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MaRisk 7.0 setzten neue Standards für Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen

In der Welt der Finanzen ist die Gewährleistung von Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen von entscheidender Bedeutung. Die Integrität des Kreditprozesses hängt stark davon ab, wie Finanzinstitute potenzielle Interessenkonflikte angehen. Die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) und die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) bilden in diesem Zusammenhang das Rückgrat der regulatorischen Anforderungen, die in Deutschland und darüber hinaus zur Anwendung kommen.

MaRisk 7.0, Kreditentscheidungen

Hintergrund

Die MaRisk, ein regulatives Rahmenwerk, sorgt für die ordnungsgemäße Organisation und Ausgestaltung des Risikomanagements in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Die EBA-Leitlinien ergänzen diese Anforderungen durch spezifische Vorgaben zur Governance und zum Risikomanagement, die nun in die MaRisk integriert wurden, um eine konsistente Anwendung innerhalb der EU zu gewährleisten.


Definition von Interessenkonflikten

Interessenkonflikte entstehen, wenn persönliche oder externe Interessen die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, im besten Interesse des Instituts zu handeln. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, solche Konflikte bei Kreditentscheidungen auszuschließen, indem sie klare Definitionen und Anleitungen zur Identifizierung und Handhabung von potenziellen Konflikten bieten.


Erläuterung der Regelungen

Laut Tz. 70 lit. a der EBA-Leitlinien ist jede Person, die eine private oder berufliche Beziehung zum Kreditnehmer hat, von der Entscheidungsfindung auszuschließen. Dies schließt auch informelle Absprachen wie sogenannte „Golfplatzgeschäfte“ ein, die oft im Verborgenen getroffen werden.


Praktische Implikationen

Die praktischen Auswirkungen dieser Regelungen sind weitreichend. Sie verhindern, dass Personen mit direkten Beziehungen zu Kreditnehmern Einfluss auf die Kreditvergabe nehmen und sorgen so für eine gerechtere und transparentere Entscheidungsfindung.


Auslegung von „privaten Beziehungen“

Die Frage, was genau unter „privaten Beziehungen“ zu verstehen ist, war Gegenstand intensiver Diskussionen. Es wurde klargestellt, dass persönliche Beziehungen, die über flüchtige Bekanntschaften hinausgehen und einen Einfluss auf die Kreditentscheidung haben könnten, als problematisch angesehen werden.


Wirtschaftliche Interessen

Ebenso wichtig ist die Klarstellung von wirtschaftlichen Interessen. Tz. 70 lit. b der EBA-Leitlinien besagt, dass Kreditentscheidungen frei von direkten oder indirekten Interessen sein müssen, die den Entscheidungsträger persönlich betreffen könnten.


Schwellenwerte und materielle Vorteile

Die Leitlinien schlagen vor, dass geringfügige materielle Vorteile, die aus einer Kreditbeziehung entstehen, möglicherweise nicht als Interessenkonflikt betrachtet werden müssen. Diese Schwellenwerte müssen jedoch klar definiert sein, um Konsistenz und Fairness zu gewährleisten.


Regionale Auswirkungen

Für regional tätige Institute stellt sich insbesondere die Frage, wie mit potenziellen Zweitundeneffekten umgegangen werden soll. Diese indirekten Auswirkungen einer Kreditvergabe auf die lokale Wirtschaft und Gemeinschaft fallen nicht direkt unter die Regelungen, da sie sich nicht konkret erfassen lassen. Dennoch ist ihre Betrachtung entscheidend, um lokale Institute nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen.


Konsistenz mit § 15 KWG

Es wurde festgestellt, dass keine Inkonsistenz zwischen Tz. 70 lit. b der EBA-Leitlinien und § 15 KWG besteht. Während § 15 KWG die Kreditvergabe an Mitglieder der Leitungsorgane und deren nahe Verwandte regelt, adressieren die EBA-Leitlinien allgemeinere Interessenkonflikte und betreffen alle Mitarbeiter, die am Kreditprozess beteiligt sind.


Expertenmeinungen

Thomas Müller, Vorstandsmitglied stellt fest: „Die MaRisk 7.0 haben uns geholfen, unsere internen Strukturen zu stärken. Wir können nun klar darlegen, wie Entscheidungen getroffen werden, was nicht nur die Regulierungsbehörden zufriedenstellt, sondern auch eine klare Botschaft an unsere Kunden und Partner sendet: Wir handeln in ihrem besten Interesse.


Bei der Betrachtung der MaRisk 7.0 Einführung erzählt uns Julia Meier, Compliance-Beauftragte von ihren Erfahrungen: „Die Umsetzung der MaRisk 7.0 war für uns eine Gelegenheit, unsere Prozesse nicht nur zu überdenken, sondern auch unsere Unternehmenskultur zu stärken. Wir haben eine Taskforce gebildet, die für die Schulung der Mitarbeiter verantwortlich war, um das Bewusstsein für die Bedeutung von Objektivität und die Erkennung von Interessenkonflikten zu schärfen.


Neue MaRisk 7.0

Schlussfolgerung

Die eingeführten MaRisk 7.0 Leitlinien spiegeln ein starkes Engagement für die Förderung von Objektivität und Unvoreingenommenheit im Kreditwesen wider. Durch die Bereitstellung klarer Richtlinien und die Schaffung von Transparenz verbessern sie die Integrität des Kreditprozesses erheblich.