S+P Governance | Bankenaufsicht
MaRisk 10.0: Begründungslogik statt Checkliste
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 45 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsleitung, Risikocontrolling, Compliance, Interne Revision national beaufsichtigter Institute
Die 9. MaRisk-Novelle ist keine reine Verwaltungsreform. Sie dreht das Prüfprinzip um: Nicht mehr die Vollständigkeit von Dokumenten zählt, sondern die Plausibilität der Begründung, warum eine gewählte Lösung zum eigenen Risikoprofil passt. Wer Erleichterungen nutzt, ohne das schriftlich herzuleiten, ist unter MaRisk 10.0 nicht sicherer, sondern angreifbarer.
Management Summary
Am 1. April 2026 hat die BaFin den Konsultationsentwurf der 9. MaRisk-Novelle veröffentlicht, intern als MaRisk 10.0 bezeichnet. Die Konsultation lief bis zum 8. Mai 2026; nach Auswertung der Stellungnahmen haben BaFin und Deutsche Bundesbank die Neufassung Ende Juni 2026 final veröffentlicht. Rund 20 Jahre nach Einführung der MaRisk vollzieht die Aufsicht damit eine bewusste Rückbesinnung auf die ursprüngliche, prinzipienorientierte Konzeption von 2005: weniger starre Detailvorgaben, dafür eine lückenlose, prüfbare Begründungskette für jede genutzte Erleichterung.
Die Novelle führt eine transparente, dreistufige Institutsklassifizierung ein (sehr kleine Institute, kleine Institute/SNCI, übrige LSIs) und knüpft die Proportionalität an eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent des ökonomischen Risikodeckungspotenzials. Gleichzeitig zieht die BaFin eine klare Trennlinie zu DORA: IKT-Risiken und IKT-Drittparteienmanagement regelt künftig exklusiv DORA, die MaRisk bleiben der Governance-Rahmen für alle übrigen Themen.
Für die Praxis bedeutet das eine doppelte Aufgabe: Institute müssen einerseits die neuen Erleichterungen identifizieren und nutzen, andererseits für jede Abweichung von der Standardanforderung eine schriftliche, institutsspezifische Begründung vorhalten. Die Beweislast für die Angemessenheit liegt vollständig beim Institut, nicht bei der Aufsicht.
Die Neufassung ist mit ihrer Veröffentlichung Ende Juni 2026 unmittelbar in Kraft getreten. Für neue Einzelanforderungen, die sich aus der Novelle ergeben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 – bis dahin sollten Institute ihre Gap-Analyse abgeschlossen, das Rechtskataster aktualisiert und die Proportionalitätsdokumentation aufgebaut haben. Sehr kleine und kleine Institute profitieren am stärksten von den Erleichterungen; mittelgroße und große Institute stehen vor einem tiefgreifenden konzeptionellen Umbau ihrer Steuerungslogik.
Inhalt dieses Beitrags
- 1. Institutsklassen im Überblick
- 2. Aufsichtsphilosophie: Rückkehr zu den Ursprüngen
- 3. Keine Checkbox-Compliance mehr
- 4. Die 5-Prozent-Hürde
- 5. MaRisk klassisch vs. MaRisk 10.0 im Vergleich
- 6. Von der Aufsichtsmitteilung 2024 zum Standard 2026
- 7. DORA-Demarkation
- 8. ESG-Risiken: Resilienzanalyse über 10 Jahre
- 9. Interne Governance und EBA-Leitlinien
- 10. IRRBB und CSRBB: Feinjustierung
- 11. CRD VI: Ende der Verweis-Odyssee
- 11a. Geschäftsleiter: Verantwortung und Haftung
- 12. Zentrale inhaltliche Handlungsfelder
- 13. Handlungsfelder nach Institutsgrößen
- 14. Sehr kleine Institute
- 15. Kleine Institute / SNCI
- 16. Mittelgroße und große Institute
- 17. Besonderheit Verbundinstitute
- 18. Umsetzungsfahrplan
- 19. Gap-Analyse und Rechtskataster
- 20. DORA-Readiness und die Schnittstellenfalle
- 21. Proportionalitätsdokumentation
- 22. Fachbereichseinbindung und Change Management
- 23. Kritische Erfolgsfaktoren
- 24. Typische Schwachstellen mit Normbezug
- 25. Quick-Check zur Selbsteinschätzung
- 26. Fazit und Ausblick
- 27. Häufige Fragen
- 28. Quellen
- 29. MaRisk 2026 Hub
Institutsklassen im Überblick
Die Novelle beendet die Unsicherheit bei der Anwendung von Öffnungsklauseln durch eine klare, dreistufige Institutsklassifizierung. Bedeutende Institute (SIs) unter direkter EZB-Aufsicht wurden ausdrücklich aus dem MaRisk-Anwendungsbereich herausgenommen.
| Institutsklasse | Bilanzsumme | Regulatorische Einordnung |
|---|---|---|
| Sehr kleine Institute | bis 1 Mrd. EUR | Maximale Proportionalitätserleichterungen; etwa 40–45 % aller deutschen Kreditinstitute. |
| Kleine Institute (SNCI) | 1–5 Mrd. EUR | Deutliche Erleichterungen mit erhöhten Begründungsanforderungen; Definition nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR. |
| Übrige national beaufsichtigte Institute | ab 5 Mrd. EUR | Voller MaRisk-Umfang; Fokus auf prinzipienorientierte Steuerung und stringente Begründungsketten. |
Aufsichtsphilosophie: Rückkehr zu den Ursprüngen
Mit dem Konsultationsentwurf vollzieht die BaFin eine bewusste Rückbesinnung auf die ursprüngliche Konzeption der MaRisk aus dem Jahr 2005. Ziel ist eine qualitativ hochwertige, risikoadäquate Steuerung auf Basis fundierter Eigenverantwortung statt formaler Regelerfüllung. Die Aufsicht verfolgt dabei zwei strategische Hauptziele.
Radikale Reduktion der Komplexität
Streichung von Redundanzen zu gesetzlichen Vorgaben (z. B. aus dem KWG), deutliche Reduktion dynamischer Verweise auf europäische Leitlinien, und Erweiterung der Ermessensspielräume zugunsten zielorientierter Grundsätze statt granularer Muss-Vorschriften.
Transparente Proportionalität
Klare, dreistufige Institutsklassifizierung beendet die Unsicherheit bei Öffnungsklauseln: weitgehende Befreiung für sehr kleine Institute, deutliche Erleichterungen für SNCI, prinzipienbasierter Vollumfang für übrige LSIs.
Keine Checkbox-Compliance mehr
Das zentrale Leitbild der MaRisk 10.0 lautet: Freiheit durch Begründung. Institute sollen keine formalen Detailanforderungen mehr abhaken, sondern die Beweislast für die Angemessenheit ihrer gewählten Lösungen tragen.
- Urteilskompetenz als Prüfungsmaßstab: Maßgeblich ist nicht mehr das bloße Vorhandensein eines Dokuments, sondern die Qualität der Herleitung. Die Geschäftsleitung muss erklären können, warum gewählte Methoden zum spezifischen Risikoprofil passen.
- Wesentlichkeit und 5-Prozent-Schwelle: Die BaFin erkennt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent des ökonomischen Risikodeckungspotenzials als Orientierungsgröße an.
- Doppelte Proportionalität: Erleichterungen für kleinere Häuser sind kein Freibrief, sondern an eine erhöhte Begründungspflicht geknüpft. Je stärker von Standardanforderungen abgewichen wird, desto präziser muss die Risiko-Angemessenheit hergeleitet werden.
Die BaFin hat klargestellt, dass Aufsichtsprüfer künftig primär die Plausibilität und Konsistenz der Begründungsketten bewerten. Ein Mangel entsteht künftig weniger durch das Fehlen eines formalen Prozesses, sondern durch die Unfähigkeit des Instituts, die Angemessenheit seiner Steuerung methodisch sauber zu begründen.
Die 5-Prozent-Hürde: Schwellenwert mit Warnhinweis
Die 9. MaRisk-Novelle führt mit der quantitativen Orientierungsgröße von 5 Prozent des Risikodeckungspotenzials in der ökonomischen Perspektive (AT 2.2) ein klares Instrument zur Wesentlichkeitsbeurteilung ein. Das ermöglicht Instituten, Ressourcen gezielt auf die echten Risikotreiber zu fokussieren.
Die BaFin stellt jedoch klar, dass dieser Schwellenwert kein automatischer Freibrief für die Vernachlässigung kleinerer Risiken ist. Die Anwendung ist an zwei Bedingungen geknüpft: Institute müssen proaktiv nachweisen, dass die Summe zahlreicher als unwesentlich eingestufter Einzelrisiken in der Aggregation keine Gefährdung der Risikotragfähigkeit darstellt, keine systemischen Risiken maskiert und nicht durch gemeinsame Risikofaktoren wie ESG-Treiber gleichzeitig schlagend werden kann. Zudem unterliegt die pauschale Behandlung von Risiken unterhalb der Schwelle einer erhöhten Dokumentationspflicht im Rahmen der Risikoinventur.
MaRisk klassisch vs. MaRisk 10.0 im Vergleich
| Themenfeld | Bisherige MaRisk-Logik | MaRisk 10.0 – neue Logik |
|---|---|---|
| Aufsichtsphilosophie | Detailorientierte Vorgaben, formale Regelbefolgung, Fokus auf Vollständigkeit. | Prinzipienorientierte Steuerung mit prüfbarer Begründungskette zur Angemessenheit. |
| Rolle der Geschäftsleitung | Verantwortung primär über formale Freigaben und Genehmigungen. | Aktive Führungsverantwortung für Proportionalität, Wesentlichkeit und Governance. |
| Proportionalität | Eingeschränkt nutzbar, häufig unklar abgegrenzt. | Deutlich ausgeweitet, insbesondere für sehr kleine Institute und SNCI, aber mit erhöhter Begründungspflicht. |
| Risikoinventur & Wesentlichkeit | Breite Erfassung auch geringfügiger Risiken, hoher Dokumentationsaufwand. | Fokus auf wesentliche Risiken; klare Wesentlichkeitsschwelle von 5 % des RDP. |
| Risikotragfähigkeit (ICAAP) | Stark methoden- und detailgetrieben, begrenzte Spielräume. | Wahlfreiheit zwischen ökonomischem und normativem Ansatz, sofern schlüssig begründet. |
| Stresstests | Hohe Anzahl und Granularität, inverse Stresstests meist verpflichtend. | Reduzierte Anzahl (typisch 3–5 p. a.); inverse Stresstests für kleinere Institute qualitativ oder entfallend. |
| DORA-Abgrenzung | Überschneidungen zwischen MaRisk, EBA-Guidelines und IT-Anforderungen. | Klare Trennung: DORA für IKT-Risiken, MaRisk für Governance und Nicht-IKT-Themen. |
| Prüfungsschwerpunkt | Kontrolle formaler Regelkonformität und Vollständigkeit der Unterlagen. | Bewertung der Plausibilität, Konsistenz und Qualität der Begründungen. |
| Haftungsrisiko Geschäftsführer | Haftung meist indirekt über formale Pflichtverletzungen. | Erhöhtes Risiko bei fehlender oder inkonsistenter Begründung; Organisationsverschulden nach § 25a KWG. |
Von der Aufsichtsmitteilung 2024 zum Standard 2026
Was die BaFin bereits am 26. November 2024 in ihrer Aufsichtsmitteilung zu Erleichterungen für kleine und sehr kleine Institute skizzierte, findet nun im Konsultationsentwurf seine formale gesetzliche Verankerung. Folgende Kernpunkte der Mitteilung wurden direkt in den neuen Standard überführt:
- Fokussierte Risikoinventur unter Nutzung der 5-Prozent-RDP-Schwelle.
- Verschlankte Stresstests mit massiv reduzierter Szenarioanzahl für kleinere Häuser.
- Offizielle Erlaubnis zur Zusammenlegung von Schlüsselfunktionen, etwa Compliance und Auslagerung.
- Anerkennung gruppen- oder verbundinterner Lösungen, um Doppelarbeiten zu vermeiden.
- Wegfall redundanter Berichte, etwa Sanierungsindikatoren für sehr kleine Institute.
Institute, die bereits seit Ende 2024 auf Basis der Aufsichtsmitteilung gearbeitet haben, sind für die 9. Novelle gut gerüstet. Die Verantwortung für die Nutzung der Erleichterungen liegt weiterhin bei der Geschäftsleitung; die damals geforderte plausible Begründung ist heute der Kern der Begründungslogik.
DORA-Demarkation
Ein Kernstück der Novelle ist die finale Demarkationslinie zwischen den nationalen Anforderungen und dem europäischen Digital Operational Resilience Act. Ziel ist die strikte Vermeidung von Doppelregulierung und der Aufbau eines Single Rulebooks.
Exklusiv europäisch geregelt
IKT-Drittparteienrisikomanagement, digitale Resilienztests inklusive TLPT für bedeutende Institute, und das einheitliche Meldewesen für schwerwiegende IKT-Vorfälle unterliegen ab sofort exklusiv der DORA-Logik.
Governance-Rahmen für Nicht-IKT-Themen
Sonstige Auslagerungen wie Kreditbearbeitung, Wertpapierabwicklung oder Facility Management (AT 9), allgemeines Notfallmanagement (AT 7.3) und die übergreifende Governance-Letztverantwortung bleiben MaRisk-Domäne.
Die Module AT 7.2 (IKT) und AT 9 (Auslagerungen) wurden im Entwurf radikal entschlackt und enthalten fast nur noch dynamische Verweise auf DORA. Praktische Konsequenz: Institute müssen ihr Auslagerungsregister in zwei Stränge teilen – für IKT-Dienstleister gelten die DORA-Mindestklauseln, für sonstige Dienstleister weiterhin die klassische MaRisk-/EBA-Logik.
ESG-Risiken: Resilienzanalyse über 10 Jahre
Während vorangegangene Novellen ESG-Risiken primär als Risikotreiber einführten, harmonisiert die 9. Novelle die Anforderungen mit den EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04).
- 10-Jahres-Horizont: Institute müssen zwingend Resilienzanalysen über mindestens 10 Jahre durchführen, um langfristige physische und transitorische Klimarisiken abzubilden.
- Methoden-Mix: Gefordert wird ein Mix aus portfolio-, sektor- und szenariobezogenen Methoden; ein reines Abstellen auf historische Daten gilt als unzureichend.
- Proportionalität für SNCI: Für kleine und sehr kleine Institute reichen qualitative Ansätze aus, sofern keine signifikanten Klumpenrisiken in exponierten Sektoren vorliegen.
Interne Governance und EBA-Leitlinien
Die Novelle dient auch der Harmonisierung mit aktualisierten europäischen Vorgaben zur internen Organisation. Dabei ist eine wichtige Besonderheit zu beachten: Die neuen EBA-Leitlinien zur internen Governance, auf die sich MaRisk 10.0 bezieht, liegen aktuell noch als Konsultationsfassung vor.
Da die finale EBA-Fassung noch aussteht, besteht eine gewisse regulatorische Unschärfe. Institute sollten ihre Governance-Anpassungen (AT 4.4.1) so flexibel gestalten, dass spätere Feinjustierungen aus dem finalen EU-Papier ohne kompletten Prozessumbau integriert werden können. Es zeichnet sich ab, dass die EBA den Fokus verstärkt auf Diversität in Leitungsorganen, die kollektive Eignung des Vorstands und eine tiefere Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Aufbauorganisation legt.
IRRBB und CSRBB: Feinjustierung nach der 8. Novelle
Die 9. Novelle nutzt die Gelegenheit zur Feinjustierung von BTR 5 (Kreditspreadrisiken) nach den Erfahrungen der 8. Novelle. Die starre Verweisungslogik auf EBA-Leitlinien wird zugunsten eines prinzipienorientierten, nationalen Standards aufgebrochen.
-
Flexibilität in der Ermittlung (BTR 5 Tz. 1)
CSRBB kann gemeinsam mit anderen Risikoarten wie dem Marktrisiko ermittelt werden. Unabhängig von der internen Zusammenfassung muss der Ausweis im Berichtswesen aber separat erfolgen, um die Transparenz zu wahren.
-
Präzisierung des Perimeters (BTR 5 Tz. 2)
Zum beizulegenden Zeitwert bewertete Positionen der Aktivseite sind zwingend einzubeziehen, notleidende Risikopositionen ausdrücklich nicht. Die Nichtberücksichtigung von Positionen muss angemessen begründet und dokumentiert werden.
-
Erleichterungen für bestimmte Produkte
Eine pauschale Ausnahme allein aufgrund der Haltedauer bleibt untersagt. Erlaubt sind aber pauschalere Betrachtungen bei Standard-Krediten ohne Kreditspreadsensitivität und bei Derivaten, deren Basiswert konstruktionsbedingt keine Kreditrisikosensitivität besitzt.
-
Konservative Vereinfachung (BTR 5 Tz. 3)
Idiosynkratische Komponenten dürfen berücksichtigt werden, sofern dies zu einer konservativeren Risikomessung führt und plausibel begründet ist.
-
Harmonisierung mit DORA und CRR
Institute mit kleinem Handelsbuch nach Art. 94 CRR müssen eine integrierte Behandlung von Handels- und Anlagebuch vornehmen. Interne Risikotransfers zwischen Anlage- und Handelsbuch müssen lückenlos dokumentiert sein.
CRD VI und EBA-Leitlinien: Ende der Verweis-Odyssee
Bisher glich das Studium der MaRisk oft einer Schnitzeljagd durch europäische Gesetzestexte. Die 9. Novelle bricht mit dieser Praxis und setzt auf das Prinzip nationaler Eigenständigkeit bei europäischer Konformität.
Reduktion dynamischer Verweise
Die BaFin verzichtet weitgehend darauf, die MaRisk nur als Hülle für europäische Leitlinien zu nutzen. Relevante Anforderungen werden direkt in den Text geschrieben – die MaRisk werden wieder zum Single Point of Truth.
Integration statt Zitieren
Ausgewählte Inhalte aus CRD VI und wesentliche Aspekte der EBA-Leitlinien werden stofflich in die MaRisk-Module integriert. Wo Verweise unvermeidbar bleiben, sind sie so präzise gesetzt, dass Widersprüche zum EU-Recht ausgeschlossen sind.
Proportionalität durch Filterfunktion
Die BaFin übersetzt komplexe europäische Vorgaben in eine für den deutschen Markt angemessene Detailtiefe. Europäische Leitlinien bleiben als Auslegungshilfe relevant, verlieren aber den Charakter einer unmittelbaren Detailvorschrift.
Checkliste für Ihr Rechtskataster: Prüfen Sie auf Verweise, die durch die 9. Novelle hinfällig werden, und nutzen Sie freiwerdende Kapazitäten für den Aufbau prüfbarer Begründungsketten.
Geschäftsleiter: Verantwortung und Haftung unter MaRisk 10.0
Als Geschäftsleiter tragen Sie die Letztverantwortung für Risikokultur und Governance. Mit der 9. MaRisk-Novelle überführt die BaFin die seit der Aufsichtsmitteilung vom 26. November 2024 gelebten Erleichterungen in verbindliches Recht. Der Paradigmenwechsel ist damit final: weg von der Checkbox-Compliance, hin zur geforderten Urteilskompetenz. Sie müssen nicht mehr nur Regelkonformität nachweisen, sondern die Angemessenheit Ihrer Proportionalitätsentscheidungen aktiv und prüfungssicher begründen.
- Beweislastumkehr: Eigenverantwortliche Herleitung jeder genutzten Öffnungsklausel, insbesondere für SNCI.
- Methodische Begründungspflicht: Nachweis der Angemessenheit von Wesentlichkeitsschwellen (5-%-RDP-Hürde) und ICAAP-Modellen.
- ESG-Resilienz: Verantwortung für die Implementierung der neuen 10-Jahres-Szenarioanalysen nach EBA/GL/2025/04.
- DORA-Demarkation: Überwachung der strikten Trennung zwischen IKT-Risiken und allgemeiner MaRisk-Governance (AT 7.2/AT 9).
- Haftungsschutz: Vermeidung von Organisationsverschulden nach § 25a KWG durch eine lückenlose Proportionalitäts-Dokumentation.
- Risikokultur: Verankerung der Begründungslogik als zentrales Steuerungselement in allen Fachbereichen.
Zentrale inhaltliche Handlungsfelder
Risikoinventur, Wesentlichkeit, Risikotragfähigkeit
Klare Schwellenwerte entlasten die Risikoinventur. Risiken unterhalb der 5-Prozent-Schwelle können über Säule-1-plus-Ansätze oder pauschale Risikopuffer abgedeckt werden, verlangen aber einen dokumentierten Kumulations-Check. Für ICAAP werden standardisierte Erwartungen an Stresstestrahmenwerke definiert.
Stresstests: Radikale Reduktion
Das 3-bis-5-Modell aus einem Gesamtbank-Stresstest und je einem Test pro wesentlicher Risikoart wird zum Regelfall. Inverse Stresstests können für sehr kleine Institute und SNCI entfallen oder qualitativ erfolgen. Verbundszenarien sind nutzbar, wenn ihre Repräsentativität begründet ist.
Governance, Compliance, Interne Revision
Klarere Rollenzuordnung mit Fokus auf inhaltliche Überwachung statt formalem Abhaken. Funktionenbündelung wird für SNCI offiziell zulässig. Die Revision muss künftig bewerten, ob Proportionalitätsentscheidungen methodisch schlüssig sind.
Modelllandschaft und Validierung
Ab 5 Mrd. EUR Bilanzsumme ist ein verpflichtendes Modellinventar mit unabhängiger Validierung erforderlich, insbesondere für ESG-Risikomodelle und KI-gestützte Systeme. Kleinere Häuser können weiterhin auf plausibilisierte Branchenpools zurückgreifen.
Handlungsfelder nach Institutsgrößen
Die konkreten Auswirkungen unterscheiden sich erheblich nach Institutsgröße.
| Handlungsfeld | Sehr kleine Institute | Kleine Institute / SNCI | Mittelgroße / große Institute |
|---|---|---|---|
| Risikoinventur & RTF | Fokus auf wesentliche Risiken; 5-%-Schwelle; vereinfachte Verfahren. | Wesentliche Risiken im Fokus; unwesentliche pauschal erfassbar, sofern kumuliert nicht wesentlich. | Vollumfängliche ökonomische oder normative RTF; hohe Modellierungstiefe. |
| Stresstests | 1 Gesamtbank- + 1 je wesentliche Risikoart; inverse Tests qualitativ oder entfallend. | 3–5 Stresstests p. a.; Verbundszenarien möglich. | Vollständiges Programm inkl. verpflichtender inverser Stresstests und unabhängiger Validierung. |
| Governance & Compliance | Funktionenbündelung möglich; schlankes Berichtswesen. | Gestrafftes Reporting; systematische ESG-Integration. | Konzeptioneller Umbau auf Prinzipienlogik; stringente Begründungsketten. |
| DORA-Umsetzung | Verbund-/gruppeninterne Lösungen; einfache Dienstleistertrennung. | IKT-Risikomanagement und Incident-Management gemäß DORA. | Umfassende DORA-Compliance; komplexes Vertragsmanagement. |
| ESG-Risiken | Systematisch, aber formalisierungsarm. | Risikoorientiert; moderate Dokumentationstiefe. | Vollumfängliche Integration inkl. IT-Systemanpassungen. |
| Modelle & Validierung | Verbundlösungen; schlanke Dokumentation. | Branchenpools; Plausibilisierung der Vergleichbarkeit. | Umfassendes Modellinventar; unabhängige Validierung. |
| Aufwand insgesamt | Gering bis moderat | Moderat | Erheblich |
Sehr kleine Institute (bis 1 Mrd. EUR Bilanzsumme)
Sehr kleine Institute profitieren am stärksten von der Proportionalität der 9. Novelle. Umsetzungsaufwand: gering bis moderat. Er entsteht vor allem daraus, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die gewählten Vereinfachungen für das eigene Risikoprofil angemessen sind.
- Risikoinventur und RTF: Konzentration auf wesentliche Risiken mit 5-Prozent-Schwelle; Nutzung vereinfachter Verfahren wie Säule-1-plus oder barwertnahe Verfahren.
- Stresstests: Reduktion auf einen risikoartenübergreifenden Test plus je einen Test pro wesentlicher Risikoart; einfache Sensitivitätsanalysen können ausreichen; inverse Stresstests können qualitativ erfolgen oder entfallen.
- Funktionenbündelung: Compliance- und Auslagerungsbeauftragte dürfen kombiniert werden, sofern die operative Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
- Auslagerungsmanagement: Nutzung gruppen- oder verbundinterner Lösungen; Trennung zwischen IKT-Drittparteien (DORA) und sonstigen Dienstleistern (MaRisk).
- Dokumentation: Schlankere Berichterstattung; keine separaten Berichte für Sanierungsindikatoren erforderlich.
Kleine Institute / SNCI (1–5 Mrd. EUR Bilanzsumme)
Umsetzungsaufwand: moderat. Er fällt vor allem für eine Gap-Analyse an, die die heutige MaRisk-Implementation an die Proportionalitätslogik anpasst, idealerweise pro AT-/BT-Modul, ergänzt um überarbeitete Handbücher, Prozessbeschreibungen und Richtlinien sowie Schulungen zur Prinzipienlogik.
- Risikomanagement: Wesentliche Risiken stehen im Fokus; unwesentliche dürfen pauschal behandelt werden, sofern sie kumuliert kein wesentliches Risiko ergeben.
- Stresstests: Drei bis fünf pro Jahr; inverse Stresstests dürfen auf qualitative Analysen beschränkt werden oder entfallen; Nutzung standardisierter Verbundszenarien möglich.
- Modellvalidierung: Bei Verbundlösungen oder Branchenpools muss die Vergleichbarkeit mit dem eigenen Portfolio geprüft werden; die Dokumentation fällt deutlich schlanker aus als bei Eigenentwicklungen.
- ESG-Integration: Systematisch und risikoorientiert, aber ohne übermäßigen Formalisierungsgrad.
- CRD VI/DORA-Umsetzung: MaRisk-Strukturen geben den Referenzrahmen vor, IT-Governance und Auslagerungsdokumentation sind an DORA anzupassen.
Mittelgroße und große Institute (ab 5 Mrd. EUR Bilanzsumme)
Umsetzungsaufwand: erheblich. Der Schwerpunkt liegt auf der Umstellung von der detail- auf die prinzipienorientierte Steuerung sowie der Integration neuer Regelwerke.
- Konzeptioneller Umbau: Erheblicher Change-Management-Aufwand, um Steuerungslogiken von detaillierten Vorgaben auf eigenverantwortliche Prinzipienorientierung umzustellen.
- Systemanpassungen: IT-Systeme müssen um ESG-Datenfelder sowie DORA-Compliance und Auslagerungsmanagement erweitert werden.
- Ressourcenaufbau: Fachkräfte und Schulungen für Modellvalidierung, ESG-Risikomanagement und DORA-Compliance.
- Dokumentation: Richtlinien, Handbücher und Arbeitsanweisungen sind vollständig zu überarbeiten, mit besonderem Blick auf Begründungsfähigkeit.
- Vertragsmanagement: Je nach Größe müssen unter Umständen mehrere hundert Auslagerungsverträge an DORA- und MaRisk-Anforderungen angepasst werden.
- Prüfungsvorbereitung: Externe Wirtschaftsprüfer kontrollieren die Einhaltung; nachweisbare Compliance und schlüssige Begründungsketten sind unverzichtbar.
Besonderheit: Verbundinstitute
Zentrale fachliche und technische Verbundanbieter müssen sich weiterhin dem vollen MaRisk-Umfang unterwerfen, weil viele ihrer Mitgliedsinstitute die SNCI-Kriterien nicht erfüllen. Einzelne Verbundinstitute profitieren deshalb womöglich nur begrenzt von den Erleichterungen, wenn sie auf standardisierte Verbundlösungen zurückgreifen wollen.
Umsetzungsfahrplan
| Phase | Maßnahme | Zeitrahmen |
|---|---|---|
| Akutmaßnahmen | Gap-Analyse erstellen und systematisch mit dem Konsultationsentwurf abgleichen. | Januar – März 2026 |
| Konsultation | Aktiv an der Konsultation teilnehmen und praktische Erfahrungen einbringen. | Februar – April 2026 |
| Vorbereitung | Prüfungssichere Dokumentation aller genutzten Proportionalitätserleichterungen erstellen. | April – September 2026 |
| Rechtskataster | Systematische Erfassung sämtlicher neuer und geänderter Anforderungen. | April – September 2026 |
| DORA-Readiness | IKT-Themen entlang DORA organisieren und dokumentieren. | Laufend bis Q4 2026 |
| Fachbereichseinbindung | Alle betroffenen Fachbereiche in die Umsetzung einbinden. | Juli – September 2026 |
| Finale Veröffentlichung | BaFin und Deutsche Bundesbank veröffentlichen die Neufassung nach Auswertung der Konsultation; sie tritt mit Veröffentlichung in Kraft. | Ende Juni 2026 |
| Prüfungsvorbereitung | Prüfungen vorbereiten, insbesondere zur ICAAP-Methodik. | Juli – Dezember 2026 |
| Übergangsfrist | Letzte Frist zur Umsetzung neuer Einzelanforderungen, die sich aus der Novelle ergeben; Implementierung inkl. Schulungen, Systemanpassungen und Vertragsmanagement. | Bis 1. Januar 2027 |
Gap-Analyse und Rechtskataster
Die Gap-Analyse ist der zentrale Startpunkt der Vorbereitung. Sie sollte idealerweise pro AT- und BT-Modul erfolgen und folgende Fragen beantworten:
- Welche bestehenden Prozesse und Dokumentationen entsprechen bereits der Prinzipienlogik?
- Wo bestehen unnötige Detailvorgaben, die verschlankt werden können?
- Welche Proportionalitätserleichterungen kommen für unser Institut in Frage?
- Wie müssen Begründungsketten dokumentiert werden, um prüfungssicher zu sein?
- Welche Schnittstellen zu DORA, ESG-Regelwerk und CRD VI sind zu berücksichtigen?
Parallel sollten alle neuen und geänderten Anforderungen systematisch im institutseigenen Rechtskataster erfasst werden, um Compliance-Lücken zu vermeiden und Umsetzungsverantwortlichkeiten klar zuzuordnen.
DORA-Readiness und die Schnittstellenfalle
Institute sollten ihre IKT-Themen bereits jetzt entlang der DORA-Struktur organisieren: IKT-Risikomanagement gemäß DORA-Vorgaben, Meldeprozesse für IKT-Vorfälle innerhalb der DORA-Meldefristen, separate Governance für IKT-Drittparteien getrennt von sonstigen Dienstleistern, DORA-konforme Resilienztests inklusive TLPT für kritische Institute, sowie nachvollziehbar dokumentierte qualitative und quantitative Risikobewertungen.
Proportionalitätsdokumentation
Ein zentraler Erfolgsfaktor für die Nutzung von Erleichterungen ist die prüfungssichere Dokumentation der Proportionalitätsentscheidungen. Sie sollte enthalten:
- Beschreibung des Instituts: Größe, Komplexität, Geschäftsmodell, Risikostruktur.
- Auflistung der in Anspruch genommenen Erleichterungen pro AT-/BT-Modul.
- Begründung, warum jede Erleichterung für das Institut angemessen ist.
- Nachweis, dass Steuerungsfähigkeit und Risikotragfähigkeit trotz Vereinfachung gewahrt bleiben.
- Eskalationsmechanismen für den Fall, dass sich das Risikoprofil ändert und Erleichterungen nicht mehr angemessen sind.
Die BaFin hat ausdrücklich vorbehalten, gewährte Erleichterungen für kleinere Institute auf den Prüfstand zu stellen, sollte sich deren Risikolage im Durchschnitt erheblich verschlechtern. Proportionalität ist kein Freifahrtschein, sondern erfordert begründete Eigenverantwortung.
Fachbereichseinbindung und Change Management
Die Umstellung auf Prinzipienorientierung kann nicht allein von Risikomanagement oder Compliance getragen werden.
Geschäftsleitung
Übernimmt die Gesamtverantwortung für Proportionalitätsentscheidungen und muss diese gegenüber Aufsicht und Prüfern vertreten können.
Risikomanagement
Schafft die methodischen Grundlagen für Wesentlichkeitsschwellen, Risikotragfähigkeit und Stresstests.
Compliance
Übersetzt regulatorische Anforderungen in operative Umsetzungsmaßnahmen.
IT
Passt Systeme für ESG-Daten, DORA-Compliance und Auslagerungsmanagement an.
Operative Bereiche
Müssen verstehen, wie sich Prinzipienorientierung auf die tägliche Arbeit auswirkt.
Schulungen sind nötig, damit die von der Aufsicht gewünschte Prinzipienlogik institutsweit gelebt wird und nicht nur formal dokumentiert bleibt.
Kritische Erfolgsfaktoren
- Frühzeitige und systematische Vorbereitung: Gap-Analyse, Rechtskataster und DORA-Readiness sollten nicht auf den finalen Entwurf warten.
- Prüfungssichere Begründungsketten mit klarer Argumentation, warum gewählte Ansätze angemessen sind.
- Fachbereichsübergreifendes Change Management: Prinzipienorientierung muss institutsweit verstanden und gelebt werden.
- Klare DORA-MaRisk-Trennung zwischen IKT-Drittparteien und sonstigen Auslagerungen.
- Kontinuierliches Monitoring, ob Proportionalitätsentscheidungen noch zum aktuellen Risikoprofil passen.
- Aktive Konsultationsbeteiligung, um praktische Erfahrungen in praxisgerechte Regelungen einfließen zu lassen.
Typische Schwachstellen mit Normbezug
Sechs wiederkehrende Befunde aus der Beratungspraxis rund um die Umstellung auf MaRisk 10.0.
5-Prozent-Schwelle ohne Kumulationscheck genutzt
Risiken werden unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle pauschal behandelt, ohne dass die Summe aller unwesentlichen Einzelrisiken dokumentiert und auf Aggregationseffekte geprüft wird.
Auslagerungsregister nicht in zwei Stränge geteilt
IKT-Dienstleister und sonstige Dienstleister werden weiterhin einheitlich geführt, obwohl seit MaRisk 10.0 unterschiedliche Regelwerke (DORA bzw. MaRisk) greifen.
Erleichterungen genutzt, aber nicht begründet
Öffnungsklauseln werden angewendet, ohne dass die fachliche Herleitung pro AT-/BT-Modul schriftlich fixiert ist. Genau das ist unter der neuen Begründungslogik der zentrale Prüfungsanker.
Governance-Anpassung ohne Flexibilitätsreserve
Governance-Strukturen werden final auf den aktuellen MaRisk-Entwurf zugeschnitten, obwohl die zugrundeliegenden EBA-Leitlinien zur internen Governance noch als Konsultationsfassung vorliegen.
ESG-Szenarioanalyse ohne 10-Jahres-Horizont
Bestehende Stresstest-Szenarien bilden nur kurzfristige Zeiträume ab und werden nicht um die geforderte langfristige Resilienzanalyse ergänzt.
Interne Revision prüft noch nach alter Logik
Die Revision kontrolliert weiterhin primär die formale Vollständigkeit von Dokumenten, statt die Plausibilität und Konsistenz der neuen Begründungsketten zu bewerten.
Quick-Check: MaRisk 10.0 – Begründungs- und Proportionalitätslogik
Sieben Leitfragen zur Selbsteinschätzung. Gehen Sie die Liste durch und ordnen Sie Ihr Institut anschließend anhand der Legende darunter ein.
| Check | Zentrale Fragestellung nach MaRisk 10.0 |
|---|---|
| Prinzipienlogik verstanden? Zählt im Institut prüfbare Angemessenheit statt Checkbox-Compliance? | |
| Proportionalität dokumentiert? Sind genutzte Erleichterungen je AT-/BT-Modul begründet? | |
| Wesentlichkeit definiert? Ist klar, welche Risiken wesentlich sind, etwa anhand der 5-Prozent-RDP-Schwelle? | |
| ICAAP/RTF begründbar? Ist die Methodik erklärbar und prüfungssicher? | |
| Stresstests proportional? Passen Anzahl, Tiefe und Szenarien zum Risikoprofil? | |
| DORA sauber abgegrenzt? Klare Trennung IKT-Drittparteien (DORA) vs. sonstige Auslagerungen (MaRisk)? | |
| Governance verantwortet? Kann die Geschäftsleitung ihre Entscheidungen inhaltlich vertreten? |
Einordnung aus Sicht der MaRisk 10.0
Hohe Prüfungs- und Haftungsrisiken
Teilweise tragfähige Begründungen
Schlüssige Begründungsketten
Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jede Einstufung ist zusätzlich als Wort benannt.
Fazit: Die MaRisk der Zukunft – Risikomanagement als Wettbewerbsfaktor
Die 9. MaRisk-Novelle ist weit mehr als ein Update. Mit der Rückbesinnung auf die ursprüngliche Prinzipienorientierung sendet die BaFin ein klares Signal: Vertrauen in die Urteilskompetenz der Institute, sofern diese durch fundierte und prüfbare Begründungen untermauert wird. Die angekündigte Vereinfachung ist dabei keine Deregulierung, sondern die Rückkehr zu einer qualitativ hochwertigen, risikoadäquaten Steuerung auf Basis echter Eigenverantwortung.
- Drei Institutsklassen ersetzen die bisherige Unsicherheit bei Öffnungsklauseln; SIs unter EZB-Aufsicht fallen aus dem Anwendungsbereich.
- Die 5-Prozent-RDP-Schwelle entlastet die Risikoinventur, verlangt aber einen dokumentierten Kumulations-Check.
- DORA übernimmt exklusiv die IKT-Risiken; die MaRisk bleiben der Governance-Rahmen für alles Übrige.
- ESG-Resilienzanalysen müssen künftig einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren abdecken.
- Der Erfolg der Umstellung hängt davon ab, ob Begründungsfähigkeit zur gelebten Risikokultur wird, nicht nur zur Dokumentationspflicht.
Die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 ist das Fenster für diesen kulturellen Wandel. Wer jetzt in seine Begründungskompetenz investiert, sichert sich nicht nur die Compliance, sondern einen Wettbewerbsvorteil in einer zunehmend komplexen Finanzwelt.
Häufige Fragen
Was ist das zentrale Ziel der 9. MaRisk-Novelle?+–
Das zentrale Ziel ist die deutliche Reduktion von Komplexität und eine stärkere Prinzipienorientierung. Die BaFin erweitert die Spielräume für Institute, Anforderungen proportional anzuwenden. Entscheidend ist künftig die prüfbare Begründung der Angemessenheit statt einer formalen Checkbox-Compliance.
Welche neuen Institutsklassen definiert die BaFin?+–
Sehr kleine Institute mit einer Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro, kleine Institute (SNCI) gemäß Definition Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, und übrige weniger bedeutende Institute unter nationaler Aufsicht. Institute unter direkter EZB-Aufsicht (SIs) werden aus dem MaRisk-Anwendungsbereich herausgenommen.
Was bedeutet die prüfbare Begründungskette für den Vorstand?+–
Die Freiheit in der Methodenwahl ist an eine Beweislastumkehr gekoppelt: Die Geschäftsleitung muss für jede genutzte Öffnungsklausel oder Vereinfachung schriftlich herleiten können, warum diese angesichts des spezifischen Risikoprofils angemessen ist. Diese Urteilskompetenz wird zum zentralen Prüfungsmaßstab der Aufsicht.
Wie wird die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent angewendet?+–
Die BaFin erkennt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent des ökonomischen Risikodeckungspotenzials als angemessen an. Risiken unterhalb dieser Schwelle können pauschaliert behandelt werden. Die Aufsicht prüft künftig aber verstärkt Kumulationseffekte, da die Summe vieler kleiner Risiken in der Aggregation das Gesamtrisikoprofil nicht gefährden darf.
Welche EBA-Leitlinien werden mit der 9. Novelle umgesetzt?+–
Besonderes Augenmerk liegt auf den Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04). ESG-Risiken müssen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren in Stresstests und Resilienzanalysen einfließen. Zudem werden die noch in Konsultation befindlichen Leitlinien zur internen Governance integriert.
Wie erfolgt die Abgrenzung zum Digital Operational Resilience Act?+–
Die 9. Novelle beseitigt regulatorische Doppelungen: IKT-Risiken, IKT-Drittparteienmanagement und digitale Resilienz werden primär durch DORA geregelt. Die MaRisk, insbesondere AT 7.2 und AT 9, setzen nur noch den übergreifenden Governance-Rahmen für Nicht-IKT-Auslagerungen und allgemeine operationelle Risiken.
Wie ändern sich die Anforderungen an Stresstests konkret?+–
Es gilt ein 3-bis-5-Modell: In der Regel sind ein risikoartenübergreifender Stresstest sowie ein Stresstest je wesentlicher Risikoart pro Jahr ausreichend. Inverse Stresstests können für SNCI und sehr kleine Institute entfallen oder durch rein qualitative Analysen ersetzt werden.
Was ist der wichtigste nächste Schritt für Institute?+–
Der Abgleich der eigenen Umsetzung mit der Ende Juni 2026 final veröffentlichten Neufassung, die bereits in Kraft ist. Insbesondere muss die Dokumentation der Proportionalitätsentscheidungen pro Modul vorbereitet werden, um innerhalb der bis zum 1. Januar 2027 laufenden Übergangsfrist für neue Einzelanforderungen prüfungssicher zu sein.
Quellen
Primärquellen zuerst, danach europäische Institutionen und weitere Einordnungen. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.
- Konsultation 02/2026 – MaRisk-Novelle, BaFinSteht für die Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs am 1. April 2026 und den offiziellen Verfahrensstand.
- MaRisk-Novelle, Konsultationsfassung des Rundschreibens, BaFinPDFSteht für die inhaltlichen Details zu Institutsklassifizierung, 5-Prozent-Schwelle, DORA-Demarkation und den geänderten AT-/BT-Modulen.
- Guidelines on environmental scenario analysis, EBA/GL/2025/04PDFSteht für die Anforderungen an die 10-jährige ESG-Resilienzanalyse und den geforderten Methoden-Mix.
- EBA consults on revised Guidelines on internal governance, EBASteht für den Konsultationsstatus der neuen Leitlinien zur internen Governance, auf die MaRisk 10.0 Bezug nimmt.
- Streamlining supervision, safeguarding resilience, EZB-BankenaufsichtPDFSteht für die europäische Vereinfachungsagenda, die den Rahmen für die nationale MaRisk-Reform mitprägt.
- Simplifying banking regulation: task force presents its proposals, Deutsche BundesbankSteht für die Einordnung der High-Level Task Force on Simplification und ihre Verbindung zur deutschen Aufsichtspraxis.
- MaRisk-Novelle in den Startlöchern, Verband Öffentlicher Banken DeutschlandsSteht für die Verbandseinschätzung zum Zeitplan und den erwarteten Kerninhalten vor Veröffentlichung des Entwurfs.
- BaFin setzt 2026 auf IT-Sicherheit und Bürokratieabbau, Ad-hoc NewsSteht für die Einordnung der IT-Sicherheits- und Entbürokratisierungsagenda der BaFin für 2026 im Gesamtkontext.
- Die 10. MaRisk, Digitales Aufsichtsbriefing im Fokus, Deutsche BundesbankSteht für die finale Veröffentlichung der Neufassung Ende Juni 2026 nach Auswertung der Konsultation und die Übergangsfrist bis 1. Januar 2027 für neue Einzelanforderungen.
MaRisk 2026 Hub: DORA, ESG & Risk Management für C-Level
Setze die MaRisk-Novelle 2026 effizient um. Der Hub bündelt Programme zu Proportionalität, ESG, Validierung und Governance.
MaRisk 2026 – Überblick & Umsetzung
Alle Änderungen der MaRisk-Novelle 2026 im Überblick: Proportionalität, ESG, Validierung und Governance.
Zum MaRisk HubMaRisk 10.0 & DORA Update
Aktuelle BaFin-Anforderungen verstehen und DORA wirksam in deine Organisation integrieren.
Zum UpdateDORA Compliance Expert
Baue IKT-Resilienz auf und erfülle die Anforderungen des DORA Acts mit praxiserprobten Tools.
Zum LehrgangMaRisk für Wertpapierinstitute
Setze die MaRisk-Anforderungen gezielt um und optimiere Governance, Risikosteuerung und interne Kontrollen.
Zum SeminarESG-Compliance Manager
Integriere ESG- und CSRD-Anforderungen wirksam in deine Governance-Struktur.
Zum LehrgangRisikomanager (S+P Certified)
Baue ein effektives Risikomanagement-System auf und steuere Risiken datenbasiert und regulatorisch sicher.
Zum LehrgangAI Compliance Officer
Setze den EU AI Act praxisnah um, mit klaren Policies, Governance-Strukturen und Tools.
Zum SeminarCompliance Excellence (C-Level)
Strategische Compliance-Kompetenz für Geschäftsführung und Aufsichtsorgane.
Zu den SeminarenResilience Officer
Stärkung der organisatorischen Widerstandskraft durch BCM, Cyber-Resilience und Krisenmanagement.
Zum LehrgangS+P C.O.R.E.: dein Wissens-Vorsprung für 2026
Jede Buchung eines S+P Seminars beinhaltet automatisch den kostenfreien Zugang zum quartalsweisen S+P C.O.R.E. Executive Update: Einordnung aktueller Anforderungen (DORA/NIS2, EU AI Act, ESG, Compliance), Umsetzung mit smarten Prozessen und effizienten Outsourcing-Strukturen, ein Frühwarnsystem für neue Aufsichtsschwerpunkte, und Austausch im geschützten Kreis von Fach- und Führungskräften. Mehr zu S+P C.O.R.E.
Weiterführende Angebote von S+P
Dieser Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung findet an anderer Stelle statt, je nachdem, ob Kapazität oder Qualifizierung fehlt.
- Umsetzung und Prüfung: Gap-Analyse, Proportionalitätsdokumentation und Rechtskataster übernimmt S+P Compliance als externer Dienstleister.
- Qualifizierung im Team: MaRisk 10.0, DORA und ESG-Risikomanagement vermitteln die Programme von S+P Seminare.
- Auslagerung der Funktion: Compliance- und Risikomanagement-Funktionen können extern besetzt werden.
- Angrenzende Themen: § 44 KWG-Sonderprüfungen, Auslagerungsmanagement und ICAAP/ILAAP sind Gegenstand eigener Beiträge.
Direkt weiter
S+P C.O.R.E.
Strategische Exzellenz auf C-Level erfordert kontinuierliche Orientierung. Damit du nach deinem Lehrgang nicht allein gelassen wirst, haben wir S+P C.O.R.E. entwickelt.
S+P Mehrwert-Garantie: Dein Wissens-Vorsprung für 2026
Jede Buchung eines S+P Seminars beinhaltet automatisch den kostenfreien Zugang zum quartalsweisen S+P C.O.R.E. Executive Update. Warum? Weil wir wissen, dass die regulatorische Welt nicht stillsteht. Wir halten dein Wissen aktuell – garantiert.
Dein Mehrwert mit S+P C.O.R.E.
| Fokusbereich | Dein konkreter Mehrwert |
|---|---|
| Compliance | Sicherheit im Handeln: Einordnung aktueller Anforderungen (z. B. DORA / NIS 2, EU AI Act, ESG, Compliance), damit du genau weißt, was für Haftung und Praxis tatsächlich relevant ist. |
| Optimization | Effizienz statt Bürokratie: Umsetzung regulatorischer Vorgaben mit smarten Prozessen, geeigneten Tools und effizienten Outsourcing-Strukturen. |
| Regulatory | Frühwarnsystem nutzen: Strukturierte Bewertung neuer Aufsichtsschwerpunkte und regulatorischer Trends, bevor sie zum akuten Handlungsdruck werden. |
| Exchange | Vorsprung durch Dialog: Austausch im geschützten Raum mit Fach- und Führungskräften auf Augenhöhe – mit praxiserprobten Lösungsansätzen aus dem Kreis deiner Peers. |

