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Transparenzregister – Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

Transparenzregister – Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

Im folgenden Informationsblog erhalten Sie die wichtigsten Regelungen zum neuen Transparenzregister.

  • Welche Neuerungen ergeben sich mit dem Transparenzregister
  • Umfang der Meldung
  • Keine Meldung für GbRs erforderlich
  • Für welche Sachverhalte gilt die sog. Meldefiktion?
  • Bei welchen Tatbeständen greift keine Meldefiktion?
  • Compliance-Pflichten zur Meldung nach § 20 GwG

 

Transparenzregister - Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

 

Transparenzregister – Mitteilungspflicht nach § 20 GwG auf einen Blick

Zur Meldung verpflichtete Personen sind gemäß § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Diese haben ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Dies bedeutet, dass hiervon die Gesellschaften selbst getroffen werden, sodass deren Leitungsorgane die Einhaltung der Meldepflichten zu beachten haben.

Betroffen sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie AG, SE, GmbH und KGaA; Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sowie rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, Vereine und Partnerschaftsgesellschaften.

Die GbR unterliegt dagegen nicht den Meldepflichten, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt.

Sonderregelungen gelten für Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG. Hiernach trifft den Verwalter eines Trusts, der seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, die Mitteilungspflicht. Gleiches gilt auch für Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen oder ähnlicher Rechtgestaltungen, sofern dieser seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat.

 

Die Mitteilungspflicht zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht (wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften).

Hierbei verwendet das Gesetz den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“, der in § 3 GwG definiert wird. Hierzu zählen Anteilseigner, Stimmrechtsinhaber sowie Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. In jedem Fall kann nur eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter sein, vgl. § 3 Abs. 1 GwG. Lässt sich keine natürliche Person ermitteln, greift die Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 5 ein. Anteilseigner, die mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, gelten als wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 2 GwG. Hierbei genügt auch eine mittelbare Beteiligung, etwa durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft, auf die die natürliche Person entsprechenden Einfluss ausüben kann.

Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Auch hier lässt es das Gesetz für die Einstufung als „wirtschaftlich Berechtigter“ neben unmittelbaren Einflussmöglichkeiten ausreichen, wenn die Stimmrechte auf einer mittelbaren Beteiligung basieren.

Das Gesetz stuft ferner diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte ein, die auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Ausreichend ist ein beherrschender Einfluss einer natürlichen Person auf eine Vereinigung i.S.d. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.

Unter Kontrolle auf vergleichbare Weise fallen auch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern. Eine solche Absprache betrifft insbesondere Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen. Insofern ist Vorsicht geboten, selbst wenn keiner der Gesellschafter mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechte auf sich vereint.

Es kann bereits genügen, dass mehrere Gesellschafter, die jeweils unter 25% Kapitalanteile und Stimmrechte haben, in einem Stimmbindungspool gebunden sind, um als wirtschaftlich Berechtigte angesehen zu werden, sofern der Pool insgesamt Stimmrechte ausfüllt, die insgesamt über 25% liegen.

Weitere Informationen zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten finden Sie direkt hier.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht – Meldefiktion – Transparenzregister – Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

Die Meldepflicht greift gem. § 20 Abs. 2 GwG nicht ein, wenn sich die zu meldenden Informationen bereits aus anderen öffentlich verfügbaren Registern wie dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergeben. In diesem Fall greift die sog. „Meldefiktion“, um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu minimieren.

Dies gilt beispielsweise, wenn sich eine über Stimmrechte vermittelte Kontrolle über wertpapierhandelsrechtliche Meldungen aus dem Unternehmensregister ergibt oder Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den gesetzlichen Beteiligungsrechten folgt.

Klassisches Beispiel hierfür wäre eine GmbH, die zwei zu je 50% beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter hat. Hier dürfte eine Meldung nicht notwendig sein, weil sich alle erforderlichen Angaben schon aus dem Handelsregister und der öffentlich verfügbaren Gesellschafterliste ergeben.

Jedoch ist auch insoweit Vorsicht geboten: Im erwähnten Beispiel der GmbH gilt dies nur, wenn die Gesellschafterliste bereits im elektronischen Handelsregister hinterlegt ist. Andernfalls bleiben Meldepflichten bestehen, sodass die Geschäftsführer sorgfältig prüfen sollten, ob tatsächlich alle notwendigen Angaben öffentlich verfügbar sind, um kein Bußgeld zu riskieren.

 

Nichteingreifen der Meldefiktion – Transparenzregister – Mitteilungspflicht nach § 20 GwG

Die Meldefiktion greift außerdem beispielsweise dann nicht ein, wenn Stimmbindungsvereinbarungen existieren, die aus dem Handelsregister nicht ersichtlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen nicht alle Angaben aus öffentlichen Registern hervorgehen.

Hier empfiehlt sich eine vollständige Meldung aller notwendiger Angaben. Sind ausländische Gesellschaften beteiligt, wird die Meldefiktion ebenfalls nicht eingreifen, weil diese nur auf verfügbare (Register-) Informationen im Inland abstellt.

Die Meldefiktion gilt auch dann nicht, wenn sich zu späterer Zeit der wirtschaftlich Berechtigte oder seine Angaben ändern. Hier ist eine Mitteilung an die zuständige Stelle selbst dann notwendig, wenn sich auch die Änderung aus Registern entnehmen lässt. Hintergrund dessen ist, dass nur so die zuständige Stelle auf die Veränderungen und den Korrekturbedarf im Transparenzregister hingewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine sorgfältige Prüfung angezeigt, ob Meldepflichten ausgelöst werden oder nicht.

 

5. Geldwäscherichtlinie in Vorbereitung

In einer 5. EU Geldwäsche-Richtlinie sollen weitere 13 Punkte geregelt und intensiviert werden. Einen Überblick finden Sie in unserem Blog 5. Geldwäscherichtlinie in Vorbereitung.

Auch wurden mit der supranationalen EU-Risikoanalyse Empfehlungen für die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), für Aufsichtsbehörden außerhalb des Finanzsektors sowie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten erarbeitet. Die wesentlichen Punkte haben wir Ihnen in unserem Blog 5. EU Geldwäscherichtlinie in Vorbereitung – Empfehlungen an ESAszusammengestellt.