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Die Feinheiten der Finanzmarktregulierung: Ein tiefgehender Blick auf Marktgerechtigkeitskontrollen und Bewertungshierarchien

Im komplexen Gefüge der Finanzmärkte sind Regulierungen die Pfeiler, die Transparenz, Fairness und Stabilität gewährleisten. Im Zentrum dieses regulatorischen Geflechts stehen zwei Kernthemen: die Marktgerechtigkeitskontrolle von illiquiden Finanzprodukten und die Bewertungshierarchie gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS), speziell die Unterscheidung zwischen Level 2 und Level 3 Produkten.

Diese Themen sind nicht nur für Regulierungsbehörden und Finanzinstitute von Bedeutung, sondern auch für Anleger, die in einem zunehmend vernetzten globalen Markt agieren.

Marktgerechtigkeitskontrolle von illiquiden Produkten

Marktgerechtigkeitskontrollen in der Praxis

Die Notwendigkeit, Marktgerechtigkeit zu gewährleisten, kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie schützt die Integrität des Marktes und das Vertrauen der Anleger. Die Aufsichtsbehörden haben klare Erwartungen an die Durchführung von Marktgerechtigkeitskontrollen, insbesondere bei illiquiden Produkten. Diese Produkte, charakterisiert durch die Schwierigkeit, einen fairen Marktwert aufgrund mangelnder Liquidität zu bestimmen, stellen eine besondere Herausforderung dar.

Ein Positionspapier der BaFin, das sich mit diesen Herausforderungen auseinandersetzt, betont die Bedeutung der Nachgelagerten Marktgerechtigkeitskontrolle gemäß den MaRisk und den spezifischen Anforderungen für illiquide Produkte. Es wird darauf hingewiesen, dass die herkömmlichen Methoden der Marktpreisfindung bei illiquiden Produkten an ihre Grenzen stoßen können. Eine mögliche Lösung ist der Einsatz des Day 1-P&L-Prozesses, der sich auf die Bewertung dieser Produkte am ersten Handelstag konzentriert, um ihre Marktgerechtigkeit zu überprüfen.


Hinweis zu Day 1 P&L-Prozess

Finanzinstrumente, die nach IFRS zum Fair Value bewertet werden sollen, für die aber kein aktiver Markt existiert, sind mit einem Bewertungsverfahren (statt mit festgestellten Marktpreisen) zu bewerten.

Ein rechnerischer Gewinn (Verlust), der nach diesem Verfahren bereits am Ende des ersten Handelstages ermittelt wird, wird (unabhängig von der Bilanzierung) „Day One Profit (Loss)“ genannt.

Das Verfahren, bei dem die Marktgerechtigkeit anhand dieses rechnerischen Gewinns/Verlusts beurteilt wird, wird in diesem Artikel als Day 1-P&L-Prozess bezeichnet.


IFRS Bewertungshierarchie: Level 2 und Level 3 Produkte

Ein weiteres Schlüsselelement der Finanzmarktregulierung ist die Bewertungshierarchie nach IFRS, die eine klare Struktur für die Bewertung von Finanzinstrumenten bietet.

Level 2 Produkte sind solche, deren Wert auf indirekt beobachtbaren Marktdaten basiert, wie z.B. OTC-Derivate, während Level 3 Produkte auf nicht beobachtbaren und oft unternehmensspezifischen Annahmen basieren, wie z.B. private Equity-Investitionen. 

Die Unterscheidung zwischen diesen Ebenen hilft, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertungen zu erhöhen.


Mistrade-Regelungen: Ein Sicherheitsnetz für den Markt

Ein weiteres wichtiges Element der Marktregulierung sind Mistrade-Regelungen, die festlegen, wie mit Handelsgeschäften umgegangen wird, die aufgrund von Fehlern oder Missverständnissen zustande gekommen sind. Diese Regelungen variieren je nach Markt und Rechtsraum, sind aber ein entscheidender Mechanismus, um Fairness und Vertrauen in den Finanzmärkten zu gewährleisten.


Schnittstellen und Zuständigkeiten bei der Marktgerechtigkeitskontrolle

Die Überprüfung, ob der Transaktionspreis (Preisermittlung des Handels) dem Fair Value entspricht, nimmt eine nachgelagerte Einheit (Accounting) in der Praxis für die aus Modellen errechneten Preise erst am Ende des Handelstages mit Hilfe des Day 1- P&L-Prozesses vor. 

Die BaFin unterstreicht in ihrem Positionspapier, daß es für weniger liquide bis hin zu illiquiden Finanzinstrumenten sachgerecht und verhältnismäßig ist, wenn der Kontrollbereich für die Überprüfung der Marktgerechtigkeit nach BTO 2.2.2 Tz. 4 d) MaRisk die beiden internen Preisermittlungen des Handels und des Accountings vergleicht. 

Für solche Produkte kann sich nach den Regelungen der MaRisk demnach auch der Day 1-P&L-Prozess für die Kontrolle, ob der Händler einen marktgerechten Preis ermittelt und übliche Margen vereinnahmt hat, eignen.


Welche Regelungen sind mit einer Regulatory Policy zur Marktgerechtigkeitskontrolle zu treffen?

Die Themen Marktgerechtigkeitskontrollen und Bewertungshierarchien bilden zusammen mit den Mistrade-Regelungen ein Dreigespann, das die Grundlage für die Regulierung der Finanzmärkte bildet. In einem dynamischen Umfeld, in dem die Finanzmärkte ständig neuen Herausforderungen gegenüberstehen, bieten diese Regelungen einen Rahmen, der nicht nur den Schutz der Anleger, sondern auch die Integrität und Stabilität des Marktes gewährleistet.

Eine effektive Policy zur Marktgerechtigkeitskontrolle, die sowohl die aufsichtsrechtlichen Erwartungen als auch die praktischen Anforderungen des Marktes berücksichtigt, ist unerlässlich. Gleichzeitig erfordert die Bewertung von Finanzprodukten nach der IFRS-Hierarchie ein tiefes Verständnis der zugrundeliegenden Märkte und der Bewertungsmodelle. Mistrade-Regelungen schließlich sorgen für ein Sicherheitsnetz, das den Markt vor den potenziellen negativen Auswirkungen fehlerhafter Handelsgeschäfte schützt.

Die Integration dieser Aspekte in eine kohärente Regulatory Policy stellt sicher, dass Finanzinstitute nicht nur regulatorisch compliant sind, sondern auch zum Vertrauen und zur Stabilität der Finanzmärkte beitragen. 


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      Limite für Emittenten müssen laufend überwacht und prolongiert werden – aber wie?

      In der heutigen Finanzwelt hat die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) eine zentrale Bedeutung gewonnen. Mit den neuen MaRisk 7.0 sind auch Emittenten- und Kontrahentenlimite im Depot A einer ESG-Analyse zu unterziehen. Wie werden sie ständig überwacht und verlängert, und vor allem, wie wird der ESG-Bezug dabei sicher integriert?

      Die MaRisk 7.0 legen klare Anforderungen an den Prozess der Limitprolongation fest, und es ist unerlässlich, diese im Kontext der ESG-Betrachtung zu sehen. Eine Prolongation beschreibt die Laufzeitverlängerung von Einzelengagements, ohne dass es zu einer Erhöhung des Engagements kommt. Dies schließt sowohl externe als auch interne Prolongationen ein, bei denen beispielsweise zugesagte Kredite überprüft und ihre Laufzeit jährlich verlängert wird.

      Ziel ist es, den Risikogehalt der Engagements regelmäßig unter Berücksichtigung von ESG-Faktoren zu überwachen. Daraus entstehen neue Überlegungen: Wie beeinflussen etwa Klimarisiken das Kreditrisiko? Oder wie kann soziale Unternehmensführung die Kreditwürdigkeit eines Emittenten beeinflussen?

      Vereinfachte Verfahren bei der Prolongation können ebenfalls genutzt werden, insbesondere wenn keine Anzeichen einer Risikoerhöhung vorliegen. Aber auch hier ist der ESG-Bezug entscheidend. Es reicht nicht mehr aus, nur finanzielle Kennzahlen zu betrachten; ESG-Indikatoren müssen in den Analyseprozess einfließen.

      Zusammenfassend wird klar, dass ESG-Aspekte nicht nur eine Ergänzung, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil des modernen Kreditanalyse sind.

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      Welche Anforderungen stellen die MaRisk an den Prozess der Limitprolongation?

      Erstmalige, turnusmäßige und anlassbezogene Beurteilung von Emittentenlimiten: Unter der erstmaligen Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist die Einschätzung des Ausfallrisikos eines potenziellen Kreditnehmers zu verstehen, zu dem bislang noch keine Kreditbeziehung besteht.

      Die turnusmäßige Beurteilung bezieht sich auf die erforderliche jährliche Risikoeinstufung. Die Pflicht zur jährlichen Beurteilung der Risiken existiert, schon aus handelsrechtlichen Gründen, auch für Engagements, die aufgrund ihres geringen Risikogehaltes nicht dem Risikoklassifizierungsverfahren unterliegen. In diesen Fällen kann die Beurteilungsintensität geringer ausfallen und sich z. B. lediglich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Tilgung durch den Kreditnehmer erstrecken (vgl. BTO 1.2 Tz. 6, Erläuterung).

      Schließlich ergibt sich die anlassbezogene Anwendung des Risikoklassifizierungsverfahren normalerweise bei Veränderungen des Gesamtengagements eines Bestandskunden, wie z. B. einer Ausweitung der Kreditlinie, oder als Reaktion auf Informationen, die auf eine Verschlechterung seiner Bonität hinweisen. So sind unverzüglich außerordentliche Überprüfungen der Engagements einschließlich der Sicherheiten durchzuführen, wenn dem Institut aus externen oder internen Quellen Informationen bekanntwerden, die auf eine wesentliche negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten (vgl. BTO 1.2.2 Tz. 4).

      Aufbau eines Prolongationsprozesses in der Praxis – Laufende Bonitätsüberwachung bei Emittenten

      Die Kontrahenten- und Emittentenlimite werden laufend überwacht und einem Frühwarnsystem unterzogen. Dies erfolgt durch die Überwachung der Rating- und Spreadentwicklung. Sowohl Ratings als auch Spreads geben eine Einschätzung der Marktteilnehmer zu quantitativen und qualitativen Risiken wider.

      Bei einer Ratingverschlechterung

      • ab 2 Notches und höher wird das Engagement der Intensivbetreuung zugeordnet.
      • von „Investment Grade“ in den „Non Investment Grade“ wird das Engagement der Problemkreditbearbeitung zugeordnet.

      Bei einer Ausweitung der Spreads

      • um größer gleich 50 Basispunkte und höher wird das Engagement der Intensivbetreuung zugeordnet.
      • um größer gleich 100 Basispunkte und höher wird das Engagement der Problemkreditbearbeitung zugeordnet.

      Ausgangsbasis für die Berechnung der Spread-Ausweitung ist der Spread zum Zeitpunkt der Limiteinräumung und der aktuelle Spread zum Monitoring-Stichtag. Der Spreadvergleich erfolgt jeweils zu der für die Asset-Klasse festgelegten ITRAXX-Referenzkurve.

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