Skip to main content

ZuFinG II – Ready: Effiziente Umsetzung der neuen Anforderungen im Wertpapierhandelsgesetz

Mit den Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Rahmen des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) werden wesentliche Neuerungen eingeführt, die den Finanzmarkt modernisieren, die Transparenz erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland stärken sollen. Die Änderungen orientieren sich an europäischen Vorgaben und zielen darauf ab, den Anlegerschutz zu verbessern sowie die bürokratische Belastung für Unternehmen zu reduzieren.

Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. ​Im Folgenden werden die wichtigsten neuen Regelungen des WpHG beleuchtet.

ZuFinG-Ready II: Effiziente Umsetzung der neuen Anforderungen im Wertpapierhandelsgesetz

1. Neue Definitionen und Begriffe

Zur Vereinheitlichung der regulatorischen Rahmenbedingungen werden Definitionen erweitert und präzisiert:

  • „Benannte veröffentlichende Einrichtung“ und „multilaterales System“: Neue Begriffe werden eingeführt, um den gesetzlichen Rahmen an die europäischen Vorgaben anzupassen und eine einheitliche Terminologie zu schaffen.

2. Erweiterte Befugnisse der BaFin

Die BaFin erhält zusätzliche Kompetenzen, um die Einhaltung der Vorschriften des WpHG und der europäischen Verordnungen sicherzustellen:

  • Überwachung und Durchsetzung: Die BaFin kann nun stärker bei der Überwachung von Marktteilnehmern und Handelsplattformen agieren, insbesondere im Hinblick auf Transparenz und Positionsmanagement.

3. Stärkung der Markttransparenz

Die neuen Regelungen führen zu erweiterten Meldepflichten für Handelsplätze und Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

  • Neue Meldepflichten: Handelsplatzbetreiber müssen detailliertere Informationen über Handelsaktivitäten und Positionsdaten bereitstellen, insbesondere bei Derivaten auf Emissionszertifikate.
  • ESAP (European Single Access Point): Unternehmen sind verpflichtet, Daten und Dokumente über das Unternehmensregister für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.

4. Bürokratieabbau

Die Gesetzesänderungen sollen Unternehmen von unnötigen administrativen Lasten befreien:

  • Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters: Die Verpflichtung zur Anzeige von Anlageberatern, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie Beschwerden entfällt.
  • Erhöhung der Schwellenwerte für EMIR-Bescheinigungen: Die Schwellenwerte für außerbörslich getätigte Derivategeschäfte werden angehoben, wodurch Prüfaufwände für kleinere Akteure reduziert werden.

5. Verbot von Payment for Order Flow

Um Interessenkonflikte zu vermeiden und den Anlegerschutz zu stärken, wird ein unionsweites Verbot der Annahme von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen eingeführt. Diese Maßnahme sorgt für mehr Transparenz und schützt Anleger vor potenziellen Nachteilen.


6. Lockerung von Vorgaben für Wachstumsunternehmen

Junge und innovative Unternehmen erhalten durch die Änderungen Erleichterungen bei der Kapitalaufnahme:

  • Aktien mit geringerem Nennwert: Wachstumsunternehmen dürfen Aktien mit einem Nennwert von weniger als einem Euro ausgeben, was den Börsengang erleichtert.
  • Englischsprachige Prospekte: Die Verpflichtung zur Erstellung einer deutschen Zusammenfassung für englischsprachige Prospekte entfällt, um internationale Investoren besser anzusprechen.

7. Anpassung des Kündigungsschutzes

Im Finanzdienstleistungssektor wird der Kündigungsschutz für Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, gelockert. Ziel ist es, mehr Flexibilität für Unternehmen zu schaffen, um hochspezialisierte Mitarbeiter in Schlüsselpositionen angemessen managen zu können.


8. Änderungen bei Schwellenwerten und Meldepflichten

Zur Vereinfachung der regulatorischen Anforderungen werden Schwellenwerte angepasst:

  • Millionenkreditmeldewesen: Die Schwelle für Meldepflichten wird von 1 auf 2 Millionen Euro angehoben, was den Aufwand für kleinere Kreditvergaben reduziert.
  • Drittstaatenhandelsplätze: Die Erlaubnispflicht für Drittstaatenhandelsplätze, die Handelsteilnehmern in Deutschland direkten Marktzugang bieten, wird aufgehoben.

9. Positionsmanagementkontrollen

Handelsplatzbetreiber, die Derivate auf Emissionszertifikate anbieten, müssen Positionsmanagementkontrollen einrichten. Diese Regelung stärkt die Transparenz und unterstützt die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.


Fazit: Effizienz und Modernisierung im Fokus

Die neuen Regelungen im WpHG bringen weitreichende Anpassungen, die die Transparenz und Effizienz der Finanzmärkte fördern, bürokratische Hürden abbauen und die Attraktivität Deutschlands als Finanzstandort stärken. Gleichzeitig verbessern sie den Anlegerschutz und bringen regulatorische Erleichterungen für Wachstumsunternehmen.

Seminare wie „Aufgaben und Pflichten des WpHG-Compliance Officers“ des S+P Unternehmerforums bieten praxisnahe Unterstützung, um die Neuerungen effektiv umzusetzen und Unternehmen fit für die Zukunft zu machen. Mit den richtigen Weiterbildungsangeboten können Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen meistern und sich Wettbewerbsvorteile sichern.

Inkraftreten des ZuFinG II

Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. ​ Es gibt jedoch spezifische Regelungen für das Inkrafttreten einzelner Artikel:

  • Artikel 39 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. ​
  • Artikel 37 Nummer 2 und Artikel 44 Nummer 7 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Quartals in Kraft. ​
  • Artikel 37 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 41, 43 und 53 Nummer 3 Buchstabe d sowie Artikel 54 und 56 Absatz 2 bis 8 treten am 9. April 2025 in Kraft. ​
  • Artikel 1, 5, 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6, 8 und 10 Buchstabe b und c, Artikel 11, 15 und 21 Nummer 2 bis 5 und 7, Artikel 33 Nummer 9, Artikel 40 und 53 Nummer 1 und 3 Buchstabe c und Artikel 56 Absatz 11 treten am Datum des Inkrafttretens des Listing Act in Kraft. ​
  • Artikel 16 und 53 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und b treten am Datum des Tages 15 Kalendermonate nach Inkrafttreten des Listing Act in Kraft. ​
  • Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 und 10 Buchstabe a sowie Artikel 17 Nummer 1 bis 3 treten am Datum des Tages 18 Kalendermonate nach Inkrafttreten des Listing Act in Kraft. ​
  • Artikel 2, 8 und 18 treten am 10. Juli 2026 in Kraft. ​
  • Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7 und 9, Artikel 21 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie Artikel 25 treten am Datum des Tages 2 Kalenderjahre nach Inkrafttreten der MehrstimmrechtsRL in Kraft. ​
  • Artikel 3, 9, 47 und 50 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. ​
  • Artikel 4, 10, 14, 19, 22 und 24 Nummer 2 bis 6, Artikel 33 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 sowie Artikel 34, 35, 38, 42, 45, 48, 51 und 52 treten am 10. Januar 2030 in Kraft. ​