Vor der Aufnahme der Tätigkeit
Die Anzeige der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und des Stellvertreters erfolgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG vorab. Dasselbe gilt für die Entpflichtung. Eine nachgereichte Anzeige heilt den Zeitpunkt nicht.
S+P Governance · Organpflichten
Rechtsstand: September 2026·Lesezeit rund 12 Minuten·Fachbeitrag, keine Rechtsberatung im Einzelfall
Einen Compliance Officer bestellen ist keine Personalie, sondern eine Organentscheidung. Mit ihr legst du fest, welchen Pflichtenkreis die Funktion übernimmt, welche Mittel sie erhält und an wen sie berichtet. Genau diese drei Festlegungen entscheiden später darüber, ob die Bestellung deine Organisation trägt oder ob sie in der Prüfung als Formalie auffällt.
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, in jedem Unternehmen einen Compliance Officer zu bestellen. Die Pflichtenlage hängt am Unternehmenstyp: Für Institute folgt die Compliance-Funktion aus § 25a Abs. 1 KWG in Verbindung mit AT 4.4.2 MaRisk, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus § 80 Abs. 1 WpHG und den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp). Der Geldwäschebeauftragte nach § 7 GwG ist eine eigenständige Funktion mit eigener Anzeigepflicht und darf mit der Compliance-Funktion nicht gleichgesetzt werden. Außerhalb der Aufsicht ergibt sich die Organisationspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG und § 130 OWiG, ohne dass eine bestimmte Person zu benennen wäre.
Die Bestellung entlastet die Geschäftsleitung nicht. AT 4.4.2 MaRisk hält in den Erläuterungen fest, dass Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche für die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben uneingeschränkt verantwortlich bleiben. § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG formuliert denselben Gedanken für den Geldwäschebeauftragten: Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt unberührt. Wer eine Funktion einrichtet, verlagert Bearbeitung, nicht Verantwortung.
Mit der 9. MaRisk-Novelle hat sich der Maßstab verschoben. Die BaFin hat das Rundschreiben 06/2026 (BA) im Juni 2026 veröffentlicht und die Anforderungen stärker prinzipienbasiert gefasst. Weniger Detailtext bedeutet nicht weniger Aufsicht, sondern eine größere Begründungslast bei dir: Warum ist der Zuschnitt der Compliance-Funktion für Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt deines Hauses angemessen? Diese Frage beantwortet kein Organigramm, sondern ein dokumentierter Beschluss.
Praktisch entscheidet sich die Qualität einer Bestellung an vier Punkten: einem schriftlich abgegrenzten Pflichtenkreis, einer belegten Ressourcen- und Budgetentscheidung, einem klaren Berichts- und Eskalationsweg und einem nachgewiesenen Sachkundestand einschließlich Vertretung. Fehlt einer davon, trägt die Bestellung im Prüfungsfall nicht.
Die erste Frage ist nicht, wen du bestellst, sondern woraus die Pflicht folgt. Davon hängen Zuschnitt, Anzeigepflichten und Nachweistiefe ab. Die folgende Übersicht ordnet die gebräuchlichen Konstellationen; sie ersetzt die Prüfung deiner konkreten Erlaubnis- und Verpflichtetenlage nicht.
| Unternehmenstyp | Grundlage | Was verlangt wird | Anzeige an die Aufsicht |
|---|---|---|---|
| Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut | § 25a Abs. 1 KWG, AT 4.4.2 MaRisk (Rundschreiben 06/2026) | Eine Compliance-Funktion, die die Geschäftsleitung berät und unterstützt und auf wirksame Verfahren hinwirkt; Zuschnitt nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt | Keine eigenständige Anzeige der Person nach dem KWG; Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsorgan nach der jeweils geltenden MaRisk-Fassung prüfen |
| Wertpapierdienstleistungsunternehmen | § 80 Abs. 1 WpHG, Art. 22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, MaComp | Dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion mit Compliance-Beauftragtem, unabhängige Aufgabenwahrnehmung, ausreichende Mittelausstattung | Nach MaComp gelten eigene Vorgaben zur Bestellung und zur Auslagerung; maßgeblich ist die aktuelle Fassung des Rundschreibens |
| Verpflichteter nach dem GwG | § 7 Abs. 1 GwG, Bußgeldbewehrung nach § 56 GwG | Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene und Stellvertreter, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet; eigenständige Funktion neben der Compliance-Funktion | Ja. Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG vorab anzuzeigen |
| Börsennotierte Aktiengesellschaft | § 91 Abs. 3 AktG, § 93 Abs. 1 AktG | Angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem; die Norm verlangt Systeme, nicht die Benennung einer bestimmten Person | Nein |
| GmbH und nicht börsennotierte AG | § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG, § 130 OWiG in Verbindung mit § 9 OWiG | Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen, die Zuwiderhandlungen im Betrieb verhindern; die Ausgestaltung liegt im Leitungsermessen und ist zu begründen | Nein |
Aufsichtsrecht und Gesellschaftsrecht verlangen Unterschiedliches. Das GwG benennt eine Person: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG sind ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene und ein Stellvertreter zu bestellen, nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG ist beides vorab anzuzeigen. Die MaRisk verlangt dagegen eine Funktion. Ob du sie einer eigens bestellten Person, einer Organisationseinheit oder in kleinen Häusern einer kombinierten Rolle zuweist, ist eine Frage der Proportionalität, die du begründen musst.
In der Realwirtschaft besteht keine Bestellpflicht. § 91 Abs. 3 AktG verlangt vom Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem, nicht die Benennung eines Compliance Officers. Für nicht börsennotierte Gesellschaften folgt die Organisationspflicht aus der allgemeinen Sorgfalt nach § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG sowie aus der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Wer trotzdem bestellt, tut das aus Steuerungs- und Nachweisgründen, und genau so sollte der Beschluss auch begründet sein.
Der Unterschied hat Folgen für die Haftung. § 130 Abs. 1 OWiG sanktioniert das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen; nach § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist. Über § 9 OWiG trifft der Vorwurf auch vertretungsberechtigte Organe und Beauftragte. Die Bestellung allein ist keine Aufsichtsmaßnahme im Sinne der Norm; sie wird es erst durch Ausstattung, Berichtsweg und Kontrolle.
Die meisten Feststellungen zur Bestellung entstehen nicht aus fehlender Substanz, sondern aus fehlender Datierung. Vier Zeitpunkte solltest du jederzeit belegen können.
Die Anzeige der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und des Stellvertreters erfolgt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG vorab. Dasselbe gilt für die Entpflichtung. Eine nachgereichte Anzeige heilt den Zeitpunkt nicht.
Pflichtenkreis, Ressourcen, Berichtsweg und Vertretung gehören in dasselbe Dokument und tragen dasselbe Datum. Wer die Ausstattung erst Monate später regelt, hat für den Zwischenzeitraum keinen Nachweis.
Ein Wechsel in den besonderen Funktionen löst Informations- und gegebenenfalls Anzeigepflichten aus. Prüfe die für deine Größenklasse geltende MaRisk-Fassung und bei GwG-Funktionen § 7 Abs. 4 GwG.
§ 7 Abs. 7 GwG schützt den Geldwäschebeauftragten: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung unzulässig, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund.
Die BaFin hat das Rundschreiben 06/2026 (BA) mit den überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Juni 2026 veröffentlicht. Die Aufsicht beschreibt die Neufassung als stärker prinzipienbasiert und deutlich weniger komplex; für kleine und sehr kleine Institute sind zusätzliche Erleichterungen vorgesehen. AT 4.4.2 bleibt der Ort, an dem die Compliance-Funktion geregelt ist.
Für dich heißt das: Der Spielraum beim Zuschnitt wächst, die Begründungslast ebenfalls. Die Prüferfrage verschiebt sich von der Vollständigkeit einer Checkliste auf die Herleitung deiner Entscheidung. Anwendungs- und Übergangsregelungen sind der amtlichen Fassung des Rundschreibens zu entnehmen; Sekundärdarstellungen weichen hier voneinander ab und taugen nicht als Grundlage für interne Freigaben.
Eine Bestellung wirkt nur, wenn klar ist, wer sie beschließt, wer sie überwacht und wer sie ausfüllt. Die folgende Trennung gehört in die schriftlich fixierte Ordnung.
Rolle 01
Rolle 02
Rolle 03
Rolle 04
Die folgenden Muster begegnen uns unabhängig von Größe und Rechtsform. Sie sind kein Ersatz für die Einzelfallprüfung in deinem Haus.
Die Urkunde liegt vor, die Ausstattung nicht. § 7 Abs. 5 GwG verlangt ausdrücklich ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Mittel, einschließlich ungehinderten Zugangs zu Informationen, Daten und Systemen. Ohne Beschluss zu Kapazität und Zugriffsrechten bleibt die Bestellung eine Absichtserklärung.
Compliance-Funktion, Geldwäschebeauftragter und Auslagerungsbeauftragter werden in einer Rolle zusammengefasst, ohne dass Interessenkonflikte und Kapazität geprüft wurden. Die Grundlagen sind verschieden: AT 4.4.2 MaRisk auf der einen, § 7 GwG auf der anderen Seite. Eine Personalunion kann tragfähig sein, sie muss aber begründet und dokumentiert sein.
Fachkunde wird vorausgesetzt, aber nicht nachgewiesen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG muss die Bestellung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Ein Fortbildungsnachweis gehört deshalb in die Personalakte der Funktion, nicht in einen Ordner beim Betroffenen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt neben dem Geldwäschebeauftragten ausdrücklich einen Stellvertreter. In der Praxis ist der Vertreter oft benannt, aber weder eingearbeitet noch mit Systemzugriff ausgestattet. Bei Krankheit, Urlaub oder Austritt entsteht dann eine Lücke, die niemand dokumentiert hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2009 (5 StR 394/08, BGHSt 54, 44) entschieden, dass den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine Garantenpflicht treffen kann, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. Maßgeblich ist nach der Entscheidung der tatsächlich übernommene Pflichtenkreis, nicht die Bezeichnung der Stelle. Ein unscharf formulierter Pflichtenkreis wirkt deshalb in beide Richtungen.
Die Funktion wird nach außen vergeben und intern als erledigt behandelt. Das trifft die Rechtslage nicht: Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Steuerung, Kontrolle und Eskalation des Dienstleisters bleiben deine Aufgabe und sind zu dokumentieren.
Sechs Prüffelder, die in nahezu jeder Prüfung berührt werden. Wähle je Feld deinen Status; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl bleibt in deinem Browser und wird nicht übertragen.
1. Grenzt ein schriftlicher Beschluss den Pflichtenkreis der Funktion ab?
ErfülltHalte den Beschluss aktuell und ziehe ihn nach jeder Organisationsänderung nach.
TeilweiseEin Arbeitsvertrag ersetzt den Beschluss nicht. Ergänze Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Funktion.
OffenOhne abgegrenzten Pflichtenkreis ist im Streitfall unklar, wofür die Funktion einstehen soll. Vorrangig nachholen.
Noch keine Auswahl getroffen.
2. Sind Personal, Budget und Systemzugriff der Funktion beschlossen und belegt?
ErfülltÜberprüfe die Ausstattung mindestens jährlich gegen das tatsächliche Arbeitsvolumen.
TeilweiseHäufig fehlt der Systemzugriff. § 7 Abs. 5 GwG verlangt ungehinderten Zugang zu Informationen, Daten und Systemen.
OffenEine Funktion ohne Mittel ist nicht wirksam. Fasse den Ressourcenbeschluss und halte ihn im Protokoll fest.
Noch keine Auswahl getroffen.
3. Ist der Berichtsweg an die Geschäftsleitung geregelt, einschließlich Eskalation?
ErfülltPrüfe, ob die Berichte tatsächlich zu Beschlüssen führen und ob das im Protokoll sichtbar ist.
TeilweiseDer Regelbericht steht, der Anlassfall nicht. Lege fest, ab wann sofort und an wen berichtet wird.
OffenOhne Eskalationsweg bleibt der Konfliktfall ungeregelt. Regele Adressat, Frist und Dokumentation.
Noch keine Auswahl getroffen.
4. Ist die Sachkunde der bestellten Person aktuell nachgewiesen?
ErfülltVerankere die Fortbildung im Jahresplan, damit der Nachweis nicht zwischen zwei Jahren abreißt.
TeilweiseDer letzte Nachweis liegt länger zurück. Plane ein Update zu den seit der Bestellung geänderten Anforderungen.
OffenFehlende Qualifikation kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG zum Widerrufsverlangen führen. Zeitnah nachholen.
Noch keine Auswahl getroffen.
5. Ist eine arbeitsfähige Vertretung benannt, eingearbeitet und zugriffsberechtigt?
ErfülltTeste die Vertretung einmal jährlich an einem realen Vorgang statt nur auf dem Papier.
TeilweiseBenannt, aber nicht arbeitsfähig. Kläre Einarbeitung, Zugriffsrechte und Vertretungsbeginn.
OffenFür den Geldwäschebeauftragten ist der Stellvertreter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG zwingend. Sofort schließen.
Noch keine Auswahl getroffen.
6. Ist bei ausgelagerter Funktion die Steuerung durch dein Haus dokumentiert?
ErfülltHalte Leistungsnachweise, Berichte und Eskalationen in derselben Akte wie den Bestellungsbeschluss.
TeilweiseDer Vertrag liegt vor, die laufende Steuerung ist dünn. Ergänze Berichtsturnus, Kennzahlen und Nachschau.
OffenDie Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.
Noch keine Auswahl getroffen.
Der Quick-Check ist eine Selbsteinschätzung zur Vorbereitung interner Gespräche. Er ersetzt weder die Prüfung durch die Interne Revision noch eine rechtliche Bewertung im Einzelfall.
No-Regret heißt hier: Diese Schritte wirken unabhängig davon, ob dein Haus unter das KWG, das WpHG, das GwG oder allein unter das Gesellschaftsrecht fällt.
Ein Dokument, das Anlass, Rechtsgrundlage, Pflichtenkreis, Befugnisse, Grenzen und Berichtsweg zusammenführt und vom zuständigen Organ beschlossen ist.
Grundlage
Kapazität in Personentagen, Budget und Systemzugriffe im selben Beschluss. Wer die Ausstattung nicht beziffert, kann ihre Angemessenheit später nicht belegen.
Ausstattung
Eine Matrix, die Compliance-Funktion, Geldwäschebeauftragten, Auslagerungs- und Informationssicherheitsbeauftragten gegenüberstellt, mit geprüften Interessenkonflikten.
Abgrenzung
Ein Fortbildungsplan je Funktion mit Themen, Turnus und abgelegten Nachweisen. Das ist der Beleg, den Aufsicht und Revision anfordern, nicht die Zusicherung im Gespräch.
Qualifikation
Benennung, Einarbeitung, Zugriffsrechte und ein jährlicher Testlauf an einem echten Vorgang. Ausfallsicherheit entsteht nicht durch den Eintrag im Organigramm.
Kontinuität
Eine kurze, wiederkehrende Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit mit Maßnahmenplan. Sie schließt den Kreis zwischen Beschluss, Praxis und Nachweis.
Nachweis
Die Funktion des Compliance-Beauftragten und die des Geldwäschebeauftragten können unter den jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen auf einen externen Dienstleister übertragen werden. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält die MaComp hierzu eigene Vorgaben, unter anderem zur unabhängigen Aufgabenwahrnehmung des Compliance-Beauftragten und zur Mittelausstattung durch das Auslagerungsunternehmen. Prüfe die Zulässigkeit stets gegen die für dein Haus einschlägige Fassung.
Unverändert bleibt die Zurechnung: Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Steuerung, Kontrolle, Eskalation und Ausstiegsfähigkeit sind und bleiben Entscheidungen deiner Geschäftsleitung.
Ob du einen Compliance Officer bestellen musst, entscheidet dein Unternehmenstyp. Ob die Bestellung trägt, entscheidest du. Der Unterschied zwischen einer belastbaren und einer formalen Bestellung liegt nicht im Titel, sondern in vier dokumentierten Festlegungen: Pflichtenkreis, Ausstattung, Berichtsweg und Vertretung.
Die 9. MaRisk-Novelle verstärkt diese Logik. Weniger Detailvorgaben verschieben die Beweisführung auf die Begründung deiner Entscheidung. Ein Zuschnitt, den du nicht herleiten kannst, ist im prüfungsnahen Gespräch schwerer zu verteidigen als eine bewusst schlanke Lösung mit sauberer Begründung.
Und die Bestellung entlastet nicht. AT 4.4.2 MaRisk und § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG halten die Verantwortung der Leitungsebene ausdrücklich fest, § 130 OWiG sanktioniert unterlassene Aufsichtsmaßnahmen unabhängig davon, ob eine Funktion eingerichtet ist. Wer das im Beschluss abbildet, hat die schwierigste Hürde bereits genommen.
Die Antworten geben den Stand September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nein. Eine allgemeine Bestellpflicht besteht nicht. Für Institute folgt die Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Funktion aus § 25a Abs. 1 KWG in Verbindung mit AT 4.4.2 MaRisk, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus § 80 Abs. 1 WpHG und der MaComp. Außerhalb der Aufsicht verlangt § 91 Abs. 3 AktG von börsennotierten Gesellschaften ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem, nicht die Benennung einer bestimmten Person. Für andere Rechtsträger ergibt sich die Organisationspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG und § 130 OWiG.
Nein. Es sind zwei Funktionen mit unterschiedlichen Grundlagen. Der Geldwäschebeauftragte wird nach § 7 Abs. 1 GwG auf Führungsebene bestellt, ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und braucht einen Stellvertreter. Die Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk hat einen anderen Zuschnitt und eine andere Zielrichtung. Eine Personalunion ist je nach Größe und Risikoprofil möglich, muss aber auf Interessenkonflikte und Kapazität geprüft und begründet dokumentiert werden.
Für den Geldwäschebeauftragten ja: Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG sind die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sowie deren Entpflichtung der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG muss die Bestellung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Für die Compliance-Funktion nach der MaRisk gibt es keine vergleichbare personenbezogene Anzeigepflicht; die Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsorgan richten sich nach der jeweils geltenden Fassung des Rundschreibens.
Ja. Die Erläuterungen zu AT 4.4.2 MaRisk halten fest, dass Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion für die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben uneingeschränkt verantwortlich bleiben. § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG formuliert entsprechend, dass die Verantwortung der Leitungsebene unberührt bleibt. Hinzu kommt § 130 OWiG: Sanktioniert wird das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen, nicht das Fehlen einer Stelle. Die Bestellung wirkt entlastend nur, soweit sie mit Ausstattung, Berichtsweg und Kontrolle unterlegt ist.
Einen gesetzlich definierten Abschluss gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Person die für ihren Pflichtenkreis erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt; für den Geldwäschebeauftragten knüpft § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG hieran ausdrücklich das Widerrufsverlangen der Aufsichtsbehörde. In der Praxis erwarten Aufsicht und Prüfer einen belegten, aktuellen Kenntnisstand zu den für das Haus wesentlichen Regelungen. Ein dokumentierter Fortbildungsplan mit Nachweisen ist deshalb der praktikabelste Weg.
Unter den jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen ist eine Auslagerung möglich; bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält die MaComp hierzu eigene Vorgaben, etwa zur unabhängigen Aufgabenwahrnehmung des Compliance-Beauftragten und zu den bereitzustellenden Mitteln. An der Zurechnung ändert das nichts: Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Steuerung, Kontrolle, Eskalation und Ausstiegsfähigkeit bleiben Entscheidungen deiner Geschäftsleitung.
Amtliche Quellen stehen an erster Stelle, danach Rundschreiben der Aufsicht und Rechtsprechung. Alle Angaben dieser Seite lassen sich hier nachvollziehen.
Hinweis zum Rechtsstand: Dieser Beitrag gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gleiche sämtliche Angaben zu Normen, Anwendungsbereichen, Fristen und Bußgeldern vor internen Freigaben gegen die jeweils aktuelle amtliche Fassung ab.
Die Bestellung ist der Anfang. Diese Bausteine schließen an, je nachdem ob du qualifizieren, auslagern oder prüffest dokumentieren willst.
Wenn die Person feststeht und die Sachkunde belegt werden soll: Der zweitägige Lehrgang vermittelt die fachliche Grundlage und liefert das Zertifikat als Fortbildungsnachweis.
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Wenn die Funktion extern besetzt werden soll: Bestellung, Vertretung und Ausfallsicherheit mit dokumentiertem Mandat und geregelter Eskalation.
Die eigenständige Funktion nach § 7 GwG, einschließlich Stellvertretung und der vorherigen Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Was die Neufassung für Steuerung, Dokumentation und Begründungslast bedeutet, mit Blick auf Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan.
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