GwG: heute
Das GwG zählt die Unterrichtung der Mitarbeiter zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Verlangt sind die erstmalige und laufende Unterrichtung über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen. Daneben stehen die Überprüfung der Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit (Nr. 5) und, soweit angemessen, eine unabhängige Prüfung der Grundsätze und Verfahren (Nr. 7). Dürfen Sicherungsmaßnahmen durch Dritte durchgeführt werden, bleibt die Verantwortung bei den Verpflichteten (§ 6 Abs. 7 GwG).

