Umsetzung restriktiver Maßnahmen gemäß EBA/CP/2023/42: Leitlinien für Finanzinstitute, Zahlungsdienstleister und Krypto-Anbieter
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat zwei Leitlinien veröffentlicht, die sich mit der Einhaltung und Umsetzung restriktiver Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten befassen. Die beiden Leitlinien sind:
- Leitlinien über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Anwendung der restriktiven Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2023/1113.
- Leitlinien für Zahlungsdienstleister (PSPs) und Anbieter von Krypto-Vermögenswerten (CASPs) zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Krypto-Vermögenswerten.
Diese Leitlinien bieten Finanzinstituten, Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Krypto-Vermögenswerten eine einheitliche Grundlage, um die Einhaltung restriktiver Maßnahmen sicherzustellen, die von der EU und den nationalen Behörden verhängt wurden. Die wichtigsten Ziele sind die Verbesserung der Compliance, die Verhinderung der Umgehung von Sanktionen und die Sicherstellung der Transparenz bei Finanztransaktionen.
Diese Leitlinien gelten ab dem 30. Dezember 2024.
Wesentliche Anforderungen aus der ersten Leitlinie:
Leitlinien über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Anwendung der restriktiven Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2023/1113
Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Keine klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten auf Leitungsebene. | Das Leitungsorgan ist verantwortlich für die Genehmigung der Gesamtstrategie zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen und für deren Überwachung. |
Unzureichende Risikobewertung hinsichtlich restriktiver Maßnahmen. | Finanzinstitute müssen eine umfassende Risikobewertung ihrer Exposition gegenüber restriktiven Maßnahmen durchführen. |
Mangelhafte Überwachung und Nachverfolgung von Transaktionen. | Einführung eines effektiven Screening-Systems zur Überprüfung aller relevanten Transaktionen auf potenzielle Verstöße gegen Sanktionen. |
Unzureichende Schulungen für das Personal. | Einführung regelmäßiger Schulungen für Mitarbeiter, die spezifisch auf deren Rolle und Verantwortlichkeiten zugeschnitten sind. |
Fehlende Maßnahmen bei Verstößen gegen Sanktionen. | Finanzinstitute müssen sofortige Maßnahmen ergreifen, z.B. das Einfrieren von Geldern und die Berichterstattung an zuständige Behörden. |
Wesentliche Anforderungen aus der zweiten Leitlinie:
Leitlinien für Zahlungsdienstleister (PSPs) und Anbieter von Krypto-Vermögenswerten (CASPs) zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Krypto-Vermögenswerten
Bisherige Regelung | Neue Regelung |
Fehlende spezifische Maßnahmen zur Überprüfung von Krypto-Transaktionen. | Einführung eines spezifischen Screening-Systems für Transfers von Krypto-Vermögenswerten, um sicherzustellen, dass diese nicht gegen Sanktionen verstoßen. |
Unklare Anforderungen an die Datenüberprüfung bei Transaktionen. | Detaillierte Anforderungen an die Daten, die bei Überweisungen überprüft werden müssen, einschließlich vollständiger Kundendaten und Transaktionsinformationen. |
Keine klaren Vorgaben zur Überprüfung von zwischengeschalteten Dienstleistern. | PSPs und CASPs müssen sicherstellen, dass auch zwischengeschaltete Dienstleister die Anforderungen der restriktiven Maßnahmen einhalten. |
Fehlende Regelungen zur Verwaltung von Listen restriktiver Maßnahmen. | Einführung von Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung der internen Datenbanken mit den aktuellen Listen restriktiver Maßnahmen. |
Keine Maßnahmen zur Kalibrierung des Screening-Systems. | PSPs und CASPs müssen sicherstellen, dass ihr Screening-System regelmäßig kalibriert und getestet wird, um Fehlalarme zu minimieren und die Einhaltung sicherzustellen. |
Governance und Rolle des Leitungsorgans:
Ein zentraler Bestandteil beider Leitlinien ist die Notwendigkeit eines soliden Governance-Rahmens, der sicherstellt, dass die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen auf allen Ebenen des Unternehmens wirksam umgesetzt wird. Das Leitungsorgan jedes Finanzinstituts ist für die Genehmigung der Gesamtstrategie zur Einhaltung der restriktiven Maßnahmen und die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Die Leitungsmitglieder müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und sicherstellen, dass das Institut ordnungsgemäß auf die Risiken vorbereitet ist.
Leitender Bediensteter, der für die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen zuständig ist
In der EU sind die Institute berechtigt, im Compliance-Bereich einen Chief Compliance Officer („CCO“) zu ernennen, aber auch – sofern dies im Hinblick auf die Größe und Art des Geschäfts angemessen ist – einen AML/CFT Compliance Officer.
Expositionsbewertung und Risikomanagement:
- Eine der wichtigsten Anforderungen ist die Durchführung einer Risikobewertung, um zu verstehen, wie anfällig das Institut für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen ist.
- Dabei müssen geografische, kundenbezogene und produktbezogene Risiken berücksichtigt werden.
- Die Risikobewertung hilft dabei, spezifische Schwachstellen zu identifizieren und gezielte Maßnahmen zur Einhaltung der restriktiven Maßnahmen zu ergreifen.
Screening und Überwachung:
- Eine weitere wesentliche Anforderung ist die Einführung eines effektiven Screening-Systems, das alle Kunden und Transaktionen auf mögliche Verstöße gegen restriktive Maßnahmen überprüft.
- PSPs und CASPs müssen sicherstellen, dass sie über die notwendigen Ressourcen verfügen, um dieses System effektiv zu betreiben. Das Screening-System muss regelmäßig getestet und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass es weiterhin den Anforderungen entspricht.
Schulungsanforderungen:
Mitarbeiter müssen regelmäßig geschult werden, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen der restriktiven Maßnahmen verstehen und in der Lage sind, die notwendigen Schritte zur Einhaltung der Vorschriften umzusetzen. Diese Schulungen sollten auf die spezifischen Rollen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter abgestimmt sein und regelmäßig überprüft werden.
Maßnahmen bei Verstößen:
Sollten Verstöße gegen restriktive Maßnahmen festgestellt werden, sind die Institute verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, wie das Einfrieren von Geldern und die Meldung an die zuständigen Behörden. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert und den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Outsourcing und Abhängigkeit von Dritten:
In Fällen, in denen Institute bestimmte Funktionen oder Prozesse an externe Dienstleister auslagern, müssen sie sicherstellen, dass diese ebenfalls den Anforderungen der restriktiven Maßnahmen nachkommen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften bleibt jedoch immer bei den Finanzinstituten.
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung:
Sowohl PSPs als auch CASPs sind verpflichtet, ihre Strategien, Verfahren und Kontrollen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforderungen gerecht werden. Dabei müssen auch mögliche Schwachstellen identifiziert und behoben werden.
Fazit:
Die beiden Leitlinien der EBA bieten einen klaren und strukturierten Rahmen zur Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Durch die Implementierung eines robusten Governance-Rahmens, regelmäßige Risikobewertungen, wirksame Screening-Systeme und kontinuierliche Schulungen können Finanzinstitute, Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Vermögenswerten sicherstellen, dass sie den Anforderungen gerecht werden und das Risiko von Verstößen minimieren. Die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der internen Prozesse sowie die ordnungsgemäße Verwaltung von Outsourcing-Vereinbarungen tragen zur Einhaltung der Vorschriften bei.
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- Was sind Finanzsanktionen und Embargos?
- Beschränkungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs
- Länder– und Personenbezogene Embargos
- Unterscheidung von drei Embargoarten: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos
- Richtiger Umgang mit Sanktionslistentreffern
- Meldepflichten bei Sanktionen und Embargos
- Eingefrorene Gelder sind innerhalb einer Woche an das SZ FiSankt zu melden
- Regeln zu Erfüllungsverbot und Altvertragsklausel beachten
- Verbote und Genehmigungsvorbehalte sicher beachten
- Ausfuhrkontrollrecht schafft Rahmen zu internationalen Verpflichtungen
- Verbote oder Genehmigungsvorbehalte bei der Gewährung von Krediten, Garantien, Akkreditiven und Bürgschaften
Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken
- Was ändert sich mit den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen (SanktDG)?
- Neue EU Richtlinie über Vermögensabschöpfung und Beschlagnahme
- Einhalten von Sanktionen und Embargos: Kontrollen und Prozesse
- Geschäftsorganisation, Internes Kontrollsystem (IKS) und Interne Revision
- Sind Eskalationsstufen und Kommunikationswege beschrieben?
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- Verschärfte Kontroll-Pflichten bei Drittländern mit hohem Risiko
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Was sind Finanzsanktionen und Embargos?
Finanzsanktionen können definiert werden als Maßnahmen, die von einer oder mehreren Staaten gegen ein anderes Land, eine Person oder eine Organisation verhängt werden, um deren Finanzaktivitäten zu beschränken oder zu unterbinden.
Und was ist eigentlich ein Embargo? Die Definition ist recht simpel: Ein Embargo ist ein Verbot oder eine Beschränkung der Handelsbeziehungen zwischen Staaten. So kann es beispielsweise ein Import-Embargo geben, das den Import von bestimmten Gütern in ein Land untersagt. Oder es kann ein Export-Embargo geben, das das Versenden von Gütern in ein anderes Land verhindert. In beiden Fällen werden die Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Ländern stark eingeschränkt.
Es gibt verschiedene Arten von Embargos, die sich in ihrer Reichweite und Intensität unterscheiden. Ein Totalembargo ist das weitreichendste und intensivste Embargo, das es gibt. Es bedeutet, dass alle Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Ländern vollständig abgebrochen werden. So darf kein Warenverkehr zwischen den Ländern stattfinden, keine Investitionen getätigt werden und auch keine finanziellen Transaktionen abgewickelt werden.
Teilembargos sind weniger weitreichend und intensiv als Totalembargos, aber immer noch sehr stark einschränkend. Sie beschränken sich auf bestimmte Güter oder Wirtschaftsbereiche und untersagen nur den Handel mit diesen Gütern bzw. in diesen Bereichen.
So kann es beispielsweise ein Teilembargo geben, das den Handel mit Rohstoffen untersagt, aber nicht den Handel mit anderen Gütern. Oder es kann ein Teilembargo geben, das den Handel mit Waffen untersagt, aber nicht den Handel mit anderen Gütern. Waffenembargos sind spezielle Teilembargos, die den Handel mit Waffen untersagen. Sie sind meistens regional begrenzt und gelten nur für bestimmte Länder oder Regionen. So kann es beispielsweise ein Waffenembargo geben, das den Handel mit Waffen in die Krisengebiete des Nahen Ostens untersagt. Oder es kann ein Waffenembargo geben, das den Handel mit Waffen in bestimmte afrikanische Länder untersagt.
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Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) – was du jetzt wissen musst
Die Sanktionsdurchsetzungsgesetze (SanktDG) regeln die Vollstreckung von Geld- und Sachstrafen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Besonders hervorzuheben im Gesetz sind laut BMF:
- Um Eigentumsverhältnisse aufzuklären, sind die zuständigen Behörden dazu befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.
- Als eine weitere Maßnahme, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, wird eine strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen können bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden.
- Es wird klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind.
- Die Möglichkeiten, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen, werden erweitert. Das betrifft auch personenbezogenen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihren Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer noch effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen.
- Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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