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S+P Compliance | Geldwäscherecht

Neue technische Regulierungsstandards (RTS) unter AMLD6, AMLAR und AMLR

Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 14 Minuten · Zielgruppe: Geldwäschebeauftragte, Compliance, Geschäftsleitung von Verpflichteten nach AMLR

Die AMLA hat die Ausarbeitung der technischen Standards von der EBA übernommen und die ersten zwei zentralen RTS bereits final beschlossen. Für Verpflichtete heißt das: Ein Teil der neuen Aufsichtsarchitektur steht bereits fest, ein anderer Teil befindet sich noch mitten in der Konsultation. Beides gehört jetzt schon in die Vorbereitung auf die AMLR ab dem 10. Juli 2027.

Management Summary

Zum 31. Dezember 2025 hat die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA die Zuständigkeit für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards (RTS) von der EBA übernommen. Zwei zentrale RTS sind seitdem final: die Methodik zur Risikobewertung nach Artikel 40 Absatz 2 AMLD6 und die Auswahlmethodik für die Direktaufsicht nach Artikel 12 Absatz 7 AMLAR. Beide wurden von der AMLA final beschlossen und der Europäischen Kommission zur Übernahme vorgelegt.

Drei weitere RTS befinden sich noch in der Konsultation: die Kundensorgfaltspflichten nach Artikel 28 Absatz 1 AMLR, die Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Schwellenwerte nach Artikel 19 Absatz 9 AMLR, und die Sanktionsvorgaben nach Artikel 53 Absatz 10 AMLD6. Die jeweiligen Konsultationsfristen liefen im März und Mai 2026 ab; final beschlossen sind sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.

Für Verpflichtete ergibt sich daraus ein zweigeteilter Zeitplan: Die Direktaufsicht der AMLA beginnt schrittweise, mit einer ersten Datenerhebung ab Q1 2027 und dem Start der eigentlichen Aufsicht 2028. Die materiellen AMLR-Pflichten, einschließlich der finalisierten CDD- und Sanktions-RTS, gelten ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Inhalt dieses Beitrags

Von der EBA zur AMLA: wer entwickelt die RTS

Ursprünglich hatte die Europäische Kommission die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im März 2024 um Beratung zu sechs regulatorischen Standards gebeten, die die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA übernehmen sollte. Die EBA führte zwischen März und Juni 2025 eine erste Konsultation durch und übergab ihre Vorarbeiten anschließend an die AMLA.

Zum 31. Dezember 2025 hat die AMLA die Zuständigkeit für die Ausarbeitung der technischen Standards vollständig übernommen. Seitdem hat sie sowohl eigene, überarbeitete Konsultationen gestartet als auch bereits erste RTS final beschlossen. Rechtsgrundlage bleiben die AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624), die AMLD6 (Richtlinie (EU) 2024/1640) und die AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620).

Status der wichtigsten RTS im Überblick

Die folgende Übersicht ordnet den Stand der wichtigsten RTS zum Zeitpunkt dieses Beitrags ein.

Final beschlossen

Risikobewertung (Art. 40 Abs. 2 AMLD6)

Von der AMLA final beschlossen und der Kommission zur Übernahme vorgelegt. Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Final beschlossen

Direktaufsichts-Auswahl (Art. 12 Abs. 7 AMLAR)

Von der AMLA final beschlossen. Regelt die Methodik zur Auswahl von Verpflichteten für die direkte AMLA-Aufsicht ab 2028.

Final beschlossen

Kooperations-ITS (Art. 15 Abs. 3 AMLAR)

Finaler Bericht am 21. Juli 2026 veröffentlicht. Regelt die Zusammenarbeit zwischen AMLA und nationalen Aufsichtsbehörden bei der Direktaufsicht.

In Konsultation

Kundensorgfaltspflichten (Art. 28 Abs. 1 AMLR)

Konsultation vom 9. Februar bis 8. Mai 2026, öffentliche Anhörung am 24. März 2026. Noch nicht final beschlossen.

In Konsultation

Geschäftsbeziehungen & Schwellenwerte (Art. 19 Abs. 9 AMLR)

Konsultation bis 8. Mai 2026. Legt Kriterien zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verknüpften Transaktionen fest.

In Konsultation

Sanktionen & PePPs (Art. 53 Abs. 10 AMLD6)

Konsultation bis 9. März 2026. Text weitgehend unverändert gegenüber dem EBA-Entwurf, ergänzt um Rückmeldungen aus dem Nichtfinanzsektor.

Die Einordnung „final beschlossen“ bezieht sich auf den Beschluss der AMLA; die formale Übernahme durch die Europäische Kommission und die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen bei allen genannten RTS noch aus.

RTS Risikobewertung (Art. 40 Abs. 2 AMLD6)

Dieser RTS führt eine EU-weit einheitliche Methodik zur Risikobewertung ein. Verpflichtete müssen künftig ihr inhärentes Risiko, die Qualität ihrer AML/CFT-Kontrollen und das daraus resultierende Residualrisiko nach vorgegebenen Indikatoren, Dateneingaben und einer festen Scoring-Logik bewerten. Der Spielraum für schwache Kontrollen, ein hohes inhärentes Risiko auszugleichen, ist deutlich eingeschränkt.

Die Bewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, mit gestaffelten Fristen nach Risikoklasse:

Risikoklasse Frequenz der Neubewertung
NiedrigAlle 5 Jahre
MittelAlle 3 Jahre
HochJährlich

Für die gruppenweite Betrachtung gilt eine gewichtete Aggregationsregel, die höhere Risikoexposition sichtbar macht, statt sie im Konzerndurchschnitt zu verwässern.

RTS Direktaufsicht (Art. 12 Abs. 7 AMLAR)

Ab 2028 wird die AMLA ausgewählte Verpflichtete im Finanzsektor direkt beaufsichtigen, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten aktiv sind und ein hohes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko aufweisen. Die Auswahl erfolgt anhand quantitativer Schwellenwerte zur Materialität der grenzüberschreitenden Tätigkeit sowie der im Risikobewertungs-RTS festgelegten Methodik.

Zeitplan bis zum Start der Direktaufsicht

  1. Ab März 2026: Datentest

    Die AMLA testet Auswahl- und Risikomodelle gemeinsam mit ausgewählten Instituten und einer repräsentativen Stichprobe von rund 5 Prozent der voraussichtlich weiterhin national beaufsichtigten Unternehmen.

  2. Q1 2027: Datenerhebung

    Nationale Aufsichtsbehörden erheben die erforderlichen Datenpunkte bei den identifizierten, für die Direktaufsicht in Frage kommenden Unternehmen.

  3. Ab Juli 2027: Auswahl

    Die AMLA wählt bis zu 40 Unternehmen für die direkte Aufsicht aus. Die endgültige Auswahl wird bis Ende 2027 mitgeteilt.

  4. 2028: Start der Direktaufsicht

    Die AMLA übernimmt die direkte Aufsicht über die ausgewählten Unternehmen. Der Auswahlprozess wird alle drei Jahre wiederholt.

Institute, die diese Schwellenwerte erreichen könnten, sollten schon jetzt mit einer möglichen Datenanfrage der AMLA rechnen, auch wenn die eigentliche Direktaufsicht erst 2028 beginnt.

Noch in Konsultation: CDD, Schwellenwerte, Sanktionen

Art. 28 Abs. 1 AMLR

Kundensorgfaltspflichten (CDD)

Regelt Anforderungen für Standard-, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten EU-weit einheitlich, unter anderem Risikofaktoren für die Behandlung bestimmter E-Geld-Instrumente und Anforderungen an elektronische Identifizierungsmittel. Konsultation lief bis 8. Mai 2026.

Art. 19 Abs. 9 AMLR

Geschäftsbeziehungen & Schwellenwerte

Legt Kriterien zur einheitlichen Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verknüpften Transaktionen fest, um eine Umgehung von Schwellenwerten zu verhindern. Konsultation lief bis 8. Mai 2026.

Sanktionen und PePPs (Art. 53 Abs. 10 AMLD6)

Dieser RTS regelt die Konsequenzen bei Verstößen gegen die AML/CFT-Vorgaben, unter anderem eine vierstufige Sanktionsmatrix von Verwarnung bis Lizenzprüfung sowie die Einführung von Periodic Penalty Payments (PePPs), täglichen Zwangsgeldern bei Fristverstößen. Der Text ist gegenüber dem ursprünglichen EBA-Entwurf weitgehend unverändert; die AMLA hat eine erneute Konsultation vor allem durchgeführt, um Rückmeldungen aus dem Nichtfinanzsektor einzuholen. Die Konsultation lief bis 9. März 2026.

Für bereits bestehende Geschäftsbeziehungen gilt nach Inkrafttreten der finalen RTS eine risikosensitive Nachbesserungspflicht: Vorhandene Unterlagen und Daten müssen innerhalb der in Artikel 26 Absatz 2 AMLR vorgesehenen Fristen für die laufende Überwachung an die neuen Anforderungen angepasst werden.

Bisherige Praxis vs. neue RTS-Anforderungen

Themenfeld Bisherige Praxis Neue RTS-Anforderung
RisikobewertungPrinzipienbasiert, national unterschiedlich, Review-Frequenzen nicht einheitlich.Harmonisierte Klassifizierung, feste Review-Intervalle nach Risikoklasse.
Direkte AufsichtKeine zentrale EU-Direktaufsicht; Kriterien uneinheitlich.Klare Materialitätsschwellen, gruppenweite Risikoberechnung, Auswahl alle drei Jahre.
Kundensorgfalt (CDD)EU-weit unterschiedliche Auslegung, insbesondere bei Fernidentifikation.Einheitliche Mindestdaten und Anforderungen an elektronische Identifizierungsmittel (Entwurf).
SanktionenHeterogene nationale Sanktionspraxis.Vierstufige Sanktionsmatrix und Periodic Penalty Payments (Entwurf).

Als „Entwurf“ markierte Zeilen betreffen RTS, die sich noch in der Konsultations- bzw. Abschlussphase befinden und noch nicht final beschlossen sind.

Typische Schwachstellen mit Normbezug

Fünf wiederkehrende Befunde aus der Beratungspraxis rund um die neue RTS-Landschaft.

Art. 40 Abs. 2 AMLD6

Risikobewertung noch nicht auf RTS-Logik umgestellt

Die bestehende Risikobewertung folgt weiterhin einem rein prinzipienbasierten Ansatz, obwohl der RTS bereits final beschlossen ist und eine standardisierte Methodik vorgibt.

Art. 12 Abs. 7 AMLAR

Materialitätsschwellen nicht überprüft

Es wurde nicht geprüft, ob das eigene Unternehmen die Kriterien für eine mögliche AMLA-Direktaufsicht erfüllen könnte, obwohl der erste Datentest bereits 2026 läuft.

Art. 28 Abs. 1 AMLR

CDD-Prozesse nicht auf den Entwurf vorbereitet

Prozesse zur Fernidentifikation werden nicht darauf vorbereitet, dass der finale RTS eigene Anforderungen an elektronische Identifizierungsmittel festlegen wird.

Art. 26 Abs. 2 AMLR

Bestandskunden-Nachbesserung nicht geplant

Es gibt keinen Prozess, um bestehende Kundendaten nach Inkrafttreten der finalen CDD-RTS fristgerecht risikosensitiv nachzubessern.

Art. 53 Abs. 10 AMLD6

Sanktionsrisiko unterschätzt

Die Einführung täglicher Periodic Penalty Payments bei Fristverstößen wird nicht in die interne Eskalations- und Fristenkontrolle aufgenommen.

Quick-Check: Ist Ihr Institut RTS-ready?

Sechs Leitfragen zur Selbsteinschätzung. Gehen Sie die Liste durch und ordnen Sie Ihr Institut anschließend anhand der Legende darunter ein.

Check Zentrale Fragestellung
Risikobewertung auf RTS-Logik umgestellt?
Folgt die eigene Methodik bereits der final beschlossenen Klassifizierung und den Review-Frequenzen?
Materialitätsschwellen geprüft?
Wurde bewertet, ob das Unternehmen für eine künftige AMLA-Direktaufsicht in Frage kommt?
CDD-Entwurf im Blick?
Werden die Anforderungen des CDD-RTS-Entwurfs bereits in die Prozessplanung einbezogen?
Nachbesserungsprozess für Bestandskunden geplant?
Gibt es einen Plan, bestehende Kundendaten fristgerecht anzupassen, sobald der RTS final ist?
Sanktionsrisiko in der Fristenkontrolle?
Ist das Risiko täglicher Zwangsgelder bei Fristverstößen im internen Eskalationsprozess abgebildet?
Beobachtung der Konsultationen etabliert?
Ist festgelegt, wer den Fortgang der noch offenen RTS-Konsultationen verantwortet?

Einordnung aus Sicht der Aufsicht

Offen

Hohe Nachholbedarfe bei final beschlossenen RTS

Teilweise

Einzelne RTS berücksichtigt, Gesamtbild lückenhaft

Erfüllt

Systematische Beobachtung und Umsetzung aller RTS

Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jede Einstufung ist zusätzlich als Wort benannt.

No-Regret-Maßnahmen

Vier Schritte, die unabhängig vom Abschluss der noch offenen Konsultationen sinnvoll sind.

1. Risikobewertung auf die finalen RTS umstellen

Die Methodik zur Klassifizierung des inhärenten und Residualrisikos an den bereits final beschlossenen RTS ausrichten, statt auf den alten, prinzipienbasierten Ansatz zu vertrauen.

2. Materialitätsprüfung für die Direktaufsicht durchführen

Frühzeitig einschätzen, ob das eigene Unternehmen die Schwellenwerte für eine mögliche AMLA-Direktaufsicht ab 2028 erreichen könnte.

3. CDD- und Sanktions-Entwürfe systematisch beobachten

Verantwortlichkeit für die Beobachtung der noch offenen Konsultationen festlegen, damit Prozessanpassungen rechtzeitig vor der finalen Verabschiedung vorbereitet werden können.

4. Bestandskunden-Nachbesserung vorbereiten

Einen Prozess entwerfen, um bestehende Kundendaten nach Inkrafttreten der finalen CDD-RTS fristgerecht und risikosensitiv zu aktualisieren.

Fazit: Ein Teil der Architektur steht, ein Teil nicht

Die technischen Regulierungsstandards unter AMLD6, AMLAR und AMLR entwickeln sich weiterhin, aber die Richtung ist klar: mehr Harmonisierung, mehr Struktur, mehr digitale Nachweispflicht. Für Verpflichtete lohnt es sich, nicht auf die letzte Konsultation zu warten, sondern bereits jetzt mit den final beschlossenen RTS zu arbeiten.

  • Die RTS zur Risikobewertung und zur Direktaufsichts-Auswahl sind final beschlossen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • Die Direktaufsicht der AMLA startet schrittweise, mit einem ersten Datentest bereits 2026 und Aufsichtsbeginn 2028.
  • CDD-, Schwellenwert- und Sanktions-RTS befinden sich noch in der Konsultation, mit Fristende im März und Mai 2026.
  • Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar; die RTS konkretisieren die Pflichten, die dann bereits vollumfänglich greifen.
  • Wer schon jetzt „AMLA-ready“ wird, reduziert nicht nur Risiken, sondern schafft auch Vertrauen bei Aufsicht und Geschäftspartnern.

Für Geldwäschebeauftragte und Compliance ist die entscheidende Frage nicht, ob die RTS kommen, sondern ob die eigenen Prozesse schon heute auf die absehbare Zielarchitektur ausgerichtet sind.

Häufige Fragen

Wer entwickelt die technischen Regulierungsstandards unter AMLR und AMLD6?+

Seit dem 31. Dezember 2025 liegt die Zuständigkeit vollständig bei der AMLA, der neuen EU-Geldwäschebehörde. Zuvor hatte die EBA im Auftrag der Europäischen Kommission erste Konsultationsentwürfe erarbeitet.

Welche RTS sind bereits final beschlossen?+

Final beschlossen sind die RTS zur Risikobewertung (Art. 40 Abs. 2 AMLD6) und zur Auswahlmethodik für die AMLA-Direktaufsicht (Art. 12 Abs. 7 AMLAR), sowie der Kooperations-ITS (Art. 15 Abs. 3 AMLAR). Alle drei warten noch auf die formale Übernahme durch die Europäische Kommission und die Veröffentlichung im Amtsblatt.

Wann beginnt die direkte Aufsicht durch die AMLA?+

Die eigentliche Direktaufsicht startet 2028. Davor läuft ein mehrstufiger Auswahlprozess: ein Datentest ab März 2026, eine Datenerhebung im ersten Quartal 2027 und die Auswahl von bis zu 40 Unternehmen ab Juli 2027, mit finaler Mitteilung bis Ende 2027.

Welche RTS befinden sich noch in der Konsultation?+

Noch in der Konsultation befinden sich die RTS zu Kundensorgfaltspflichten (Art. 28 Abs. 1 AMLR, Frist 8. Mai 2026), zu Geschäftsbeziehungen und Schwellenwerten (Art. 19 Abs. 9 AMLR, Frist 8. Mai 2026) und zu Sanktionen (Art. 53 Abs. 10 AMLD6, Frist 9. März 2026).

Was sind Periodic Penalty Payments (PePPs)?+

PePPs sind tägliche Zwangsgelder, die nach dem Entwurf des Sanktions-RTS bei Fristverstößen verhängt werden können, bis die geforderte Maßnahme umgesetzt ist. Sie sind Teil der geplanten vierstufigen Sanktionsmatrix von Verwarnung bis Lizenzprüfung.

Was müssen Verpflichtete jetzt schon tun?+

Die Risikobewertungsmethodik sollte bereits jetzt auf den final beschlossenen RTS ausgerichtet werden. Zusätzlich lohnt sich eine frühzeitige Prüfung, ob die Materialitätsschwellen für die Direktaufsicht erreicht werden könnten, sowie eine systematische Beobachtung der noch offenen Konsultationen zu CDD und Sanktionen.

Quellen

Primärquellen und Aufsichtsstellen zuerst, danach Fachanalysen. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.

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Dieser Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung findet an anderer Stelle statt, je nachdem, ob Kapazität oder Qualifizierung fehlt.

  • Umsetzung und Prüfung: Anpassung der Risikobewertungsmethodik und Materialitätsprüfung übernimmt S+P Compliance als externer Dienstleister.
  • Qualifizierung im Team: Sachkunde zu AMLR, AMLD6 und der neuen AMLA-Aufsichtsarchitektur vermitteln die Programme von S+P Seminare.
  • Auslagerung der Funktion: Die Geldwäschebeauftragten-Funktion kann extern besetzt werden.
  • Angrenzende Themen: Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter und die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter sind Gegenstand eigener Beiträge.

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Übersichtsgrafik mit vier Schmerzpunkten bei der Umsetzung der RTS unter AMLD6, AMLAR und AMLR und den jeweiligen Lösungen auf Leitungsebene: nicht umgestellte Risikobewertung, ungeprüfte Materialitätsschwellen, ignorierter CDD-Entwurf, unterschätztes Sanktionsrisiko.
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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