Seminar: Know Your Customer – Kundenkenntnis und Sorgfaltspflichten
S+P Seminare: Qualifizierung zu KYC-Sorgfaltspflichten, einschließlich PEP-Screening.
Geldwäscheprävention · Kundensorgfaltspflichten
Die Abklärung des PEP-Status gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten und ist bei jedem Kunden zu leisten. Erst ein Treffer führt in die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG und damit zu einer Entscheidung auf Führungsebene.
Die Abklärung des PEP-Status ist keine Sonderprüfung für auffällige Kunden. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG verlangt, mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren festzustellen, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist. Welches Verfahren das ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Der Verpflichtete muss gegenüber der Aufsicht darlegen können, dass der Umfang seiner Maßnahmen angemessen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 4 GwG).
Folgenreich wird die Abklärung erst durch ihr Ergebnis. Bei einem Treffer liegt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG ein höheres Risiko vor. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG bedarf die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene. Hinzu kommen Maßnahmen zur Herkunft der Vermögenswerte und eine verstärkte kontinuierliche Überwachung.
Für die Geschäftsleitung ist das vor allem eine Organisationsfrage: Wer entscheidet, auf welcher Grundlage, und was gilt, wenn die Abklärung nicht gelingt? Kann der Verpflichtete die Pflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden (§ 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 GwG).
Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), die ab dem 10. Juli 2027 gilt, wird der Rahmen auf EU-Ebene neu gefasst. Die Begriffe in Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36 AMLR weichen in Teilen vom heutigen § 1 GwG ab, etwa bei Geschwistern und bei Ämtern auf regionaler und lokaler Ebene. Wie das GwG bis dahin angepasst wird, ist nach dem Stand der geprüften amtlichen Quellen nicht belegt. Die AMLA hat den Entwurf der technischen Standards zur Kundensorgfalt, der die PEP-Identifizierung näher regelt, im Herbst 2026 an die Kommission übermittelt; angenommen ist er noch nicht.
Für die Geschäftsleitung folgt daraus eine Planungsaufgabe: Begriffe, Screening-Verfahren und Auslöser der Neubewertung sollten schon jetzt gegen die AMLR und den Entwurf der AMLA abgeglichen werden, ohne den Entwurf als geltendes Recht zu behandeln.
§ 10 Abs. 1 GwG zählt die allgemeinen Sorgfaltspflichten auf. Nummer 4 betrifft die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich beim Vertragspartner oder beim wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Die Abklärung ist keine verstärkte Sorgfaltspflicht. Sie gilt unabhängig vom Risiko des einzelnen Kunden, denn ob ein Treffer vorliegt, zeigt sich erst durch die Abklärung selbst. Verstärkte Sorgfaltspflichten greifen, wenn die Abklärung einen Treffer ergibt: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG liegt dann ein höheres Risiko vor, und § 15 Abs. 4 GwG legt Mindestmaßnahmen fest.
Der Umfang der Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GwG muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GwG). Dabei sind insbesondere die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Merksatz: Die Abklärung ist eine allgemeine Pflicht bei allen Kunden. Ein Treffer löst verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG aus, einschließlich der Zustimmung der Führungsebene.
Nach § 1 Abs. 12 Satz 1 GwG ist PEP, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Das Gleiche gilt für Ämter unterhalb der nationalen Ebene, wenn ihre politische Bedeutung vergleichbar ist. Ob das zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Satz 2 nennt Regelbeispiele und leitet sie mit „insbesondere“ ein. Die Aufzählung ist deshalb nicht abschließend.
| Fundstelle | Funktion |
|---|---|
| § 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a | Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre |
| Buchst. b | Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane |
| Buchst. c | Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien |
| Buchst. d | Mitglieder oberster Gerichtshöfe, Verfassungsgerichtshöfe oder sonstiger hoher Gerichte, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann |
| Buchst. e | Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen |
| Buchst. f | Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken |
| Buchst. g | Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés |
| Buchst. h | Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen |
| Buchst. i | Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation |
| § 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 | Inhaber von Ämtern, die in der von der Europäischen Kommission nach Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2018/843 veröffentlichten Liste enthalten sind |
Das Bundesministerium der Finanzen erstellt und aktualisiert die Liste der Ämter für Deutschland und übermittelt sie der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 12 Satz 3 GwG).
Familienmitglied ist ein naher Angehöriger einer PEP, insbesondere der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie jeder Elternteil.
Nahestehend ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass sie
Die Dokumente, Daten und Informationen zum Kunden sind im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Zur Aktualisierung von Kundendaten siehe den Beitrag Aktualisierung der Kundendaten.
Das Gesetz macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es verlangt angemessene, risikoorientierte Verfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG). In der Praxis kommen zwei Bausteine einzeln oder kombiniert in Betracht: die Angaben des Kunden selbst und der Abgleich mit Datenbanken oder Listen. Welche Kombination angemessen ist, hängt vom Risiko ab. Ein eingesetztes System nimmt die Entscheidung über einen Treffer nicht ab und ersetzt nicht die Begründung des Verfahrens gegenüber der Aufsicht.
Ergibt die Abklärung, dass der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist, liegt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG ein höheres Risiko vor. § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG nennt dafür drei Mindestpflichten:
Nach § 1 Abs. 15 GwG ist das eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Geldwäscherisiken des Verpflichteten und mit der Befugnis, dazu Entscheidungen zu treffen. Er muss nicht zugleich Mitglied der Leitungsebene sein. Für die Geschäftsleitung folgt daraus eine Festlegungsaufgabe: Der Kreis der Zustimmungsberechtigten und die Entscheidungsgrundlage sollten schriftlich geregelt sein.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 GwG ist das PEP-spezifische Risiko für mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt zu berücksichtigen. Angemessene, risikoorientierte Maßnahmen sind so lange zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht. Die zwölf Monate sind damit eine Untergrenze und kein automatisches Ende.
Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, gilt § 10 Abs. 9 GwG entsprechend (§ 15 Abs. 9 GwG). Die Geschäftsbeziehung darf dann nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden; eine bestehende Beziehung ist zu beenden.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027. Als Verordnung regelt sie die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unmittelbar auf EU-Ebene. Die PEP-Vorschriften stehen in den Art. 42 bis 46 AMLR, die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36 AMLR.
| Thema | GwG (heute) | AMLR (ab 10. Juli 2027) |
|---|---|---|
| PEP-Begriff | § 1 Abs. 12 GwG: hochrangiges wichtiges öffentliches Amt, Regelbeispiele in Satz 2, Liste nach Satz 3 | Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 AMLR: wichtige öffentliche Ämter, gegliedert nach Mitgliedstaat, internationaler Organisation, Unionsebene und Drittland. Genannt werden unter anderem Leiter regionaler und lokaler Behörden mit mindestens 50.000 Einwohnern und hochrangige Offiziere der Streitkräfte |
| Familie | § 1 Abs. 13 GwG: Ehe- oder Lebenspartner, Kind mit Partner, Elternteil | Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 AMLR: zusätzlich Geschwister, begrenzt auf die obersten Ämter nach Nr. 34 Buchst. a Ziffer i und gleichwertige Funktionen auf Unionsebene oder in einem Drittland. Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 5 erweitern |
| Nahestehende Personen | § 1 Abs. 14 GwG: gemeinsame wirtschaftlich Berechtigte, enge Geschäftsbeziehungen, Strukturen zugunsten einer PEP | Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 AMLR: ähnliche Fallgruppen, formuliert für juristische Personen und Rechtsvereinbarungen |
| Ehemalige PEP | § 15 Abs. 4 Satz 3 GwG: mindestens zwölf Monate, danach bis das Risiko nicht mehr besteht | Art. 45 AMLR: Risiko aus dem früheren Amt ist zu berücksichtigen; Maßnahmen mindestens zwölf Monate ab dem Ausscheiden und so lange, bis das Risiko nicht mehr besteht |
| Pflichten bei Treffer | § 15 Abs. 4 Satz 1 GwG: Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene, Herkunft der Vermögenswerte, verstärkte kontinuierliche Überwachung | Art. 42 Abs. 1 AMLR: Einverständnis der Führungsebene, Herkunft des Vermögens und der Gelder, verstärkte fortlaufende Überwachung |
| Liste der Ämter | § 1 Abs. 12 Satz 3 GwG: Liste des Bundesministeriums der Finanzen | Art. 43 AMLR: Liste der wichtigen öffentlichen Ämter |
| Besonderheit Versicherung | Im GwG nicht gesondert in § 15 Abs. 4 geregelt | Art. 44 AMLR: PEP als Begünstigte bestimmter Versicherungspolicen |
| Geltung | GwG in der zuletzt geänderten Fassung | AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 |
Die Maßnahmen nach Art. 42, 44 und 45 AMLR gelten nach Art. 46 AMLR auch für Familienmitglieder und für bekanntermaßen nahestehende Personen.
Wie und wann der nationale Gesetzgeber das GwG anpasst, ist nach den für diesen Beitrag geprüften amtlichen Quellen nicht belegt. Der Beitrag wird fortgeschrieben, sobald ein amtlicher Stand vorliegt. Für die Planung gilt: Die Begriffe der AMLR sollten schon jetzt gegen die bestehende Parametrisierung abgeglichen werden.
Die AMLR wird durch technische Regulierungsstandards und Leitlinien der AMLA konkretisiert. Für die PEP-Abklärung sind zwei Papiere einschlägig. Beide sind nach dem geprüften Stand noch nicht geltendes Recht.
| Papier | Rechtsgrundlage | Inhalt zur PEP-Abklärung | Stand |
|---|---|---|---|
| Entwurf technischer Regulierungsstandards zur Kundensorgfalt (RTS) | Art. 28 Abs. 1 AMLR | Art. 17 des Entwurfs: Zeitpunkt, Personenkreis, Neubewertung und Screening-Instrumente bei der PEP-Identifizierung | Schlussbericht der AMLA vom September 2026. Nach Angabe der AMLA sind die finalen Entwürfe der Kommission übermittelt. Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt stehen aus. Vorgesehen ist die Anwendung sechs Monate nach Inkrafttreten. |
| Leitlinien der AMLA zu PEP | Art. 42 Abs. 2 AMLR | Kriterien zur Identifizierung bekanntermaßen nahestehender Personen; Höhe des Risikos je Kategorie von PEP, Familienmitgliedern und nahestehenden Personen, auch für die Bewertung nach Art. 45 AMLR | Frist nach der AMLR: 10. Juli 2027. Ein veröffentlichter Entwurf ist in den geprüften AMLA-Quellen nicht belegt. |
| Liste der wichtigen öffentlichen Ämter | Art. 43 AMLR | Der RTS-Entwurf knüpft die Neubewertung bei Bestandskunden an Aktualisierungen der nach Art. 43 Abs. 5 AMLR veröffentlichten Liste | Die Liste selbst ist nicht Gegenstand der geprüften AMLA-Dokumente. |
Die Konsultationsfassung vom Februar 2026 enthielt die PEP-Regelung noch als Art. 19 und sah automatisierte Screening-Instrumente als Regelfall vor. Manuelle Prüfungen allein sollten nur zulässig sein, wenn Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts das rechtfertigen. Die Endfassung vom September 2026 führt die Regelung als Art. 17 und beschreibt automatisierte, manuelle oder kombinierte Verfahren gleichrangig; maßgeblich ist, dass sie wirksam und angemessen sind.
Nach dem Entwurf sind Dokumente, Daten und Informationen bestehender Geschäftsbeziehungen risikoorientiert innerhalb der Fristen des Art. 26 Abs. 2 AMLR anzupassen. Nach Erwägungsgrund 26 des Entwurfs beginnen die dort genannten Höchstfristen von einem und fünf Jahren erst mit dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung.
Einordnung: Bis zur Annahme durch die Kommission und zur Veröffentlichung im Amtsblatt ist der RTS-Text ein Entwurf. Er eignet sich für die Planung, nicht als Prüfmaßstab.
Zu entscheiden ist, welches Verfahren das Haus für die Abklärung wählt und wie es dessen Wirksamkeit belegt. Hinzu kommt die Frage, wer im Haus Aktualisierungen der Liste der Ämter verfolgt und die Neubewertung auslöst. Die Zustimmung der Führungsebene bei einem Treffer bleibt nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. a AMLR eine Entscheidung, die nicht an ein System delegiert werden kann.
Legt fest, nach welchem Verfahren der PEP-Status abgeklärt wird, und stellt sicher, dass die Angemessenheit gegenüber der Aufsicht dargelegt werden kann. Bestimmt, welche Funktionen Zustimmungen nach § 15 Abs. 4 GwG erteilen dürfen.
Erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung. Braucht dafür Wissen über die Risiken und die Befugnis zur Entscheidung.
Bewertet Treffer, begleitet die Ausgestaltung der Verfahren und die Neubewertung bei Statuswechsel. Die Zustimmung selbst liegt nach dem Gesetzeswortlaut bei der Führungsebene.
Führen die Abklärung im Alltag aus, halten Ergebnis und Entscheidungsgrundlage fest und melden Statuswechsel an die zuständige Stelle.
Der Status wird einmal erhoben und danach nicht mehr neu bewertet, obwohl sich Ämter und Umstände ändern.
Der Abgleich läuft nur auf Ebene des Vertragspartners. Die Pflicht erfasst auch den wirtschaftlich Berechtigten.
Familienmitglieder und nahestehende Personen sind im Verfahren nicht abgebildet, etwa bei Strukturen, die zugunsten einer PEP errichtet wurden.
Der Status wird nach zwölf Monaten pauschal gelöscht. Das Gesetz nennt zwölf Monate als Untergrenze.
Die Zustimmung wird erteilt, ohne dass Herkunft der Vermögenswerte und Überwachungsmaßnahmen dokumentiert sind, oder sie liegt bei einer Stelle ohne Entscheidungsbefugnis.
Das Verfahren existiert im System, ist aber nicht als begründete Beschreibung gegenüber der Aufsicht belegbar.
Die Tabelle ordnet jedem Prüffeld die Prüffrage, den Normbezug und den typischen Befund zu. Sie eignet sich als Grundlage für eine Selbsteinschätzung auf Leitungsebene.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Typischer Befund |
|---|---|---|---|
| Verfahren | Gibt es eine schriftlich beschriebene, risikoorientierte Methode zur Abklärung? | § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 4 GwG | Verfahren im System vorhanden, Begründung fehlt |
| Personenkreis | Werden Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Familienmitglieder und nahestehende Personen einbezogen? | § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 13 und 14 GwG | Abgleich nur auf Ebene des Vertragspartners |
| Zeitpunkt | Wird der Status bei Begründung, bei Gelegenheitstransaktionen und bei Statuswechsel neu geprüft? | § 10 Abs. 3, Abs. 3a, § 15 Abs. 4 Satz 2 GwG | Prüfung nur im Onboarding |
| Entscheidung | Ist geregelt, wer als Mitglied der Führungsebene zustimmt und auf welcher Unterlage? | § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 15 GwG | Zustimmung ohne dokumentierte Entscheidungsgrundlage |
| Ehemalige PEP | Wird das PEP-spezifische Risiko mindestens zwölf Monate und bis zum Wegfall berücksichtigt? | § 15 Abs. 4 Satz 3 GwG | Pauschale Löschung nach zwölf Monaten |
| AMLR- und RTS-Abgleich | Sind Begriffe, Screening-Verfahren und Auslöser gegen Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36 AMLR und den RTS-Entwurf (Art. 17) abgeglichen? | Art. 2, 42 bis 46, Art. 28 Abs. 1 AMLR | Parametrisierung entspricht noch dem § 1 GwG, Abgleich nicht dokumentiert |
| Dokumentation | Sind Abklärung, Ergebnis und Zustimmung nachvollziehbar aufgezeichnet? | § 8 GwG | Ergebnis liegt vor, Begründung fehlt |
Methode, Datenquellen und Risikokriterien beschreiben, sodass die Angemessenheit gegenüber der Aufsicht darlegbar ist.
Wirtschaftlich Berechtigte, Familienmitglieder und nahestehende Personen in Verfahren und Datenmodell aufnehmen.
Statuswechsel und maßgebliche Änderungen beim Kunden als Auslöser definieren, nicht nur feste Prüfzyklen. Der RTS-Entwurf sieht zusätzlich Aktualisierungen der Liste der Ämter als Auslöser vor.
Zustimmungsberechtigte benennen und eine Entscheidungsvorlage mit Herkunft der Vermögenswerte und Überwachungskonzept vorgeben.
Begriffe der Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36 AMLR und das Screening-Verfahren gegen den RTS-Entwurf abgleichen, bevor die AMLR ab Juli 2027 gilt. Den Entwurfsstand dabei als solchen kennzeichnen.
Die Abklärung des PEP-Status ist damit weniger eine Systemfrage als eine Frage klarer Zuständigkeiten, begründeter Verfahren und dokumentierter Entscheidungen. Wo Qualifizierung im Team fehlt, bieten sich Seminare an; wo Umsetzungskapazität fehlt, ein externer Partner. Beides liegt außerhalb dieses Beitrags.
Verpflichtete müssen mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren feststellen, ob ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist. Die Pflicht gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten und gilt unabhängig vom Risiko des einzelnen Kunden.
Nein. Die Abklärung selbst ist eine allgemeine Sorgfaltspflicht. Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG greifen erst, wenn die Abklärung einen Treffer ergibt, denn dann liegt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG ein höheres Risiko vor.
PEP ist nach § 1 Abs. 12 GwG, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Familienmitglieder sind nach § 1 Abs. 13 GwG nahe Angehörige, insbesondere Ehe- oder Lebenspartner, Kinder mit deren Partnern und Eltern. Nahestehende Personen beschreibt § 1 Abs. 14 GwG, etwa gemeinsame wirtschaftlich Berechtigte oder enge Geschäftsbeziehungen.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 GwG ist das PEP-spezifische Risiko für mindestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu berücksichtigen. Angemessene, risikoorientierte Maßnahmen sind so lange zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht. Die zwölf Monate sind eine Untergrenze und kein automatisches Fristende.
Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Es verlangt angemessene, risikoorientierte Verfahren. Der Verpflichtete muss der Aufsicht auf Verlangen darlegen, dass der Umfang seiner Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken angemessen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 4 GwG).
Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027. Ihre PEP-Vorschriften stehen in Art. 42 bis 46, die Begriffe in Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 bis 36. Sie weichen in Teilen vom heutigen § 1 GwG ab, etwa bei Geschwistern und bei Ämtern auf regionaler und lokaler Ebene. Die AMLA hat den Entwurf technischer Standards zur Kundensorgfalt, der in Art. 17 die PEP-Identifizierung regelt, der Kommission übermittelt; angenommen ist er noch nicht. Wie das GwG bis dahin angepasst wird, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt.
S+P Seminare: Qualifizierung zu KYC-Sorgfaltspflichten, einschließlich PEP-Screening.
S+P Seminare: Qualifizierung zur Sachkunde des Geldwäschebeauftragten.
S+P Seminare: Update zu AMLR und GwG im Übergangszeitraum.
Beitrag zu periodischer und anlassbezogener Aktualisierung.
Beitrag zur Funktion des Geldwäschebeauftragten.

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.