Regulatorisches Update · Stand 06.10.2026
Was sich für dein KYC konkret ändert.
Fünf Änderungen für Onboarding, UBO-Ermittlung und verstärkte Sorgfalt – im Seminar in allen drei Blöcken eingeordnet, mit klarer Trennung von geltendem Recht, festen Stichtagen und Entwürfen.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| EU-Liste der Drittländer mit hohem RisikoBis 28.01.2026 führte die Delegierte VO (EU) 2016/1675 unter anderem Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania. Russland stand nicht auf der Liste. |
Seit 29.01.2026Die Delegierten VO (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 nehmen Russland (neue Kategorie: ausgesetzte FATF-Mitgliedschaft), Bolivien und die Britischen Jungferninseln auf und streichen die sechs genannten Staaten. Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen unter Beteiligung eines EU-gelisteten Drittstaats mit hohem Risiko oder einer dort ansässigen natürlichen oder juristischen Person sind § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG zu prüfen. Die gesetzliche Ausnahme für bestimmte Zweigstellen und mehrheitlich gehaltene Tochterunternehmen ist gesondert zu beachten. Maßgeblich ist die EU-Liste: Algerien und Namibia hat die FATF im Juni 2026 aus ihrer verstärkten Beobachtung entlassen, auf der EU-Liste stehen sie weiterhin. |
| Kundensorgfalt und AktualisierungDie Kundensorgfaltspflichten ergeben sich aus dem GwG: allgemeine nach § 10, vereinfachte nach § 14, verstärkte nach § 15 GwG. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt eine risikoorientierte Aktualisierung in angemessenem zeitlichen Abstand, ohne selbst allgemeine Jahres-Höchstfristen festzulegen. Für BaFin-beaufsichtigte Verpflichtete sind zusätzlich die Auslegungs- und Anwendungshinweise zu beachten: Abschnitt 5.5.2 benennt Ein- bzw. Fünfjahresgrenzen für verstärkte bzw. allgemeine Sorgfaltspflichten und eine Umsetzung der geänderten Zeiträume bis zum maßgeblichen AMLR-Anwendungsbeginn. Vereinfachte Sorgfaltspflichten und anlassbezogene Aktualisierungen sind gesondert einzuordnen. |
Ab 10.07.2027Die VO (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt für die hier angesprochenen Verpflichteten ab 10.07.2027 unmittelbar (Art. 90 AMLR). Kundendaten sind bei den in Art. 26 Abs. 2 AMLR bezeichneten Hochrisikokunden spätestens nach einem Jahr, bei allen übrigen Kunden spätestens nach fünf Jahren zu aktualisieren; anlassbezogene Prüfungen und erforderliche Aktualisierungen kommen hinzu (Art. 26 Abs. 3 AMLR). Nach dem noch nicht verbindlichen RTS-Entwurf (Erwägungsgrund 26, Art. 28) sind Bestandskunden risikoorientiert innerhalb dieser Fristen anzupassen, gerechnet ab Inkrafttreten der delegierten Verordnung. |
| Wirtschaftlich Berechtigter: EigentumsschwelleWirtschaftlich Berechtigter über Eigentum ist, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder der Stimmrechte kontrolliert (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG). |
Ab 10.07.2027Nach Art. 52 Abs. 1 AMLR liegt die Eigentumsschwelle bei 25 % oder mehr der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsrechte. Eine Beteiligung von genau 25 % kann damit künftig bereits aufgrund des Eigentumskriteriums zur wirtschaftlichen Berechtigung führen. Nach geltendem § 3 Abs. 2 GwG kann eine solche Person bereits heute wirtschaftlich berechtigt sein, wenn sie auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Prüfe neben den Schwellenwerten auch die Regeln für mittelbare Beteiligungen, Kontrolle und den Abgleich mit dem Transparenzregister. |
| RTS zu den KYC-PflichtangabenWelche Angaben zu Kunde, wirtschaftlich Berechtigtem und Geschäftszweck im Einzelnen zu erheben sind, bestimmten GwG, Auslegungs- und Anwendungshinweise der Aufsicht und die Risikoanalyse des Instituts. EU-weit einheitliche Datenfelder gab es nicht. |
Entwurf · Stand 30.09.2026Die AMLA hat am 30.09.2026 ihren Abschlussbericht zu den RTS nach Art. 28 Abs. 1 AMLR veröffentlicht und die Entwürfe der Kommission übermittelt. Die Kommission muss die RTS noch erlassen; sie sollen sechs Monate nach Inkrafttreten gelten. Der finale Entwurf konkretisiert die risikoorientierte Umsetzung: Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung müssen verstanden und beurteilt werden; Umfang der hierfür erforderlichen Informationen und ihrer Überprüfung richten sich nach dem Risiko und können vorhandene Informationen berücksichtigen. Komplexe Eigentumsstrukturen sind risikoorientiert zu bewerten. Beim gezielten Finanzsanktionsscreening sind automatisierte Verfahren, manuelle Prüfungen oder Kombinationen vorgesehen, sofern sie wirksam und für Geschäftsmodell, Risiken, Komplexität und Größe angemessen sind. Besondere gesetzliche Systempflichten bleiben zu beachten. |
| Transparenzregister und AMLD6Verpflichtete sehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG in das Transparenzregister ein und melden Unstimmigkeiten nach § 23a GwG. Den allgemeinen Zugang der Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c RL (EU) 2015/849 i. d. F. RL (EU) 2018/843 hat der EuGH für ungültig erklärt (Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20). |
Entwurf · BT-Drs. 21/8282Art. 11 bis 13 und 15 RL (EU) 2024/1640 (AMLD6) waren bis 10.07.2026 umzusetzen. Der Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes vom 30.09.2026 (BT-Drs. 21/8282) sieht hierzu Änderungen des Transparenzregisterrechts vor. Die in Art. 18 enthaltenen Änderungen sollen nach Art. 24 Abs. 2 des Entwurfs am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, nicht erst pauschal am 01.01.2027. Geplant sind insbesondere neu gefasste Einsichtsrechte nach §§ 23, 23a GwG-E; die bisherige Unstimmigkeitsregelung soll nach § 23b GwG-E verschoben werden. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. |
Rechtsgrundlagen: GwG · §§ 3, 5, 10, 11, 14, 15, 23, 23a, 43 · KWG · § 25h Abs. 2 · BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, Stand Juli 2025, Abschnitt 5.5.2 · AMLR · VO (EU) 2024/1624, Art. 20, 26, 28, 51–54, 90 · AMLD6 · RL (EU) 2024/1640, Art. 11–13, 15, 78 · Delegierte VO (EU) 2016/1675, geändert durch Delegierte VO (EU) 2026/46 und Delegierte VO (EU) 2026/83 · EuGH, Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20 · BT-Drs. 21/8282 (Regierungsentwurf Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, Art. 18 und 24) · AMLA, Abschlussbericht zu den RTS nach Art. 28 Abs. 1 AMLR (Entwurf, noch nicht von der Kommission erlassen). Die Pflichten sind jeweils nach Art des Verpflichteten, Kundenrisiko und Geschäftsmodell einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Prüfe deine Länderrisikoliste gegen die jeweils geltende EU-Liste und ordne FATF-Änderungen gesondert ein. Vergleiche deine KYC-Datenfelder mit dem aktuellen RTS-Stand und plane die Bestandskundenaktualisierung risikoorientiert unter Beachtung der geltenden Anforderungen und der künftig maßgeblichen Fristen.