Zum Hauptinhalt springen

S+P Governance · Organpflichten

Compliance Officer bestellen: Was die Geschäftsleitung entscheidet

Rechtsstand: September 2026·Lesezeit rund 12 Minuten·Fachbeitrag, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Einen Compliance Officer bestellen ist keine Personalie, sondern eine Organentscheidung. Mit ihr legst du fest, welchen Pflichtenkreis die Funktion übernimmt, welche Mittel sie erhält und an wen sie berichtet. Genau diese drei Festlegungen entscheiden später darüber, ob die Bestellung deine Organisation trägt oder ob sie in der Prüfung als Formalie auffällt.

Management Summary

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, in jedem Unternehmen einen Compliance Officer zu bestellen. Die Pflichtenlage hängt am Unternehmenstyp: Für Institute folgt die Compliance-Funktion aus § 25a Abs. 1 KWG in Verbindung mit AT 4.4.2 MaRisk, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus § 80 Abs. 1 WpHG und den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp). Der Geldwäschebeauftragte nach § 7 GwG ist eine eigenständige Funktion mit eigener Anzeigepflicht und darf mit der Compliance-Funktion nicht gleichgesetzt werden. Außerhalb der Aufsicht ergibt sich die Organisationspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG und § 130 OWiG, ohne dass eine bestimmte Person zu benennen wäre.

Die Bestellung entlastet die Geschäftsleitung nicht. AT 4.4.2 MaRisk hält in den Erläuterungen fest, dass Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche für die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben uneingeschränkt verantwortlich bleiben. § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG formuliert denselben Gedanken für den Geldwäschebeauftragten: Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt unberührt. Wer eine Funktion einrichtet, verlagert Bearbeitung, nicht Verantwortung.

Mit der 9. MaRisk-Novelle hat sich der Maßstab verschoben. Die BaFin hat das Rundschreiben 06/2026 (BA) im Juni 2026 veröffentlicht und die Anforderungen stärker prinzipienbasiert gefasst. Weniger Detailtext bedeutet nicht weniger Aufsicht, sondern eine größere Begründungslast bei dir: Warum ist der Zuschnitt der Compliance-Funktion für Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt deines Hauses angemessen? Diese Frage beantwortet kein Organigramm, sondern ein dokumentierter Beschluss.

Praktisch entscheidet sich die Qualität einer Bestellung an vier Punkten: einem schriftlich abgegrenzten Pflichtenkreis, einer belegten Ressourcen- und Budgetentscheidung, einem klaren Berichts- und Eskalationsweg und einem nachgewiesenen Sachkundestand einschließlich Vertretung. Fehlt einer davon, trägt die Bestellung im Prüfungsfall nicht.

Wer einen Compliance Officer bestellen muss und wer nicht

Die erste Frage ist nicht, wen du bestellst, sondern woraus die Pflicht folgt. Davon hängen Zuschnitt, Anzeigepflichten und Nachweistiefe ab. Die folgende Übersicht ordnet die gebräuchlichen Konstellationen; sie ersetzt die Prüfung deiner konkreten Erlaubnis- und Verpflichtetenlage nicht.

Unternehmenstyp Grundlage Was verlangt wird Anzeige an die Aufsicht
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut § 25a Abs. 1 KWG, AT 4.4.2 MaRisk (Rundschreiben 06/2026) Eine Compliance-Funktion, die die Geschäftsleitung berät und unterstützt und auf wirksame Verfahren hinwirkt; Zuschnitt nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt Keine eigenständige Anzeige der Person nach dem KWG; Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsorgan nach der jeweils geltenden MaRisk-Fassung prüfen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 80 Abs. 1 WpHG, Art. 22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, MaComp Dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion mit Compliance-Beauftragtem, unabhängige Aufgabenwahrnehmung, ausreichende Mittelausstattung Nach MaComp gelten eigene Vorgaben zur Bestellung und zur Auslagerung; maßgeblich ist die aktuelle Fassung des Rundschreibens
Verpflichteter nach dem GwG § 7 Abs. 1 GwG, Bußgeldbewehrung nach § 56 GwG Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene und Stellvertreter, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet; eigenständige Funktion neben der Compliance-Funktion Ja. Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG vorab anzuzeigen
Börsennotierte Aktiengesellschaft § 91 Abs. 3 AktG, § 93 Abs. 1 AktG Angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem; die Norm verlangt Systeme, nicht die Benennung einer bestimmten Person Nein
GmbH und nicht börsennotierte AG § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG, § 130 OWiG in Verbindung mit § 9 OWiG Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen, die Zuwiderhandlungen im Betrieb verhindern; die Ausgestaltung liegt im Leitungsermessen und ist zu begründen Nein

Der wichtigste Unterschied: Funktion oder Person

Aufsichtsrecht und Gesellschaftsrecht verlangen Unterschiedliches. Das GwG benennt eine Person: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG sind ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene und ein Stellvertreter zu bestellen, nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG ist beides vorab anzuzeigen. Die MaRisk verlangt dagegen eine Funktion. Ob du sie einer eigens bestellten Person, einer Organisationseinheit oder in kleinen Häusern einer kombinierten Rolle zuweist, ist eine Frage der Proportionalität, die du begründen musst.

In der Realwirtschaft besteht keine Bestellpflicht. § 91 Abs. 3 AktG verlangt vom Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem, nicht die Benennung eines Compliance Officers. Für nicht börsennotierte Gesellschaften folgt die Organisationspflicht aus der allgemeinen Sorgfalt nach § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG sowie aus der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Wer trotzdem bestellt, tut das aus Steuerungs- und Nachweisgründen, und genau so sollte der Beschluss auch begründet sein.

Der Unterschied hat Folgen für die Haftung. § 130 Abs. 1 OWiG sanktioniert das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen; nach § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist. Über § 9 OWiG trifft der Vorwurf auch vertretungsberechtigte Organe und Beauftragte. Die Bestellung allein ist keine Aufsichtsmaßnahme im Sinne der Norm; sie wird es erst durch Ausstattung, Berichtsweg und Kontrolle.

Fristen und Zeitpunkte, die in der Akte belegt sein müssen

Die meisten Feststellungen zur Bestellung entstehen nicht aus fehlender Substanz, sondern aus fehlender Datierung. Vier Zeitpunkte solltest du jederzeit belegen können.

Vor der Aufnahme der Tätigkeit

Die Anzeige der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und des Stellvertreters erfolgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG vorab. Dasselbe gilt für die Entpflichtung. Eine nachgereichte Anzeige heilt den Zeitpunkt nicht.

Mit dem Bestellungsbeschluss

Pflichtenkreis, Ressourcen, Berichtsweg und Vertretung gehören in dasselbe Dokument und tragen dasselbe Datum. Wer die Ausstattung erst Monate später regelt, hat für den Zwischenzeitraum keinen Nachweis.

Bei jedem Wechsel

Ein Wechsel in den besonderen Funktionen löst Informations- und gegebenenfalls Anzeigepflichten aus. Prüfe die für deine Größenklasse geltende MaRisk-Fassung und bei GwG-Funktionen § 7 Abs. 4 GwG.

Nach der Abberufung

§ 7 Abs. 7 GwG schützt den Geldwäschebeauftragten: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung unzulässig, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund.

Was die 9. MaRisk-Novelle für den Zuschnitt bedeutet

Die BaFin hat das Rundschreiben 06/2026 (BA) mit den überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Juni 2026 veröffentlicht. Die Aufsicht beschreibt die Neufassung als stärker prinzipienbasiert und deutlich weniger komplex; für kleine und sehr kleine Institute sind zusätzliche Erleichterungen vorgesehen. AT 4.4.2 bleibt der Ort, an dem die Compliance-Funktion geregelt ist.

Für dich heißt das: Der Spielraum beim Zuschnitt wächst, die Begründungslast ebenfalls. Die Prüferfrage verschiebt sich von der Vollständigkeit einer Checkliste auf die Herleitung deiner Entscheidung. Anwendungs- und Übergangsregelungen sind der amtlichen Fassung des Rundschreibens zu entnehmen; Sekundärdarstellungen weichen hier voneinander ab und taugen nicht als Grundlage für interne Freigaben.

Pflichten nach Funktion getrennt

Eine Bestellung wirkt nur, wenn klar ist, wer sie beschließt, wer sie überwacht und wer sie ausfüllt. Die folgende Trennung gehört in die schriftlich fixierte Ordnung.

Rolle 01

Geschäftsleitung

  • Beschluss über Einrichtung, Zuschnitt und Bestellung, mit Begründung zur Angemessenheit
  • Festlegung von Pflichtenkreis, Befugnissen, Informationszugang und Eskalationsweg
  • Ausstattung mit Personal, Budget und Systemzugriff sowie deren regelmäßige Überprüfung
  • Anzeige der Bestellung des Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG
  • Bleibt nach AT 4.4.2 MaRisk und § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG uneingeschränkt verantwortlich

Rolle 02

Aufsichts- oder Verwaltungsorgan

  • Überwachung der Wirksamkeit der Kontroll- und Compliance-Strukturen
  • Entgegennahme von Informationen bei Wechseln in den besonderen Funktionen
  • Nachfrage zur Ressourcenlage, wenn Berichte auf Kapazitätsengpässe hindeuten
  • Befassung mit wesentlichen Feststellungen aus Revision und Jahresabschlussprüfung
  • Dokumentation der eigenen Befassung im Sitzungsprotokoll, nicht nur im Bericht

Rolle 03

Compliance-Funktion

  • Identifikation der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben
  • Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung sowie Hinwirken auf wirksame Verfahren
  • Kontrollplanung, Durchführung und Nachverfolgung von Maßnahmen
  • Regelmäßige und anlassbezogene Berichterstattung an die Geschäftsleitung
  • Eskalation, wenn Befugnisse, Informationszugang oder Mittel nicht ausreichen

Rolle 04

Interne Revision

  • Prozessunabhängige Prüfung von Angemessenheit und Wirksamkeit der Funktion
  • Prüfung, ob der beschlossene Zuschnitt der gelebten Praxis entspricht
  • Bewertung der Vertretungsregelung und der Ausfallsicherheit
  • Nachschau zu Feststellungen aus Vorjahren mit Wirksamkeitsurteil
  • Keine Mitwirkung an der Ausgestaltung, die die eigene Unabhängigkeit berührt

Sechs Schwächen, die in Prüfungen regelmäßig auffallen

Die folgenden Muster begegnen uns unabhängig von Größe und Rechtsform. Sie sind kein Ersatz für die Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Bestellung ohne Ressourcenentscheidung

Die Urkunde liegt vor, die Ausstattung nicht. § 7 Abs. 5 GwG verlangt ausdrücklich ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Mittel, einschließlich ungehinderten Zugangs zu Informationen, Daten und Systemen. Ohne Beschluss zu Kapazität und Zugriffsrechten bleibt die Bestellung eine Absichtserklärung.

Funktionen werden vermischt

Compliance-Funktion, Geldwäschebeauftragter und Auslagerungsbeauftragter werden in einer Rolle zusammengefasst, ohne dass Interessenkonflikte und Kapazität geprüft wurden. Die Grundlagen sind verschieden: AT 4.4.2 MaRisk auf der einen, § 7 GwG auf der anderen Seite. Eine Personalunion kann tragfähig sein, sie muss aber begründet und dokumentiert sein.

Sachkunde ist nicht belegt

Fachkunde wird vorausgesetzt, aber nicht nachgewiesen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG muss die Bestellung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Ein Fortbildungsnachweis gehört deshalb in die Personalakte der Funktion, nicht in einen Ordner beim Betroffenen.

Keine tragfähige Vertretung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt neben dem Geldwäschebeauftragten ausdrücklich einen Stellvertreter. In der Praxis ist der Vertreter oft benannt, aber weder eingearbeitet noch mit Systemzugriff ausgestattet. Bei Krankheit, Urlaub oder Austritt entsteht dann eine Lücke, die niemand dokumentiert hat.

Garantenstellung wird unterschätzt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 (5 StR 394/08, BGHSt 54, 44) entschieden, dass den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine Garantenpflicht treffen kann, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. Maßgeblich ist nach der Entscheidung der tatsächlich übernommene Pflichtenkreis, nicht die Bezeichnung der Stelle. Ein unscharf formulierter Pflichtenkreis wirkt deshalb in beide Richtungen.

Auslagerung als vermeintliche Enthaftung

Die Funktion wird nach außen vergeben und intern als erledigt behandelt. Das trifft die Rechtslage nicht: Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Steuerung, Kontrolle und Eskalation des Dienstleisters bleiben deine Aufgabe und sind zu dokumentieren.

Quick-Check: Trägt deine Bestellung?

Sechs Prüffelder, die in nahezu jeder Prüfung berührt werden. Wähle je Feld deinen Status; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl bleibt in deinem Browser und wird nicht übertragen.

1. Grenzt ein schriftlicher Beschluss den Pflichtenkreis der Funktion ab?

ErfülltHalte den Beschluss aktuell und ziehe ihn nach jeder Organisationsänderung nach.

TeilweiseEin Arbeitsvertrag ersetzt den Beschluss nicht. Ergänze Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Funktion.

OffenOhne abgegrenzten Pflichtenkreis ist im Streitfall unklar, wofür die Funktion einstehen soll. Vorrangig nachholen.

Noch keine Auswahl getroffen.

2. Sind Personal, Budget und Systemzugriff der Funktion beschlossen und belegt?

ErfülltÜberprüfe die Ausstattung mindestens jährlich gegen das tatsächliche Arbeitsvolumen.

TeilweiseHäufig fehlt der Systemzugriff. § 7 Abs. 5 GwG verlangt ungehinderten Zugang zu Informationen, Daten und Systemen.

OffenEine Funktion ohne Mittel ist nicht wirksam. Fasse den Ressourcenbeschluss und halte ihn im Protokoll fest.

Noch keine Auswahl getroffen.

3. Ist der Berichtsweg an die Geschäftsleitung geregelt, einschließlich Eskalation?

ErfülltPrüfe, ob die Berichte tatsächlich zu Beschlüssen führen und ob das im Protokoll sichtbar ist.

TeilweiseDer Regelbericht steht, der Anlassfall nicht. Lege fest, ab wann sofort und an wen berichtet wird.

OffenOhne Eskalationsweg bleibt der Konfliktfall ungeregelt. Regele Adressat, Frist und Dokumentation.

Noch keine Auswahl getroffen.

4. Ist die Sachkunde der bestellten Person aktuell nachgewiesen?

ErfülltVerankere die Fortbildung im Jahresplan, damit der Nachweis nicht zwischen zwei Jahren abreißt.

TeilweiseDer letzte Nachweis liegt länger zurück. Plane ein Update zu den seit der Bestellung geänderten Anforderungen.

OffenFehlende Qualifikation kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG zum Widerrufsverlangen führen. Zeitnah nachholen.

Noch keine Auswahl getroffen.

5. Ist eine arbeitsfähige Vertretung benannt, eingearbeitet und zugriffsberechtigt?

ErfülltTeste die Vertretung einmal jährlich an einem realen Vorgang statt nur auf dem Papier.

TeilweiseBenannt, aber nicht arbeitsfähig. Kläre Einarbeitung, Zugriffsrechte und Vertretungsbeginn.

OffenFür den Geldwäschebeauftragten ist der Stellvertreter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG zwingend. Sofort schließen.

Noch keine Auswahl getroffen.

6. Ist bei ausgelagerter Funktion die Steuerung durch dein Haus dokumentiert?

ErfülltHalte Leistungsnachweise, Berichte und Eskalationen in derselben Akte wie den Bestellungsbeschluss.

TeilweiseDer Vertrag liegt vor, die laufende Steuerung ist dünn. Ergänze Berichtsturnus, Kennzahlen und Nachschau.

OffenDie Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.

Noch keine Auswahl getroffen.

Der Quick-Check ist eine Selbsteinschätzung zur Vorbereitung interner Gespräche. Er ersetzt weder die Prüfung durch die Interne Revision noch eine rechtliche Bewertung im Einzelfall.

Sechs Maßnahmen, die sich in jeder Konstellation lohnen

No-Regret heißt hier: Diese Schritte wirken unabhängig davon, ob dein Haus unter das KWG, das WpHG, das GwG oder allein unter das Gesellschaftsrecht fällt.

Bestellungsbeschluss statt Bestellungsschreiben

Ein Dokument, das Anlass, Rechtsgrundlage, Pflichtenkreis, Befugnisse, Grenzen und Berichtsweg zusammenführt und vom zuständigen Organ beschlossen ist.

Grundlage

Ressourcen sichtbar beschließen

Kapazität in Personentagen, Budget und Systemzugriffe im selben Beschluss. Wer die Ausstattung nicht beziffert, kann ihre Angemessenheit später nicht belegen.

Ausstattung

Funktionen sauber abgrenzen

Eine Matrix, die Compliance-Funktion, Geldwäschebeauftragten, Auslagerungs- und Informationssicherheitsbeauftragten gegenüberstellt, mit geprüften Interessenkonflikten.

Abgrenzung

Sachkunde planen, nicht hoffen

Ein Fortbildungsplan je Funktion mit Themen, Turnus und abgelegten Nachweisen. Das ist der Beleg, den Aufsicht und Revision anfordern, nicht die Zusicherung im Gespräch.

Qualifikation

Vertretung real machen

Benennung, Einarbeitung, Zugriffsrechte und ein jährlicher Testlauf an einem echten Vorgang. Ausfallsicherheit entsteht nicht durch den Eintrag im Organigramm.

Kontinuität

Wirksamkeit jährlich beurteilen

Eine kurze, wiederkehrende Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit mit Maßnahmenplan. Sie schließt den Kreis zwischen Beschluss, Praxis und Nachweis.

Nachweis

Auslagerung: Was sich verschiebt und was bleibt

Die Funktion des Compliance-Beauftragten und die des Geldwäschebeauftragten können unter den jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen auf einen externen Dienstleister übertragen werden. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält die MaComp hierzu eigene Vorgaben, unter anderem zur unabhängigen Aufgabenwahrnehmung des Compliance-Beauftragten und zur Mittelausstattung durch das Auslagerungsunternehmen. Prüfe die Zulässigkeit stets gegen die für dein Haus einschlägige Fassung.

Unverändert bleibt die Zurechnung: Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Steuerung, Kontrolle, Eskalation und Ausstiegsfähigkeit sind und bleiben Entscheidungen deiner Geschäftsleitung.

Fazit: Compliance Officer bestellen heißt entscheiden, nicht benennen

Ob du einen Compliance Officer bestellen musst, entscheidet dein Unternehmenstyp. Ob die Bestellung trägt, entscheidest du. Der Unterschied zwischen einer belastbaren und einer formalen Bestellung liegt nicht im Titel, sondern in vier dokumentierten Festlegungen: Pflichtenkreis, Ausstattung, Berichtsweg und Vertretung.

Die 9. MaRisk-Novelle verstärkt diese Logik. Weniger Detailvorgaben verschieben die Beweisführung auf die Begründung deiner Entscheidung. Ein Zuschnitt, den du nicht herleiten kannst, ist im prüfungsnahen Gespräch schwerer zu verteidigen als eine bewusst schlanke Lösung mit sauberer Begründung.

Und die Bestellung entlastet nicht. AT 4.4.2 MaRisk und § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG halten die Verantwortung der Leitungsebene ausdrücklich fest, § 130 OWiG sanktioniert unterlassene Aufsichtsmaßnahmen unabhängig davon, ob eine Funktion eingerichtet ist. Wer das im Beschluss abbildet, hat die schwierigste Hürde bereits genommen.

Häufige Fragen zur Bestellung

Die Antworten geben den Stand September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Muss jedes Unternehmen einen Compliance Officer bestellen?+

Nein. Eine allgemeine Bestellpflicht besteht nicht. Für Institute folgt die Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Funktion aus § 25a Abs. 1 KWG in Verbindung mit AT 4.4.2 MaRisk, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus § 80 Abs. 1 WpHG und der MaComp. Außerhalb der Aufsicht verlangt § 91 Abs. 3 AktG von börsennotierten Gesellschaften ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem, nicht die Benennung einer bestimmten Person. Für andere Rechtsträger ergibt sich die Organisationspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG und § 130 OWiG.

Ist der Compliance Officer dasselbe wie der Geldwäschebeauftragte?+

Nein. Es sind zwei Funktionen mit unterschiedlichen Grundlagen. Der Geldwäschebeauftragte wird nach § 7 Abs. 1 GwG auf Führungsebene bestellt, ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und braucht einen Stellvertreter. Die Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk hat einen anderen Zuschnitt und eine andere Zielrichtung. Eine Personalunion ist je nach Größe und Risikoprofil möglich, muss aber auf Interessenkonflikte und Kapazität geprüft und begründet dokumentiert werden.

Muss die Bestellung der Aufsicht angezeigt werden?+

Für den Geldwäschebeauftragten ja: Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG sind die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sowie deren Entpflichtung der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG muss die Bestellung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Für die Compliance-Funktion nach der MaRisk gibt es keine vergleichbare personenbezogene Anzeigepflicht; die Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsorgan richten sich nach der jeweils geltenden Fassung des Rundschreibens.

Haftet die Geschäftsleitung weiter, wenn ein Compliance Officer bestellt ist?+

Ja. Die Erläuterungen zu AT 4.4.2 MaRisk halten fest, dass Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion für die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben uneingeschränkt verantwortlich bleiben. § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG formuliert entsprechend, dass die Verantwortung der Leitungsebene unberührt bleibt. Hinzu kommt § 130 OWiG: Sanktioniert wird das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen, nicht das Fehlen einer Stelle. Die Bestellung wirkt entlastend nur, soweit sie mit Ausstattung, Berichtsweg und Kontrolle unterlegt ist.

Welche Sachkunde muss ein Compliance Officer nachweisen?+

Einen gesetzlich definierten Abschluss gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Person die für ihren Pflichtenkreis erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt; für den Geldwäschebeauftragten knüpft § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG hieran ausdrücklich das Widerrufsverlangen der Aufsichtsbehörde. In der Praxis erwarten Aufsicht und Prüfer einen belegten, aktuellen Kenntnisstand zu den für das Haus wesentlichen Regelungen. Ein dokumentierter Fortbildungsplan mit Nachweisen ist deshalb der praktikabelste Weg.

Kann die Funktion an einen externen Dienstleister ausgelagert werden?+

Unter den jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen ist eine Auslagerung möglich; bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält die MaComp hierzu eigene Vorgaben, etwa zur unabhängigen Aufgabenwahrnehmung des Compliance-Beauftragten und zu den bereitzustellenden Mitteln. An der Zurechnung ändert das nichts: Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Steuerung, Kontrolle, Eskalation und Ausstiegsfähigkeit bleiben Entscheidungen deiner Geschäftsleitung.

Quellen und weiterführende Dokumente

Amtliche Quellen stehen an erster Stelle, danach Rundschreiben der Aufsicht und Rechtsprechung. Alle Angaben dieser Seite lassen sich hier nachvollziehen.

  1. § 25a KWG – Besondere organisatorische PflichtenGrundlage der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter.gesetze-im-internet.de
  2. § 7 GwG – GeldwäschebeauftragterBestellpflicht, Stellvertretung, vorherige Anzeige, Mittelausstattung und Kündigungsschutz.gesetze-im-internet.de
  3. § 93 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der VorstandsmitgliederSorgfaltsmaßstab, Business Judgement Rule und Beweislast bei streitiger Sorgfalt.gesetze-im-internet.de
  4. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und UnternehmenTatbestand des Organisationsmangels und Bußgeldrahmen nach Absatz 3.gesetze-im-internet.de
  5. BaFin: MaRisk-Novelle – Mehr ProportionalitätMeldung vom 30. Juni 2026 zur Veröffentlichung der überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement.bafin.de
  6. BaFin: Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRiskFassung des Rundschreibens mit AT 4.4.2 zur Compliance-Funktion sowie den Anwendungsregelungen.bafin.de
  7. BaFin: Konsultation 02/2026 – Entwurf der MaRisk-NovelleKonsultationsfassung; hilfreich für den Abgleich, welche Regelungen im Verfahren verändert wurden. PDF.bafin.de, PDF
  8. BaFin: MaComp – Mindestanforderungen an die Compliance-FunktionVorgaben zur Compliance-Funktion nach §§ 63 ff. WpHG, einschließlich Auslagerung und Mittelausstattung. PDF.bafin.de, PDF
  9. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08Garantenpflicht des Leiters der Innenrevision; maßgeblich ist der tatsächlich übernommene Pflichtenkreis. Volltext in einer Rechtsprechungsdatenbank.hrr-strafrecht.de

Verwandte Leistungen und Programme

Die Bestellung ist der Anfang. Diese Bausteine schließen an, je nachdem ob du qualifizieren, auslagern oder prüffest dokumentieren willst.

Zertifikats-Lehrgang Compliance Officer

Wenn die Person feststeht und die Sachkunde belegt werden soll: Der zweitägige Lehrgang vermittelt die fachliche Grundlage und liefert das Zertifikat als Fortbildungsnachweis.

Zum Lehrgang bei S+P Seminare

Compliance Seminare im Überblick

Der Themen-Hub mit Update-Seminaren und Lehrgängen zu MaRisk, WpHG, DORA und Anti-Fraud, sortiert nach Rolle und Vorkenntnis.

Zu den Compliance Seminaren

Lehrgang WpHG- und MaRisk-Compliance

Der aufsichtsrechtliche Vertiefungspfad für Institute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, mit Fokus auf Sachkunde-Dokumentation und Sonderprüfungen.

Zum Lehrgang Z14

Outsourcing Compliance Officer

Wenn die Funktion extern besetzt werden soll: Bestellung, Vertretung und Ausfallsicherheit mit dokumentiertem Mandat und geregelter Eskalation.

Outsourcing ansehen

Outsourcing Geldwäsche Officer

Die eigenständige Funktion nach § 7 GwG, einschließlich Stellvertretung und der vorherigen Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Zur Auslagerung

MaRisk-Novelle 9.0

Was die Neufassung für Steuerung, Dokumentation und Begründungslast bedeutet, mit Blick auf Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan.

Zur Einordnung

Compliance Officer bestellen: Pflichten der Geschäftsleitung