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MaRisk 7.0 setzten neue Standards für Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen

In der Welt der Finanzen ist die Gewährleistung von Objektivität und Unvoreingenommenheit bei Kreditentscheidungen von entscheidender Bedeutung. Die Integrität des Kreditprozesses hängt stark davon ab, wie Finanzinstitute potenzielle Interessenkonflikte angehen. Die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) und die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) bilden in diesem Zusammenhang das Rückgrat der regulatorischen Anforderungen, die in Deutschland und darüber hinaus zur Anwendung kommen.

MaRisk 7.0, Kreditentscheidungen

Hintergrund

Die MaRisk, ein regulatives Rahmenwerk, sorgt für die ordnungsgemäße Organisation und Ausgestaltung des Risikomanagements in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Die EBA-Leitlinien ergänzen diese Anforderungen durch spezifische Vorgaben zur Governance und zum Risikomanagement, die nun in die MaRisk integriert wurden, um eine konsistente Anwendung innerhalb der EU zu gewährleisten.


Definition von Interessenkonflikten

Interessenkonflikte entstehen, wenn persönliche oder externe Interessen die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, im besten Interesse des Instituts zu handeln. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, solche Konflikte bei Kreditentscheidungen auszuschließen, indem sie klare Definitionen und Anleitungen zur Identifizierung und Handhabung von potenziellen Konflikten bieten.


Erläuterung der Regelungen

Laut Tz. 70 lit. a der EBA-Leitlinien ist jede Person, die eine private oder berufliche Beziehung zum Kreditnehmer hat, von der Entscheidungsfindung auszuschließen. Dies schließt auch informelle Absprachen wie sogenannte „Golfplatzgeschäfte“ ein, die oft im Verborgenen getroffen werden.


Praktische Implikationen

Die praktischen Auswirkungen dieser Regelungen sind weitreichend. Sie verhindern, dass Personen mit direkten Beziehungen zu Kreditnehmern Einfluss auf die Kreditvergabe nehmen und sorgen so für eine gerechtere und transparentere Entscheidungsfindung.


Auslegung von „privaten Beziehungen“

Die Frage, was genau unter „privaten Beziehungen“ zu verstehen ist, war Gegenstand intensiver Diskussionen. Es wurde klargestellt, dass persönliche Beziehungen, die über flüchtige Bekanntschaften hinausgehen und einen Einfluss auf die Kreditentscheidung haben könnten, als problematisch angesehen werden.


Wirtschaftliche Interessen

Ebenso wichtig ist die Klarstellung von wirtschaftlichen Interessen. Tz. 70 lit. b der EBA-Leitlinien besagt, dass Kreditentscheidungen frei von direkten oder indirekten Interessen sein müssen, die den Entscheidungsträger persönlich betreffen könnten.


Schwellenwerte und materielle Vorteile

Die Leitlinien schlagen vor, dass geringfügige materielle Vorteile, die aus einer Kreditbeziehung entstehen, möglicherweise nicht als Interessenkonflikt betrachtet werden müssen. Diese Schwellenwerte müssen jedoch klar definiert sein, um Konsistenz und Fairness zu gewährleisten.


Regionale Auswirkungen

Für regional tätige Institute stellt sich insbesondere die Frage, wie mit potenziellen Zweitundeneffekten umgegangen werden soll. Diese indirekten Auswirkungen einer Kreditvergabe auf die lokale Wirtschaft und Gemeinschaft fallen nicht direkt unter die Regelungen, da sie sich nicht konkret erfassen lassen. Dennoch ist ihre Betrachtung entscheidend, um lokale Institute nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen.


Konsistenz mit § 15 KWG

Es wurde festgestellt, dass keine Inkonsistenz zwischen Tz. 70 lit. b der EBA-Leitlinien und § 15 KWG besteht. Während § 15 KWG die Kreditvergabe an Mitglieder der Leitungsorgane und deren nahe Verwandte regelt, adressieren die EBA-Leitlinien allgemeinere Interessenkonflikte und betreffen alle Mitarbeiter, die am Kreditprozess beteiligt sind.


Expertenmeinungen

Thomas Müller, Vorstandsmitglied stellt fest: „Die MaRisk 7.0 haben uns geholfen, unsere internen Strukturen zu stärken. Wir können nun klar darlegen, wie Entscheidungen getroffen werden, was nicht nur die Regulierungsbehörden zufriedenstellt, sondern auch eine klare Botschaft an unsere Kunden und Partner sendet: Wir handeln in ihrem besten Interesse.


Bei der Betrachtung der MaRisk 7.0 Einführung erzählt uns Julia Meier, Compliance-Beauftragte von ihren Erfahrungen: „Die Umsetzung der MaRisk 7.0 war für uns eine Gelegenheit, unsere Prozesse nicht nur zu überdenken, sondern auch unsere Unternehmenskultur zu stärken. Wir haben eine Taskforce gebildet, die für die Schulung der Mitarbeiter verantwortlich war, um das Bewusstsein für die Bedeutung von Objektivität und die Erkennung von Interessenkonflikten zu schärfen.


Neue MaRisk 7.0

Schlussfolgerung

Die eingeführten MaRisk 7.0 Leitlinien spiegeln ein starkes Engagement für die Förderung von Objektivität und Unvoreingenommenheit im Kreditwesen wider. Durch die Bereitstellung klarer Richtlinien und die Schaffung von Transparenz verbessern sie die Integrität des Kreditprozesses erheblich.

Die neuen MaRisk 7.0 – was ändert sich?

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Nachhaltigkeitsrisiken und ESG

  • Integration von ESG-Risiken in Risikomanagementprozesse, inklusive Risikoinventur und Risikoreporting
  • Praktische Übungen zur Entwicklung von Szenarien zur Bewertung von ESG-Risiken
  • Einbindung der Geschäftsmodellanalyse in die Governance-Strukturen

Dein Nutzen:

  • Du erhältst Werkzeuge, um Risikomanagementstrategien zu entwickeln, die auf realistischen und plausiblen ESG-Szenarien basieren.

EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überführung in die MaRisk

  • Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe (EBA/GL/2020/06)
  • Best Practice Ansätze für die Implementierung, inklusive operativer Prozessanpassungen

Dein Nutzen:

  • Du erwirbst das Know-how, um regulatorische Anforderungen in praktikable Geschäftsprozesse zu überführen.

Interne Governance im Kreditvergabeprozess

  • Ausgestaltung differenzierter Kreditvergabeprozesse für verschiedene Kundengruppen
  • Details zum neuen Modul BTO 3 und dessen Auswirkungen auf das Immobilieneigengeschäft

Dein Nutzen:

  • Du erfährst, wie du eine Governance-Struktur schaffst, die sowohl robust als auch agil ist und somit auf Marktänderungen reagieren kann.

Spezialfonds und bankaufsichtliche Anforderungen

  • Neue Anforderungen an den Votierungsprozess bei Spezialfonds
  • Neuausrichtung der Aufsicht bei wesentlichen Spezialfondsanteilen (BaFin-Schreiben vom 05.06.2023)

Dein Nutzen:

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Case Study 1: Umsetzung der EBA-Leitlinien in einem mittelgroßen Kreditinstitut

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Case Study 2: ESG-Risikomanagement in einer nachhaltigkeitsfokussierten Bank

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      Was ändert sich mit den neuen MaRisk 7.0?

      Die neuen MaRisk-Anforderungen können für Banken eine Herausforderung darstellen. Um die Anforderungen zu erfüllen, müssen Banken ihre internen Prozesse und Systeme überarbeiten. Mit den MaRisk 7.0 sollen Regelungslücken und/oder Neuregelungen zu folgenden 5 Themen erfolgen:

      1. Vorgehen bei der Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung
      2. Direktinvestitionen in Immobilien
      3. Spezialfonds
      4. Geschäftsmodellanalyse
      5. Handel im Home-Office.

      EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung

      Die Aufsicht plant eine zügigere Umsetzung durch eine stärkere Verwendung von Verweisen in den MaRisk auf die EBA-Leitlinien. Dieses Vorgehen soll bei der Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung Anwendung finden.

      Nationale Öffnungsklauseln und Erleichterungen sind für kleinere und mittlere Institute bei der Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung geplant. Damit soll dem Grundsatz der Proportionalität Rechnung getragen werden.

      Direktinvestitionen in Immobilien

      Die Berücksichtigung von Direktinvestitionen in Immobilien soll aufgrund der deutlich gestiegenen Bedeutung von Immobilieneigengeschäften mit den MaRisk 7.0 erfolgen.

      Die kreditprozessualen Anforderungen finden bei Immobilieneigengeschäften über Beteiligungen bereits Anwendung. Hier soll eine Klarstellung erfolgen, welche Regelungen der MaRisk (insbesondere BTO 1) für diese Immobilieneigengeschäfte über Beteiligungen gelten.

      Neben diesen Beteiligungsmodellen nutzen Institute zunehmend auch Direktinvestitionen. Für die ökonomisch ähnlich zu bewertenden Direktinvestitionen finden die Regelungen der MaRisk bislang keine Anwendung.

      Diese Regelungslücke soll über eine Berücksichtigung in einem neuen Abschnitt BTO 3 oder durch Ergänzungen des BTO 1 in den MaRisk 7.0 geschlossen werden.

      Geschäftsmodellanalyse

      Die Geschäftsmodellanalyse / die Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells werden in den MaRisk bislang nicht explizit behandelt. Mit den MaRisk 7.0 sollen Klarstellungen mit dem Ziel vorgenommen werden, dass die Themen Gleichlauf von operativer Geschäftsplanung und Berichtswesen in den MaRisk verankert werden.

      Die Geschäftsmodellanalyse hat auch in der Aufsichtsarbeit hohe Bedeutung und stellt einen wichtigen Bestandteil in der SREP-Methodik dar.

      Spezialfonds: Same Counterpart – same risk.

      Die Bankenaufsicht hat folgende Lücken identifiziert:

      • Begrenzte Risikosteuerungsmöglichkeit von Spezialfonds
      • Fehlendes Auslagerungscontrolling in Zusammenhang mit Spezialfonds

      Derzeit besteht ein bankaufsichtlicher „blinder Fleck“ durch Ungleichbehandlung je nach Quelle des Geschäfts:

      • Kreditgeschäfte: marktunabhängiges Votum für Geschäfte oberhalb der Risikorelevanzgrenze erforderlich
      • Handelsgeschäfte – Direktanlagen: marktunabhängiges Votum für jedes Geschäft erforderlich
      • Handelsgeschäfte innerhalb von Spezialfonds: keine einzeladressenbezogenen kreditprozessualen Anforderungen, somit weder Risikoanalyse, noch marktunabhängiges Votum oder Kreditentscheidung derzeit erforderlich. Folglich besteht bei Spezialfonds die Gefahr der Aufsichtsarbitrage. Die derzeitige Handhabung wird als Umgehungstatbestand gewertet.

      Mit den MaRisk 7.0 soll eine grundlegende Verschärfung des Votierungsprozesses bei Spezialfonds erfolgen. Vereinfachungen sind nur noch möglich, sofern

      • Anlagen in Spezialfonds in Summe unterhalb von 5 % der Bilanzsumme liegen oder
      • die Einzelanlagen im Spezialfonds ausreichend granular sind.
      • Die ausgelagerten Dienstleistungen müssen vollständig den MaRisk-Anforderungen AT 9 an Auslagerungen entsprechen.

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