt, also gegen die Pflicht zur vierteljährlichen Berichterstattung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft.

2.) Die proaktive „Holschuld“ (Nachlaufen statt Abwarten)

  • Der Pain Point: Ein Aufsichtsrat darf nicht abwarten, bis der Vorstand von sich aus informiert. Bleiben Berichte aus, muss er aktiv nachhaken.

  • Der konkrete Normverstoß: Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus § 111 Abs. 1 AktG vor, wenn der Aufsichtsrat nicht durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirkt, die nach § 90 Abs. 1 und 2 AktG geschuldeten Informationen zu erhalten.

3.) Haftungsfalle „Flurfunk“ und Alltagsgespräche

  • Der Pain Point: Kurze informelle Gespräche, etwa die beiläufige Frage, ob „alles in Ordnung“ sei, genügen regelmäßig nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäße Berichterstattung und bieten daher keinen verlässlichen Schutz vor Haftung.

  • Der konkrete Normverstoß: Der Aufsichtsrat verstößt gegen § 111 Abs. 1 AktG, da er sich nicht auf Auskünfte verlassen darf, die den strengen inhaltlichen Maßstäben des § 90 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht genügen. Diese Norm verlangt zwingend, dass Berichte den „Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen“.

4.) Volles Risiko bei funktionsunfähigen Gremien (Rumpf-Aufsichtsrat)

  • Der Pain Point: Selbst wenn das Gremium durch Rücktritte handlungsunfähig wird, bleiben die Pflichten des einzelnen Verbliebenen voll bestehen.

  • Der konkrete Normverstoß: Das einzelne Mitglied verletzt seine individuelle Pflicht aus § 111 Abs. 1 AktG, wenn es untätig bleibt. Dies gilt unberührt davon, dass der Aufsichtsrat als Gremium gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, welcher vorschreibt, dass mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, formal beschlussunfähig geworden ist.

5.) Scharfe persönliche Haftung für fremdes Fehlverhalten

  • Der Pain Point: Der Aufsichtsrat haftet der Gesellschaft persönlich, wenn der Vorstand Schäden verursacht und der Aufsichtsrat dies durch mangelnde Überwachung nicht verhindert hat.

  • Die rechtliche Haftungsgrundlage: Der Aufsichtsrat wird nach § 116 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 93 Abs. 1 AktG auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der verwehrte Ausweg: Eine Kürzung dieser Haftung wegen eines Mitverschuldens des Vorstands nach § 254 BGB ist im Verhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen, da die Organe gesamtschuldnerisch haften. Die Entlastung durch die Hauptversammlung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG schützt ebenfalls nicht, da sie keinen Verzicht auf Ersatzansprüche darstellt.

Quick-Check: Aufsichtsrats-Haftung nach BGH II ZR 78/24

Check Zentrale Fragestellung zur Haftungsvermeidung
Vierteljährliches Berichtswesen eingerichtet?
Ist organisatorisch sichergestellt, dass der Vorstand mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft berichtet – auch wenn die Gesellschaft derzeit inaktiv ist?
Ausbleibende Berichte werden aktiv eingefordert?
Besteht ein verbindlicher Prozess, durch den fehlende oder unzureichende Vorstandsberichte dokumentiert angemahnt und erforderlichenfalls förmlich eingefordert werden?
Informelle Auskünfte ausgeschlossen?
Ist geregelt, dass beiläufige Gespräche, telefonische Kurzauskünfte oder allgemeine Aussagen wie „Alles in Ordnung“ keinen ordnungsgemäßen Vorstandsbericht ersetzen?
Null-Meldung für inaktive Gesellschaften vorhanden?
Gibt es ein standardisiertes Berichtsformular, das bestätigt, dass die Geschäfte weiterhin ruhen, keine neuen Verpflichtungen eingegangen wurden und keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind?
Compliance-Kalender und Eskalationsfristen aktiv?
Werden Berichtstermine, Erinnerungen, Nachfassaktionen und förmliche Eskalationsstufen in einem zentralen Fristenkalender überwacht?
Überwachungshandlungen lückenlos dokumentiert?
Werden Berichtsanforderungen, Rückfragen, Erinnerungen, Eskalationen, Prüfhandlungen und daraus abgeleitete Maßnahmen nachvollziehbar und revisionssicher festgehalten?
Handlungsplan bei Beschlussunfähigkeit vorhanden?
Ist geregelt, wie verbliebene Aufsichtsratsmitglieder ihre Überwachungspflichten weiter erfüllen und die gerichtliche Bestellung fehlender Mitglieder unverzüglich einleiten?
Erhöhte Aufmerksamkeitspflicht berücksichtigt?
Ist sichergestellt, dass ein einzelnes verbliebenes Aufsichtsratsmitglied seine Informationsbeschaffung, Überwachung und Reaktion besonders engmaschig dokumentiert?
Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit überwacht?
Gibt es Kontrollmechanismen, durch die eine Wiederaufnahme operativer Geschäfte, neue Verpflichtungen oder wesentliche Kontobewegungen rechtzeitig erkannt werden?
D&O-Versicherung überprüft?
Wurden Deckungssumme, versicherte Personen, Ausschlüsse, Selbstbehalte sowie Nachmelde- und Verjährungsregelungen an das persönliche Haftungsrisiko des Aufsichtsrats angepasst?

🚦 Haftungsstatus nach dem BGH-Readiness-Check

ROT
Akutes persönliches Haftungsrisiko durch unzureichende Überwachung
GELB
Wesentliche Lücken im Berichtswesen oder in der Dokumentation
GRÜN
Überwachungs-, Berichts- und Eskalationsprozesse sind etabliert

Lösungsansätze zur Reduzierung des Haftungsrisikos

Um die aus dem BGH-Urteil resultierenden Haftungsrisiken für Aufsichtsräte effektiv zu minimieren, bieten sich folgende praxistaugliche Lösungsansätze an:

1.) Formalisierung und Standardisierung des Berichtswesens

  • Implementierung von „Null-Meldungen“: Für inaktive Gesellschaften sollte ein stark vereinfachtes, standardisiertes Berichtsformular (Template) entwickelt werden. Dieses bestätigt kurz und prägnant, dass die Geschäfte weiterhin ruhen, keine neuen Verpflichtungen eingegangen wurden und sich die wirtschaftliche Lage nicht verändert hat. Dies erfüllt die zwingende vierteljährliche Berichtspflicht effizient.

  • Dokumentierte Berichterstattung statt „Flurfunk“: Informelle mündliche Auskünfte bei zufälligen Begegnungen genügen regelmäßig nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäße Berichterstattung. Berichte sollten daher nachvollziehbar dokumentiert werden und inhaltlich den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen.

2.) Proaktives Fristenmanagement durch den Aufsichtsrat

  • Einrichtung eines Compliance-Kalenders: Der Aufsichtsrat darf nicht auf Informationen warten, sondern muss die Bringschuld des Vorstands aktiv überwachen. Ein Fristenkalender sollte automatisch an die Anforderung der vierteljährlichen Berichte erinnern.

  • Feste Eskalationsprozesse: Die vom BGH im konkreten Fall erwähnte Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen kann als praktischer Orientierungswert dienen, begründet jedoch keine allgemeine gesetzliche Frist. Bleibt ein Bericht aus, sollte der Aufsichtsrat zeitnah reagieren. Ein abgestufter Prozess kann zunächst eine dokumentierte Erinnerung und anschließend eine förmliche schriftliche Aufforderung mit angemessener Fristsetzung vorsehen.

3.) Handlungsstrategien bei beschlussunfähigen Gremien

  • Schnelle Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit: Fällt das Gremium unter die gesetzliche Mindestzahl von drei Mitgliedern, muss das verbleibende Mitglied umgehend die gerichtliche Notbestellung fehlender Aufsichtsratsmitglieder initiieren.

  • Verschärfte Eigendokumentation: Da das einzelne Mitglied in dieser Phase einer erhöhten Aufmerksamkeitspflicht unterliegt, muss es jeden eigenen Schritt zur Überwachung und Informationsbeschaffung, beispielsweise E-Mails an den Vorstand, lückenlos dokumentieren, um sich später entlasten zu können.

  • Liquidation vorantreiben: Ist die Gesellschaft dauerhaft inaktiv und das Gremium zerfallen, sollte auf eine geordnete Liquidation hingewirkt werden, anstatt die rechtliche Hülle samt der damit verbundenen Dauerpflichten unbefristet aufrechtzuerhalten.

4.) Absicherung der persönlichen Haftung

  • Prüfung der D&O-Versicherung: Da die Entlastung durch die Hauptversammlung grundsätzlich keinen Verzicht auf Ersatzansprüche darstellt und Aufsichtsräte erheblichen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sein können, sollte der bestehende D&O-Versicherungsschutz regelmäßig überprüft werden. Dabei sind insbesondere Deckungssumme, versicherte Personen, Ausschlüsse, Selbstbehalte sowie Nachmelde- und Verjährungsregelungen zu berücksichtigen.

Fazit: Passivität schützt nicht vor Haftung

Das BGH-Urteil II ZR 78/24 räumt unmissverständlich mit dem Irrglauben auf, dass ein ruhender Geschäftsbetrieb zu ruhenden Organpflichten führt.

Die Kernbotschaften der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Stetige Pflichtenbindung: Auch bei inaktiven Aktiengesellschaften müssen Vorstand und Aufsichtsrat die strengen gesetzlichen Mindestvorgaben zur vierteljährlichen Berichterstattung und Überwachung (§§ 90, 111 AktG) zwingend einhalten.

  • Proaktives Handeln statt Abwarten: Der Aufsichtsrat darf bei einer ausbleibenden Berichterstattung nicht passiv bleiben, sondern muss die Informationen aktiv und nachdrücklich einfordern. Beiläufige Alltagsgespräche, etwa zufällige Nachfragen beim Bäcker, genügen regelmäßig nicht als Nachweis einer ordnungsgemäßen Überwachung und entfalten daher keine hinreichende Entlastungswirkung.

  • Fortbestehende Individualverantwortung: Selbst wenn das Gremium durch fehlende Mitglieder formal beschlussunfähig ist, bleibt das einzelne Aufsichtsratsmitglied vollumfänglich in der Pflicht und unterliegt sogar einer erhöhten Aufmerksamkeitspflicht.

  • Volles Haftungsrisiko: Bei Pflichtverletzungen droht dem Aufsichtsrat die persönliche, gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Gesellschaft, ohne dass ein Mitverschulden des Vorstands im Außenverhältnis exculpierend wirkt. Auch eine Entlastung durch die Hauptversammlung schützt davor nicht.

Zusammenfassend verdeutlicht das Urteil, dass die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats – unabhängig vom tatsächlichen Aktivitätsgrad der Gesellschaft – stets mit strengen formalen Pflichten verbunden ist. Wer in solchen Gremien sitzt, muss zwingend strukturierte Prozesse etablieren, lückenlos dokumentieren und Berichte proaktiv einfordern, um nicht in eine gefährliche und teure Haftungsfalle zu tappen.

FAQ: BGH II ZR 78/24, Überwachungspflicht & persönliche Aufsichtsratshaftung

Worum geht es im BGH-Urteil II ZR 78/24?

Das Urteil betrifft die Überwachungs- und Berichtspflichten des Aufsichtsrats bei einer vermeintlich inaktiven Aktiengesellschaft. Der BGH stellt klar, dass diese Pflichten auch während eines ruhenden Geschäftsbetriebs fortbestehen und der Aufsichtsrat ausbleibende Vorstandsberichte aktiv einfordern muss.

Gelten Überwachungspflichten auch bei einer inaktiven Aktiengesellschaft?

Ja. Die Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG entfällt nicht, nur weil die Gesellschaft vorübergehend keine operative Geschäftstätigkeit ausübt. Der Aufsichtsrat muss weiterhin kontrollieren, ob die Geschäfte tatsächlich ruhen oder zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurden.

Wie häufig muss der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten?

Der Vorstand muss gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 AktG regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft berichten. Diese gesetzliche Mindestanforderung gilt grundsätzlich auch bei einer inaktiven Gesellschaft.

Was muss der Aufsichtsrat tun, wenn ein Vorstandsbericht ausbleibt?

Der Aufsichtsrat darf nicht passiv abwarten. Er muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die geschuldete Berichterstattung zu erhalten, und den Vorstand erforderlichenfalls nachdrücklich und dokumentiert zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Berichts auffordern.

Reichen informelle Nachfragen beim Vorstand aus?

Nein. Beiläufige Gespräche, zufällige Begegnungen oder die allgemeine Frage, ob „alles in Ordnung“ sei, ersetzen keinen ordnungsgemäßen Bericht. Die Berichterstattung muss den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechen.

Warum spricht man von einer Holschuld des Aufsichtsrats?

Obwohl der Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet ist, muss der Aufsichtsrat tätig werden, wenn die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden. Er muss die zur Überwachung erforderlichen Informationen aktiv beschaffen und darf sich nicht darauf verlassen, dass der Vorstand sich bei wichtigen Veränderungen von selbst meldet.

Was gilt bei einem beschlussunfähigen Aufsichtsrat?

Die Beschlussunfähigkeit des Gremiums befreit die verbliebenen Mitglieder nicht von ihren individuellen Pflichten. Auch wenn weniger als die gesetzlich erforderlichen Mitglieder im Amt sind, muss jedes verbliebene Mitglied seine Überwachungsaufgaben weiterhin wahrnehmen.

Besteht für ein einzelnes verbliebenes Aufsichtsratsmitglied eine erhöhte Pflicht?

Ja. Nach der dargestellten BGH-Entscheidung trifft das einzelne Mitglied eines beschlussunfähigen Aufsichtsrats eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Es muss insbesondere die Informationsbeschaffung, Überwachung und eigene Reaktion besonders sorgfältig dokumentieren.

Welche persönliche Haftung droht einem untätigen Aufsichtsrat?

Verletzt der Aufsichtsrat schuldhaft seine Überwachungspflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kann er nach § 116 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 93 AktG persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Haftet der Aufsichtsrat auch für Schäden, die der Vorstand verursacht?

Eine Haftung kann entstehen, wenn der Vorstand den unmittelbaren Schaden verursacht, der Aufsichtsrat diesen aber aufgrund pflichtwidrig unzureichender Überwachung nicht verhindert oder nicht rechtzeitig erkannt hat. Entscheidend ist, ob die Verletzung der Überwachungspflicht für den Schaden mitursächlich war.

Schützt die Entlastung durch die Hauptversammlung vor Haftung?

Nein. Die Entlastung nach § 120 AktG stellt grundsätzlich keinen Verzicht der Gesellschaft auf mögliche Ersatzansprüche dar. Sie schützt ein Aufsichtsratsmitglied daher nicht automatisch vor einer späteren persönlichen Inanspruchnahme.

Wie kann die vierteljährliche Berichterstattung bei einer ruhenden Gesellschaft umgesetzt werden?

Für inaktive Gesellschaften kann ein standardisiertes und vereinfachtes Berichtsformular verwendet werden. Eine solche „Null-Meldung“ kann dokumentieren, dass die Geschäfte weiterhin ruhen, keine neuen Verpflichtungen eingegangen wurden und sich die wirtschaftliche Lage nicht wesentlich verändert hat.

Welche Maßnahmen sollte der Aufsichtsrat bei verspäteten Berichten ergreifen?

Sinnvoll ist ein abgestufter Eskalationsprozess. Dieser kann mit einer dokumentierten Erinnerung beginnen und anschließend eine förmliche schriftliche Aufforderung mit angemessener Fristsetzung vorsehen. Jeder Schritt sollte nachvollziehbar festgehalten werden.

Wie kann ein Aufsichtsrat seine Überwachung rechtssicher dokumentieren?

Dokumentiert werden sollten insbesondere die Anforderung von Berichten, Erinnerungen, Eskalationen, Rückfragen, erhaltene Informationen, Prüfhandlungen und daraus abgeleitete Maßnahmen. E-Mails, Sitzungsprotokolle, Fristenkalender und formelle Berichtsanforderungen können hierbei wichtige Nachweise darstellen.

Was ist die wichtigste Aussage des BGH-Urteils?

Passivität schützt nicht vor Haftung. Auch bei einer ruhenden Gesellschaft muss der Aufsichtsrat die gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung und Überwachung aktiv sicherstellen. Ausbleibende Informationen müssen eingefordert und sämtliche Überwachungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentiert werden.


Quellenverzeichnis

BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2024/II_ZR__78-24.pdf, abgerufen am 15.07.2026.

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